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Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
• Ein
Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn der Eigentümer eines 35%igen Anteiles an einer GmbH davon einen 25%igen Anteil seiner Ehegattin schenkt, um den Gewinn bei Veräußerung dieses Anteiles steuerfrei vereinnahmen zu können – (§ 22 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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