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Fahrbahnherstellung OÖ
• Die Gemeinde kann einen Beitrag zu den Kosten der
Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen nach Bewilligung eines Bauplatzes nur vorschreiben, wenn der Ausbau der Verkehrsfläche technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist – (§ 20 Abs. 11 OÖ Bauordnung 1976), (Abweisung der Beschwerde der Stadtgemeinde gegen den Bescheid der oö. Landesregierung)
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