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Vermietung: Vorsteuer
• Vorsteuern können bereits berücksichtigt werden, bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt; dies bedeutet nicht, daß dies auch für den Fall gilt, in welchem sich diese Absicht auf einen Zeitraum bezieht, der erst mehrere Jahre nach Fertigstellung der zu vermietenden Räumlichkeiten beginnt, und dazwischen eine Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. - (§ 12 UStG 1972), (Abweisung)
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Anmerkung: Auf die ab 1998 bestehende Möglichkeit, Teile der Lieferungen und Leistungen dem Unternehmensbereich zuzuordnen und sich damit in einem späteren Zeitraum den (verbleibenden) Vorsteuerabzug zu sichern, wird hingewiesen.