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Schmuckgegenstände: Zoll
• DieZollfreiheitbei der Einfuhr von gebrauchten, aufgrund einer Erbschaft erhaltenen Waren kann nicht beansprucht werden für Schmuckgegenstände, die aus ererbtem Geld angeschafft wurden — (§ 38 Abs. 1 ZollG), (Abweisung)
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