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GrESt: Rückgängigmachung
•Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist nicht, daß das den vorangegangenen Erwerbsvorgang begründende Verpflichtungsgeschäft aufgehoben wird oder der actus contrarius das gleiche Verpflichtungsgeschäft wie das vorangegangene ist; es kommt auch nicht darauf an, ob mit der getroffenen Vereinbarung primär die Rückführung der Liegenschaft bezweckt oder ob der Verschmelzungsvertrag primär zu einer „besseren zukünftigen wirtschaftlichen Nutzung" geschlossen wurde. Das Gesetz stellt nämlich nicht darauf ab, daß die Rückgängigmachung des Liegenschaftserwerbs der Hauptzweck der Verschmelzung nach dem Umgründungssteuergesetz sein müsse. - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0116)