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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 115

Einkommensteuer: Hinterziehung

EineHinterziehungvon Einkommensteuer ist nicht verwirklicht, wenn dem Finanzamt bis 31. März des zweitfolgenden Jahres das Entstehen des Abgabenanspruches bekanntgeworden ist — (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG)

Als Zeitpunkt der Bewirkung der Abgabenverkürzung wird im § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigefrist festgelegt. Nach § 134 BAO sind u. a. die Erklärungen für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monates März jeden Jahres einzureichen. War innerhalb eines Jahres ab dem Ende dieser gesetzlichen Erklärungsfrist das Entstehen des Abgabenanspruches bekannt, so kann die Nichtabgabe einer Steuererklärung keine strafbare Abgabenverkürzung bewirken.

Im Beschwerdefall waren die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben der Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1986 zwar nicht innerhalb eines Jahres ab Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt. Die bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer unterblieb jedoch nicht infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde vom Entstehen des Abgabenanspruches. Diese hatte nämlich bereits im Zuge der Mitte März 1984 stattgefundenen Betriebsprüfung von der Entstehung des Abgabenanspruches Kenntnis erlangt. Die Geschäftsführerbezüge waren zudem unbest...

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