Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtsgebühren: Befreiung
•Die Befreiung von den Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der Finanzierung von geförderten Bauvorhaben ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird - (§ 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984), (Abweisung)
()