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SWK 10, 25. April 1994, Seite A 243

Steuerliche Beurteilung des Radios im Unternehmer -KFZ

(BMF) — Sondereinrichtungen, die typischerweise nicht dem Betrieb eines KFZ dienen, werden als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt; dazu gehören z. B. Autotelefon, Taxameter, Funkeinrichtung u. dgl. (vgl. Abschn. 55 Abs. 15 letzter Unterabsatz EStR 1984).

Sonderausstattungen des KFZ, wie z. B. Klimaanlage, Alufelgen, Antiblockiersystem, Airbag, sind unselbständige Teile des KFZ und gehören damit zu den Anschaffungskosten des KFZ (vgl. Pkt. 4.1.2. Abs. 2 Erlaß zur Angemessenheitsprüfung, AÖFV Nr. 55/1991).

Nach der Verkehrsauffassung zählt ein Autoradio zu den selbständigen Wirtschaftsgütern, gleichgültig, ob es nachträglich eingebaut oder bereits im gekauften KFZ enthalten ist.

Der nachträgliche Einbau eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ ist nach der Rechtsprechung des VwGH i. d. R. der privaten Sphäre zuzuordnen (; , 81/14/0073, 0078; , 391/69). Diese Rechtsprechung wird in der Verwaltungspraxis angewendet.

Die Beurteilung eines in das Betriebsvermögen erworbenen PKW mit bereits eingebautem Radio ist in der Rechtsprechung nicht anzutreffen. In diesem Fall scheint die Verwaltungspraxis das Radio d...

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