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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite R 117

Wiener Parkometergesetz

Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; ob die erteilte Auskunft auch inhaltlich richtig ist, ist Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. - (§ 1 a Wiener Parkometergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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