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Gewerbeertrag: Hinzurechnung
• Die an einen (nominell) nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütungen konnten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, wenn Gesellschaftsanteile aufgrund verdeckter Treuhandvereinbarungen gehalten wurden. - (§ 7 Z 6 GewStG), (Abweisung)
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