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VfGH vom 23.09.2022, UA77/2022 ua

VfGH vom 23.09.2022, UA77/2022 ua

Leitsatz

Abweisung des Antrags eines Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit (mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) betreffend ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung; keine Verpflichtung der informationspflichtigen Bundesministerin zur Vorlage von Akten und Unterlagen wegen hinreichender Darlegung, dass die von einer Minderheit des UA mittels ergänzender Beweisanforderung sowie Aufforderung angeforderten bestimmten Beweismittel nicht vom Gegenstand der Untersuchung erfasst sind

Spruch

I.Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bezieht, der in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) am wirksam gewordenen Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA, Beilage LXXXIV, nachzukommen.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit ihrem auf Art138b Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter,

"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen,

dass die Weigerung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Aufforderung vom gemäß §27 Abs4 VO-UA in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses, Blg. LXXXIV (Beilage ./5), nachzukommen rechtswidrig ist,

sowie ferner,

dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem ergänzenden Beweisverlangen unverzüglich zu entsprechen hat und die Akten und Unterlagen, die in der – in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses gemäß §27 Abs4 VO-UA eingebrachten – Aufforderung vom , Blg. LXXXIV (Beilage ./5), bezeichnet sind, unverzüglich dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln hat."

II. Rechtslage

1. Art53 und Art138b Abs1 Z4 B-VG, BGBl 1/1930, idF BGBl I 101/2014 lauten:

"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 gefährden würde.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann."

"Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

[…]

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;

[…]"

2. §56f Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (in der Folge: VfGG), BGBl 85, idF BGBl I 101/2014 lautet:

"d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen

§56f. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' zwei Wochen vergangen sind.

(2) Bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde."

3. §24, §25 und §27 der Anlage 1 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) zum Bundesgesetz vom über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG-NR), BGBl 410, idF BGBl I 99/2014 lauten:

"Grundsätzlicher Beweisbeschluss

§24. (1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 B-VG gefährden würde.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(3) Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von §58 vorzugehen.

(4) Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß §1 Abs2 eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z2 B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs5.

(5) Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß §56d VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß §39 GOG bekannt zu geben.

(6) Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs5 wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß §56d Abs7 VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß §39 GOG bekannt zu geben."

"Ergänzende Beweisanforderungen

§25. (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.

(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß §24 Abs1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von §58 vorzugehen.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs2 wirksam."

"Vorlage von Beweismitteln

§27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß §24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §24 Abs4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß §26 Abs2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.

(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.

(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.

(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs1 oder Abs3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 beschließt.

(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten."

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mitglieder des Nationalrates haben am (mit näherer Begründung) folgendes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) im Nationalrat eingebracht (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Der 'Ibiza'-Untersuchungsausschuss hat ein Sittenbild türkiser Politik offenbart, das ansonsten hinter einer teuren PR-Fassade versteckt geblieben wäre. Die Realität türkiser Politik ist eine, wo es um 'Kriegst eh alles, was du willst', um die türkisen 'Aufsichtsratssammler', um 'Wer vorbereitet Gernot auf seine Vernehmung', um Millionenaufträge aus türkisen Ministerien an eng mit der ÖVP verbundene Unternehmen und zuallererst um die Frage geht: Gehörst du zur Familie?

Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe und die von ihr vorgelegten Belege für ein System des parteipolitischen Missbrauchs öffentlicher Gelder und Strukturen unter der Führung von Sebastian Kurz und seinen Gefolgsleuten übertreffen sämtliche Befürchtungen. Das bisher Bekannte ist womöglich nur die Spitze des Eisbergs.

Damit klar wird, wer die politische Verantwortung dafür trägt, dass in unserem Land in den letzten Jahren ein mutmaßliches System der Korruption und des Machtmissbrauchs zum zentralen Instrument von Regierungspolitik werden konnte, muss die Aufklärung dort fortgesetzt werden, wo der 'Ibiza'-Untersuchungsausschuss aufhören musste. Der Kontrollauftrag, den die Bundesverfassung dem Nationalrat überträgt, gebietet dies.

Die unterzeichneten Abgeordneten verlangen daher gemäß Art53 Abs1 2. Satz B-VG sowie §33 Abs1 2. Satz GOG-NR die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit folgendem

Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand ist das Gewähren von Vorteilen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen durch Organe der Vollziehung des Bundes im Zeitraum von bis sowie diesbezügliche Vorbereitungshandlungen auf Grundlage und ab Beginn des 'Projekts Ballhausplatz' auf Betreiben eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses einer größeren Anzahl von in Organen des Bundes tätigen Personen, bestehend aus der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen sowie MitarbeiterInnen ihrer politischen Büros, zu parteipolitischen Zwecken und die damit gegebenenfalls zusammenhängende Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Bestimmungen sowie der dadurch dem Bund gegebenenfalls entstandene Schaden.

Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstands

1.Beeinflussung von Vergabe- und Förderverfahren

Aufklärung über Vorwürfe der parteipolitischen Beeinflussung der Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Beratung, Forschung, Kommunikation und Werbung einschließlich Eventmanagement sowie von Aufträgen und Förderungen mit einem Volumen von 40.000 Euro oder mehr zu mutmaßlichen Gunsten von mit der ÖVP verbundenen Personen und den dem Bund daraus entstandenen Kosten, und insbesondere über

-Einflussnahme auf Vergabeverfahren zu Gunsten politisch nahestehender
Unternehmen mit dem mutmaßlichen Ziel, indirekte Parteienfinanzierung
zu tätigen, insbesondere in Hinblick auf die Vergabe von Kommunikations-
und Meinungsforschungsaufträgen und sonstigen wahlkampfrelevanten
Dienstleistungen;

-Beauftragung von Studien und Umfragen zu mutmaßlichen Gunsten
politischer Entscheidungsträger der ÖVP durch Bundesministerien sowie durch Unternehmen, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist;

-Beauftragung von Unternehmen, die auch für die ÖVP oder verbundene
Personen tätig sind, insbesondere das Campaigning Bureau, die Blink
Werbeagentur, die GPK GmbH, die Media Contacta GmbH, Schütze
Positionierung, Research Affairs und das tatsächliche Erbringen der
gewünschten Leistungen; allfällige Mängel in der Dokumentation der
Leistungserbringung; die mögliche Umgehungskonstruktion, diese
Unternehmen als Subunternehmer zu tarnen;

-Buchungen von Inseraten, insbesondere den sprunghaften Anstieg der
Inseratenausgaben im Jahr 2017 im Bundesministerium für Europa,
Integration und Äußeres, des Bundeskanzleramts im Jahr 2020 sowie
Einflussnahme auf die Vergabe von Media-Agenturleistungen im Ausmaß
von insgesamt 180 Millionen Euro und der Vergabe dieses Auftrags an die
Unternehmen mediacom, Wavemaker und Group M sowie eines
korrespondierenden Werbeetats im Ausmaß von 30 Mio. Euro über die
Bundes-Beschaffungsgesellschaft an ua Jung von Matt im Jahr 2021;
Buchung von Inseraten im Zusammenhang mit dem sogenannten 'Beinschab ÖSTERREICH Tool' im Bundesministerium für Finanzen und ab 2018 im
Bundeskanzleramt sowie parteipolitisch motivierte Tätigkeiten der
'Stabsstelle Medien' im Bundeskanzleramt, insbesondere die Einflussnahme auf Inseratevergaben von Organen des Bundes;

-mögliche Kick-Back-Zahlungen zu wirtschaftlichen Gunsten der ÖVP oder mit ihr verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, insbesondere in
Hinblick auf die indirekte Finanzierung von Wahlkampfaktivitäten durch das Verlangen eines Überpreises gegenüber Organen des Bundes bei
Auftragsvergaben, insbesondere bei Aufträgen des Bundesministeriums für Inneres an Werbeagenturen in der Amtszeit von Wolfgang Sobotka;

-mögliche Umgehung der vergaberechtlichen Bestimmungen zu Gunsten von mit der ÖVP verbundenen Personen, insbesondere im Wege von
Rahmenverträgen der Bundes-Beschaffungsgesellschaft sowie von
Aufträgen an das Bundesrechenzentrum;

-Vorwürfe des 'Maßschneiderns' von Ausschreibungen der Bundes-
ministerien auf bestimmte mit der ÖVP verbundene AnbieterInnen und
allfällige außergerichtliche Absprachen (zB Verzicht auf Rechtsmittel) mit
den unterlegenen BieterInnen;

-Vergabe von Förderungen der Bundesministerien und mit Förderzwecken
des Bundes betrauten Einrichtungen an mit der ÖVP verbundene natürliche
und juristische, insbesondere über die Rechtfertigung des Förderzwecks und
über die Erbringung der erforderlichen Nachweise durch die Förder-
nehmerInnen sowie die Angemessenheit der Förderhöhe im Vergleich zu
gleich gelagerten Förderanträgen;

-Ausmaß und Einsatz der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel für
Werbemaßnahmen in ÖVP-geführten Bundesministerien, insbesondere im Vorfeld und in Zusammenhang mit Wahlkämpfen;

-Schaffung und Gestaltung von Finanzierungsprogrammen des Bundes für
Unternehmen spezifisch in Hinblick auf eine spätere Gegenleistung in Form einer Begünstigung von politischen Parteien oder WahlwerberInnen
einschließlich von damit zusammenhängenden gesetzlichen Änderungen
wie etwa im Falle des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes.

2.Einflussnahme auf Beteiligungen des Bundes

Aufklärung über (versuchte) Einflussnahme auf Unternehmen, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist, einschließlich der Bestellung der jeweiligen Organe, dem Zusammenwirken mit weiteren EigentümerInnen und jeweiligen OrganwalterInnen sowie der Ausübung von Aufsichtsrechten durch Mitglieder des Zusammenschlusses mit dem mutmaßlichen Ziel, die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen im Sinne der ÖVP zu steuern, und insbesondere über

-(vorzeitige) Abberufung von Organen ausgegliederter Gesellschaften,
insbesondere in Hinblick auf die Bestellung von Bettina Glatz-Kremsner als ÖVP-Kandidatin in den Vorstand der Casinos Austria AG und das Bestehen
eines politischen Hintergrunddeals für diese Bestellung; den durch vor-
zeitige Abberufungen entstandene Schaden für die Republik;

-den Informationsfluss in Angelegenheiten des Beteiligungsmanagements
zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und den Bundesministern
Blümel, Löger sowie Bundeskanzler Kurz, insbesondere in Hinblick auf die
Auswahl von Organen der ÖBIB und ÖBAG und der Entstehung der Vor-
schläge für die Besetzung des Aufsichtsrats der ÖBAG sowie den Vorstand
der ÖBAG;

-Motive für Vorbereitungen für einen Verkauf (Privatisierung) von Anteilen
an Beteiligungen des Bundes sowie entsprechende Szenarienentwicklung
und Analyse, insbesondere von Anteilen der Austrian Real Estate als Tochter
der Bundesimmobiliengesellschaft, und das Zusammenwirken mit
ParteispenderInnen der ÖVP aus dem Immobiliensektor sowie die Rolle von René Benko in Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der BIG und der ARE,
insbesondere die Hintergründe des 99-jährigen Mietvertrags mit der BIG für das Gebäude der Postsparkasse.

3.Beeinflussung von Ermittlungen und Aufklärungsarbeit

Aufklärung über (versuchte) Einflussnahme auf die Führung von straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren und die Verfolgung pflichtwidrigen Verhaltens von mit der ÖVP verbundenen Amtsträgern sowie über den Umgang mit parlamentarischen Kontrollinstrumenten zum mutmaßlichen Zweck der Behinderung der Aufklärungsarbeit im parteipolitischen Interesse der ÖVP, und insbesondere über

-Einflussnahme durch Justiz- bzw InnenministerInnen, deren jeweilige
Kabinette sowie durch Christian Pilnacek einerseits und Michael Kloibmüller, Franz Lang sowie Andreas Holzer andererseits auf Ermittlungsverfahren mit politischer Relevanz, insbesondere in Folge des Bekanntwerdens des 'Ibiza'-Videos sowie gegen (ehemals) hochrangige politische FunktionsträgerInnen der ÖVP wie Josef Pröll und Hartwig Löger; Vorwürfe der politisch motivier-
ten Einflussnahme auf Strafverfahren gegen mit der ÖVP verbundenen
Personen wie (potentielle) SpenderInnen, insbesondere Ermittlungen gegen
René Benko in der Causa Chalet N;

-Informationsflüsse über Ermittlungen in politisch für die ÖVP relevanten
Verfahren an politische EntscheidungsträgerInnen und deren
MitarbeiterInnen, insbesondere den Informationsstand des/der jeweiligen BundesministerIn für Justiz und des/der jeweiligen BundesministerIn für
Inneres über laufende Ermittlungen im 'Ibiza'-Verfahrenskomplex;
Weitergabe von vertraulichen Informationen an nicht-berechtigte Personen, insbesondere über Hausdurchsuchungen bei Hartwig Löger, Gernot Blümel, Thomas Schmid und Sabine Beinschab, sowie bei der ÖVP Bundespartei;

-Pläne von mit der ÖVP verbundenen Personen für die Erlangung von Daten der WKStA, den Informationsfluss zwischen dem damaligen Bundesminister, seinem Kabinett und dem ehemaligen Bundeskanzler Kurz;

-Einflussnahme auf aus der Veranlagung von Parteispenden an die ÖVP oder ihr nahestehende Organisationen resultierende Finanzstrafverfahren bzw
die mögliche Verhinderung der Einleitung solcher Verfahren; Einflussnahme
auf gegen (potentielle) SpenderInnen der ÖVP geführte Finanzstrafver-
fahren;

-die Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht gegenüber der WKStA,
insbesondere durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und deren Leiter
Johann Fuchs, und die mutmaßlich schikanöse Behandlung der WKStA in für die ÖVP politisch relevanten Fällen;

-Vorwürfe der Behinderung der Beweiserhebungen des Ibiza-
Untersuchungsausschusses, insbesondere die interne Vorbereitung und
Kommunikation zur Frage der Erfüllung der Beweisanforderungen und
Erhebungsersuchen des Ausschusses im Bundesministerium für Finanzen
einschließlich der Einbindung des Bundesministers für Finanzen und der
Finanzprokuratur in diese Angelegenheiten zum mutmaßlichen Zwecke des Schutzes von mit der ÖVP verbundenen Personen einschließlich des
Bundesministers Blümel selbst.

4.Begünstigung bei der Personalauswahl

Aufklärung über Bestellung von Personen in Organfunktionen des Bundes oder Ausübung von Nominierungsrechten des Bundes abseits jener in Beteiligungen des Bundes sowie Aufnahme von Personen in Beratungsgremien (insbesondere Think Austria) oder Delegationen mit dem mutmaßlichen Ziel, einen kontrollierenden Einfluss für mit der ÖVP verbundene Personen auf die Tätigkeiten dieser Organe zu erreichen, oder Bestellungen als mutmaßliche Folge oder in Erwartung einer Begünstigung der ÖVP, und insbesondere über

-Einhaltung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes bei der Vergabe von Leitungsfunktionen in ÖVP-geführten Bundesministerien;

-Interventionen für (ehemalige) PolitikerInnen der ÖVP und deren Versor-
gung mit Beschäftigungsverhältnissen; möglichen Schaden für den Bund
durch Ermöglichung solcher Begünstigung insbesondere durch frühzeitige
Abberufung anderer OrganwalterInnen oder die Schaffung neuer Funk-
tionen;

-Vorwürfe des 'Maßschneiderns' von Ausschreibungen von Leitungsfunk-
tionen auf parteipolitisch loyale KandidatInnen durch Mitglieder des
ÖVP-Zusammenschlusses;

-Einhaltung der Qualifikationserfordernisse bei der Besetzung von Plan-
stellen durch mit der ÖVP verbundene Personen, insbesondere durch
MitarbeiterInnen politischer Büros von ÖVP-Regierungsmitgliedern.

[…]"

1.2. Der vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates am (mit näherer Begründung) gefasste grundsätzliche Beweisbeschluss lautet auszugsweise wie folgt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Gemäß §24 Abs1 VO-UA hat der Geschäftsordnungsausschuss in einem grundsätzlichen Beweisbeschluss Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu bezeichnen, die vom Untersuchungsgegenstand betroffen und daher zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet sind.

Unter dem Begriff 'Akten und Unterlagen' versteht der Geschäftsordnungsausschuss nicht nur Akten im formellen Sinn, sondern sämtliche schriftliche oder automationsunterstützt gespeicherte Dokumente, 'Handakten', Berichte, Korrespondenzen aller Art inkl. E-Mails, Entwürfe und sonstige Aufzeichnungen einschließlich Deckblätter, Einsichtsbemerkungen, Tagebücher, Terminkalender, Antrags- und Verfügungsbögen, Weisungen, Erlässe, Aktenvermerke, Sprechzettel, Entscheidungen, schriftliche Bitten, Berichte, Protokolle von Besprechungen und Sitzungen aller Art, Gedächtnisprotokolle, Notizen, Inhalte elektronischer Aktenführung und dergleichen, unabhängig von Art und Ort der Aufbewahrung oder Speicherung. Gleichzeitig sind die für die Auslesbarkeit erforderlichen Programme, Passwörter, Verfahren und dergleichen mitvorzulegen, sofern diese nicht in der Parlamentsdirektion verfügbar sind.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es, dass solche Akten und Unterlagen abstrakt für die Untersuchung von Relevanz sein könnten.

Die Übermittlung hat (auf Grund der dazwischenliegenden Feiertage) binnen sechs Wochen, spätestens jedoch am zu erfolgen.

Die Übermittlung der Akten und Unterlagen hat soweit möglich geordnet nach den Beweisthemen 1-4 zu erfolgen.

Darüber hinaus sind alle öffentlichen und nicht öffentlichen Dokumente sowie alle Dokumente der Klassifizierungsstufe 1 'EINGESCHRÄNKT' gemäß Informationsordnungsgesetz in elektronischer Form (im Originaldateiformat oder ansonsten mit 300dpi texterfasst gescannt) auf Datenträgern (nicht per E-Mail – mit Ausnahme von Leermeldungen) zu übermitteln.

Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 'VERTRAULICH', der Klassifizierungsstufe 3 'GEHEIM' und der Klassifizierungsstufe 4 'STRENG GEHEIM' gemäß InfOG sind ausschließlich in Papierform (sofern dies nicht auf Grund ihrer Beschaffenheit ausscheidet wie insb. bei Video- und Audiodateien bzw Augenscheingegenständen) und jeweils in zweifacher (Stufe 2) bzw sechsfacher (Stufe 3 und 4) Ausfertigung anzuliefern.

Klassifizierungen gemäß InfOG sind nur in dem Ausmaß und Umfang vorzunehmen, als dies unbedingt notwendig ist. Zu schützende Aktenteile sind exakt zu kennzeichnen, gegebenenfalls zu trennen und jedenfalls nicht pauschal zu klassifizieren. Klassifizierungen sind im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen, insbesondere in Hinblick auf die drohende Schädigung gemäß §4 Abs1 InfOG (§27 Abs6 VO-UA, §5 Abs2 InfOG). Es wird außerdem auf §27 Abs3 VO-UA und §5 Abs2 InfOG hingewiesen.

Jeder Vorlage ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. Für die Abwicklung der Vorlage trifft die Parlamentsdirektion entsprechende Vorkehrungen und übermittelt nähere technische Anforderungen. Diese werden der Beschlussausfertigung beigeschlossen.

Akten und Unterlagen sind fortlaufend für die Dauer der Untersuchung zu übermitteln, selbst wenn diese erst nach Wirksamwerden dieses Beschlusses entstehen oder hervorkommen. Die Übermittlung hat alle zwei Monate jeweils zum Monatsletzten gesammelt zu erfolgen (somit erstmals mit ) bzw auf Grund ergänzender Beweisanforderungen (§25 VO-UA) in der in diesen enthaltenen Fristen.

Wird die Vorlage von Akten- und Unterlagen (teilweise) abgelehnt, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Akten- und Unterlagenbestand zu umschreiben und die Gründe für die Ablehnung im Einzelnen und substantiiert zu begründen.

Der Wortlaut des Untersuchungsgegenstands und der Beweisthemen ist der Beilage zu entnehmen.

Bezeichnung der betroffenen Organe

Folgende Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind gemäß §24 Abs3 VO-UA vom Untersuchungsgegenstand betroffen und haben daher gemäß §24 Abs1 VO-UA unter Bedachtnahme auf §24 Abs3 letzter Satz und §27 VO-UA ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Sinne der Anforderungen an die Vorlage von Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen:

[…]

3.Die Mitglieder der Bundesregierung jeweils samt aller nachgeordneten
Organe und sonstige ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihrer
etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorgane und –einrichtungen.

[…]"

1.3. In der 11. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses am wurde die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß §25 Abs2 VO-UA (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

"verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss 4/US 27. GP. die vollständigen Akten und Unterlagen betreffend die kommunikative sowie strategische Begleitung des Klimarats durch externe Beratungs- bzw Kommunikationsunternehmen samt aller Vorbereitungshandlungen sowie Akten und Unterlagen betreffend alle diesbezüglichen Vergabeverfahren vorzulegen.

Die Definition von Akten und Unterlagen sowie die sonstigen Anforderungen des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrats vom (vgl Anlage 1 zu 1215 BlgNR XXVII.GP) sind anzuwenden. Die Vorlagefrist beträgt zwei Wochen.[…]

Begründung

Der Untersuchungsausschuss 4/US XXVII.GP kann sein Ziel, Aufklärung zu politischen Zwecken, nur erreichen, wenn er über eine umfassende Informationsgrundlage verfügt. Das B-VG räumt dem Untersuchungsausschuss daher ein die Legislative einseitig begünstigendes Recht zur Selbstinformation ein, um in der Lage zu sein, die zu untersuchenden Sachverhalte umfassend zu beleuchten und aufzuklären.

Wie der Anfragebeantwortung 9347/AB vom zu 9321/J (27. GP) zum Projekt 'Klimarat' des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu entnehmen ist, fallen bei einem Gesamtbudget von rund € 2 Mio. über € 500.000 an Ausgaben für die kommunikative Begleitung und den Social-Media-Auftritt an. Der Beantwortung kann auch entnommen werden, dass den Zuschlag für diese Tätigkeiten die Unternehmen 'J[.] v[.] M[.]', 'L[.] & K[.] GmbH', sowie 'L[.] & K[.] GmbH (mit K[.] U[.] K[.]) erhalten haben.

Wie dem Artikel 'Green Deals 400.000-Euro-Auftrag für Klimarat-PR an Ex-Grünen-General L[.]' der Kleinen Zeitung vom zu entnehmen ist, war das Unternehmen 'L[.] & K[.] GmbH' im durchgeführten Vergabeverfahren jedoch nur Drittgereihter und somit nicht Bestbieter. Das Unternehmen kam jedoch trotzdem zum Zug, weil es im gegenständlichen Vergabeverfahren zwar nicht Bestbieter, aber Billigstbieter war. Ob in einem Verfahren der Best- oder Billigstbieter zum Zug kommt, muss im Vorhinein bekannt gegeben werden. Darüber hinaus schreibt das BVergG 2018 auch für bestimmte Vergabeverfahren verpflichtend das Bestbieterprinzip vor. Dem Untersuchungsausschuss liegen keine Akten und Unterlagen zu diesen Verwaltungsvorgängen vor.

Im Untersuchungsgegenstand (4/US 27. GP – Verlangen gem. §33 Abs1 GOG-NR) unter Beweisthema 1 'Beeinflussung von Vergabe- und Förderverfahren' wird festgehalten, dass die 'Aufklärung über Vorwürfe der parteipolitischen Beeinflussung der Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Beratung, Forschung, Kommunikation und Werbung einschließlich Eventmanagement sowie von Aufträgen und Förderungen mit einem Volumen von 40.000 Euro oder mehr zu mutmaßlichen Gunsten von mit der ÖVP verbundenen Personen und den dem Bund daraus entstandenen Kosten..' erfolgen soll.

Weiters werden im Untersuchungsgegenstand 'insbesondere' mögliche Personen und Unternehmen aufgezählt, die unter diese Charakterisierung fallen könnten. Das Wort 'insbesondere' meint im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch eindeutig eine demonstrative, und keine abschließende bzw taxative Aufzählung. Somit können auch noch weitere, nicht im Ladungsverlangen genannte Personen und Unternehmen vom Untersuchungsgegenstand des Beweisthemas 1 umfasst sein.

Es ist zu erwarten, dass die in diesem Verlangen näher umschriebenen Akten und Unterlagen Informationen enthalten, die es ermöglichen, die im Einsetzungsverlangen 4/US 27. GP behaupteten und näher beschriebenen Umstände (vgl im Besonderen das erste Beweisthema) aufzuklären, weshalb deren Übermittlung an den Untersuchungsausschuss unerlässlich und die Akten und Unterlagen als abstrakt relevant einzustufen sind, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass Hinweise auf die im Untersuchungsgegenstand 4/US näher beschriebenen Handlungen enthalten sind.

Univ.-Prof. Dr. A[.] J[.] hält in seinem, im Auftrag des Bundeskanzleramtes erstellten und dem Untersuchungsausschuss vorliegenden, Gutachten vom zusammengefasst fest, dass es dem Untersuchungsausschuss möglich sein muss, das Vorliegen der im Einsetzungsverlangen genannten Kriterien, die in der Vorlagepflicht umschrieben sind, selbst zu ermitteln. Dazu ist aber die vollständige Vorlage der Akten und Unterlagen betreffend des ersten Beweisthemas (Akten und Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen und Förderungen durch das BMK) notwendig.

Es werde – so Univ.Prof. Dr. J[.] – den vorlagepflichtigen Stellen anhand der im Einsetzungsverlangen enthaltenen Determinanten de facto kaum möglich sein, Akten und Unterlagen mit Bezug zu einem der vier Beweisthemen mit der Begründung auszusondern und dem Untersuchungsausschuss vorzuenthalten, dass diese keine Auskünfte über eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen enthalten oder lediglich eine Gewährung derartiger Vorteile betreffen, die nicht durch den im Einsetzungsverlangen angesprochenen Zusammenschluss aus ÖVP-Regierungsmitgliedern und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter deren politischer Büros unter der Leitung von Sebastian Kurz veranlasst wurde.

Es muss dem Untersuchungsausschuss sowohl möglich sein, Vergabe- und Förderverfahren (mit einem Volumen von mindestens € 40.000,-) dahingehend zu prüfen, ob die im Untersuchungsgegenstand umschriebenen Umstände vorliegen, als auch zu prüfen, ob die im Untersuchungsgegenstand angeführten Determinanten betreffend der von diesem Verlangen umfassten Vorgänge nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass dieses Beweisverlangen auf einen Zeitraum abstellt, in dem die Bundesregierung von Personen, die sowohl mit der ÖVP und den GRÜNEN verbunden sind, gebildet wurde, und auf Vorgänge abzielt, die bereits vor dem bis begonnen wurden, muss näher untersucht werden, ob dem Bund Kosten durch die Beeinflussung von Vergabe- und Förderverfahren entstanden sind. Eine 'Verbundenheit mit der ÖVP' kann sich auch aus einer Absprache zu Gunsten von mit der ÖVP verbundenen Personen innerhalb der Regierungskoalition durch den Koalitionspartner ergeben.

Daher sei es – so Univ.Prof. Dr. J[.] – gemäß Art53 Abs3 B-VG geboten, dass die im grundsätzlichen Beweisbeschluss genannten vorlagepflichtigen Organe – somit auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw das ihr unterstellte BMK – prinzipiell alle Akten und Unterlagen vorlegen, die die Vergabe- und Förderverfahren (mit einem Volumen von mindestens € 40.000,-) betreffen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtvorlage von Akten und Unterlagen, die vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, einer besonderen Begründung bedürfen."

1.4. Mit Schreiben vom hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dem soeben wiedergegebenen Verlangen Folgendes festgehalten:

Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen sei mit dem Umfang des Gegenstandes der Untersuchung beschränkt. Untersuchungsgegenstand könne gemäß Art53 Abs2 B-VG nur ein "bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes" sein. Dazu habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen: "Aus diesen Regelungen ergibt sich in sachlicher Hinsicht eine zeitliche Dimension, worauf sich ein Untersuchungsgegenstand und darauf aufbauend die Vorlageverpflichtung beziehen kann" (vgl UA1/2018). Der Untersuchungsgegenstand des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses beginne am und ende am und beziehe sich auf Vergabeverfahren mit einem Volumen von mindestens € 40.000,–.

Gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG sei hinreichend detailliert zu begründen, wenn Vorbringen, Akten und/oder Unterlagen nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien.

Die Schritte, die die strategische sowie kommunikative Begleitung des Klimarates durch externe Beratungs- bzw Kommunikationsunternehmen sowie die Durchführung des Vergabeverfahrens, den Abschluss und die bisherigen Abrufe aus der Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen betreffen würden, seien nach dem erfolgt (siehe die europaweite Bekanntmachung vom im Amtsblatt der EU) oder lägen unter der untersuchungsrelevanten Wertgrenze. Die damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen lägen daher außerhalb des Untersuchungszeitraumes (und somit außerhalb des Untersuchungsgegenstandes), weshalb die darin enthaltenen Dokumente nicht von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsausschuss seien.

Dieser Umstand führe bereits dazu, dass das Ansuchen gemäß §25 Abs2 VO-UA eine unzulässige Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes darstelle, weil Akten und Unterlagen angefordert worden seien, die nicht von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand seien.

Es sei überdies darauf hinzuweisen, dass die Wirkungsbefugnis des Untersuchungsausschusses nicht einseitig ausgedehnt werden dürfe.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sei nicht berechtigt, Unterlagen an den Untersuchungsausschuss zu übermitteln, die außerhalb des Untersuchungsgegenstandes lägen. Dies umso weniger, als das Bundesministerium gemäß §27 Abs2 BVergG 2018 die von einem Unternehmen im Zuge eines Vergabeverfahrens übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen nicht weitergeben dürfe.

Zusammengefasst bestehe daher keine rechtliche Grundlage für eine Weiterleitung von Unterlagen betreffend die strategische und kommunikative Begleitung des Klimarates an den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss.

1.5. In der 27. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses am wurde die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß §27 Abs4 VO-UA aufgefordert (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen),

"ihrer sich aus dem am wirksam gewordenen Verlangen betreffend 'Beraterverträge im Zuge des Klimarates' ergebenden Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen nachzukommen.

Die Frist, dieser Aufforderung zu entsprechen, beträgt zwei Wochen.[…]

Begründung

1. Gemäß §27 Abs1 VO-UA haben Organe des Bundes ergänzenden Beweisanforderungen unverzüglich zu entsprechen. Wird einer ergänzenden Beweisanforderung nicht entsprochen, ist gemäß Abs3 leg cit der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten. Abs4 leg cit normiert, dass der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern kann, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen, wobei die Aufforderung schriftlich zu begründen ist, wenn ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs1 nicht nachgekommen ist.

2. Mit am wirksam gewordenen Verlangen forderte ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß §25 Abs2 VO-UA auf, dem Untersuchungsausschuss 4/US 27. GP. die vollständigen Akten und Unterlagen betreffend die kommunikative sowie strategische Begleitung des Klimarats durch externe Beratungs- bzw Kommunikationsunternehmen samt aller Vorbereitungshandlungen sowie Akten und Unterlagen betreffend alle diesbezüglichen Vergabeverfahren vorzulegen.[…]

Die Frau Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie teilte im Schreiben vom – und damit nach Ablauf der ihr im gegenständlichen Beweisverlangen festgesetzten Frist – mit, dass dem Verlangen nicht stattgegeben werden könne, da die jeweiligen Ausschreibungen außerhalb des Untersuchungszeitraums liegen würden und somit eine unzulässige Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes darstellen würden oder dass diese außerhalb der 'untersuchungsrelevanten Wertgrenze' liegen. Darüber hinaus würden auch der Schutz der Vertraulichkeit des §27 Abs2 BVergG 2018 gegen eine Vorlage an den Untersuchungsausschuss sprechen. Außerdem sei das BMK nicht berechtigt, dem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen vorzulegen, die nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien.

Diesen vier Punkten entgegnet das antragstellende Viertel des Untersuchungsausschusses wie folgt:

3. Der Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses 4 US/27. GP ist außerordentlich weit gefasst und betrifft eine große Anzahl von unterschiedlichen Vorgängen im Bereich der Vollziehung des Bundes. Damit der Untersuchungsausschuss sein Ziel, Aufklärung zu politischen Zwecken, erreichen kann, muss er über eine umfassende Informationsgrundlage zu all den im Untersuchungsgegenstand angeführten Vorgängen verfügen. Das B-VG räumt dem Untersuchungsausschuss ein die Legislativ einseitig begünstigendes Recht zur Selbstinformation ein, um in der Lage zu sein, die zu untersuchenden – aufgrund des Untersuchungsgegenstandes sehr zahlreichen – Sachverhalte umfassend zu beleuchten und aufzuklären.

4. So hält auch Univ.-Prof. Dr. A[.] J[.] in seinem im Auftrag des Bundeskanzleramtes erstellten und dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Gutachten vom zusammengefasst fest, dass es dem Untersuchungsausschuss möglich sein muss, das Vorliegen der im Einsetzungsverlangen genannten Kriterien, die die Vorlagepflicht beschreiben sind, selbst zu ermitteln. Dazu ist aber die vollständige Vorlage der Akten und Unterlagen betreffend das erste Beweisthema notwendig.

5. Hinsichtlich der Akten und Unterlagen, auf die sich diese Aufforderung bezieht, ist aufzuführen, dass eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen selbstverständlich auch in Bundesministerien stattgefunden haben kann, die nicht vom einem Bundesminister oder von einer Bundesministerin geleitet werden, der oder die mit der ÖVP verbunden ist. Dementsprechend hat auch der Geschäftsordnungsausschuss einstimmig beschlossen, den grundsätzlichen Beweisbeschluss an alle Bundesministerien zu richten, unabhängig davon, ob deren Leitung mit Organwalterinnen oder -waltern besetzt sind, die der ÖVP zurechenbar sind.

6. Richtig ist, dass sich der Untersuchungszeitraum bis zum erstreckt. So wird im Schreiben der Ministerin ausgeführt, 'die Schritte, welche die strategische sowie kommunikative Begleitung des Klimarats durch externe Beratungs- bzw Kommunikationsunternehmen, sowie die Durchführung des Vergabeverfahrens, den Abschluss und die bisherigen Abrufe aus dem Rahmenvereinbarung für PR-Agenturen betreffen, erfolgten nach dem ', nämlich mit Kundmachung am im Amtsblatt der Europäischen Union. Mit dieser Argumentation verkennt das BMK jedoch, dass nicht nur konkrete Handlungen und Vorgänge im Untersuchungszeitraum vom Untersuchungsgegenstand gedeckt sind, sondern auch alle Vorbereitungshandlungen für diese.

Wie aus der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom zu 9963/J (XXVII. GP) entnommen werden kann, gingen der Ausschreibung bzw auch der Vergabe selbst, weitreichende Vorbereitungshandlungen voraus. Dazu wird in der Beantwortung ausgeführt, dass vor der Direktvergabe im Oktober 2021, eine umfassende Marktrecherche durchgeführt wurde, an deren Ende drei geeignete Unternehmen zur Konzepterstellung eingeladen wurden, welche dann auch dementsprechende Angebote legten, aus welchen ausgewählt wurde. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die zumindest mehrere Wochen, wenn nicht Monate in Anspruch nehmen und somit Vorbereitungshandlungen im Untersuchungszeitraum gesetzt werden mussten.

Auch bei der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union am , und somit nicht einmal ein Monat nach Ende des Untersuchungszeitraums, wäre es lebensfremd zu behaupten, dass nicht schon Vorbereitungshandlungen im Untersuchungszeitraum gesetzt wurden. Bei Ausschreibungen dieser Größe und Komplexität, sind umfassende Schritte im Vorfeld vorzunehmen, deren Vorbereitungszeit jedenfalls in den Untersuchungszeitraum fallen müssen.

7. Weiters wird im Schreiben der Bundesministerin ausgeführt, dass das BMK mit der Weitergabe von Akten und Informationen gegen die Vertraulichkeitsklausel des §27 Abs2 BVergG 2018 verstoßen würde. Jedoch geht auch diese Argumentation ins Leere. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ist die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrags nicht möglich. In diesem Sinne führt auch Art53 Abs3 B-VG aus, dass alle Organe, auch jene des Bundes, die Verpflichtung haben, dem Untersuchungsausschuss auf Verlangen, Akten im Umfang des Gegenstandes, vorzulegen. Wie auch der VfGH (vgl UA2/2015) in seiner Rechtsprechung ausführt, hat das informationspflichtige Organ ohne Rücksicht auf sonst bestehende Verschwiegenheitspflichten die angeforderten Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes ungeschwärzt vorzulegen. Eine Berufung auf §27 Abs2 BVergG 2018 kann daher ein informationspflichtiges Organ niemals von der Vorlagepflicht befreien.

8. Darüber hinaus muss es dem Untersuchungsausschuss möglich sein zu prüfen, ob bei der Vergabe von Aufträgen sowie Förderungen mit der ÖVP verbundene Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt gewesen sind und Handlungen gesetzt wurden, wie sie im Untersuchungsgegenstand umschrieben sind.

9. Das diese Aufforderung unterstützende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses geht davon aus, dass die in dieser Aufforderung näher umschriebenen Akten und Unterlagen Informationen enthalten bzw es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass in dieser Aufforderung näher umschriebenen Akten und Unterlagen Informationen enthalten sind, die

-zur Aufklärung über Vorwürfe der parteipolitischen Beeinflussung der Vergabe
von Aufträgen in den Bereichen Beratung, Forschung, Kommunikation und
Werbung einschließlich Eventmanagement sowie von Aufträgen und Förderun-
gen mit einem Volumen von 40.000 Euro oder mehr zu mutmaßlichen Gunsten
von mit der ÖVP verbundenen Personen beitragen können; oder

-die Einflussnahme auf Vergabeverfahren zu Gunsten politisch nahestehender
Unternehmen mit dem mutmaßlichen Ziel, indirekte Parteienfinanzierung zu
tätigen, insbesondere in Hinblick auf die Vergabe von Kommunikations- und
Meinungsforschungsaufträgen und sonstigen wahlkampfrelevanten Dienst-
leistungen vorgenommen wurde; oder

-mögliche Umgehung der vergaberechtlichen Bestimmungen zu Gunsten von
mit der ÖVP verbundenen Personen, insbesondere im Wege von Rahmenver-
trägen der Bundes-Beschaffungsgesellschaft sowie von Aufträgen an das
Bundesrechenzentrum; oder

-Vorwürfe des 'Maßschneiderns' von Ausschreibungen der Bundesministerien
auf bestimmte mit der ÖVP verbundene AnbieterInnen und allfällige außer-
gerichtliche Absprachen (zB Verzicht auf Rechtsmittel) mit den unterlegenen
BieterInnen enthalten.

Eine abstrakte Relevanz der von dieser Aufforderung umschriebenen Akten und Unterlagen wären zB dann nicht auszuschließen, wenn mit der ÖVP verbundene Personen an der Vorbereitung der Ausschreibung mitgewirkt haben, wenn mit der ÖVP verbundene Personen sich für Aufträge beworben haben, oder wenn seitens politischer Entscheidungsträgerinnen bzw -träger zu Gunsten mit der ÖVP verbundenen Personen bei Personen, die nicht mit der ÖVP verbunden sind, interveniert wurde.

Vor diesem Hintergrund erscheint es – nicht zuletzt angesichts des in Bezug auf die 'Verbundenheit' mit der ÖVP ebenfalls überaus weiten Untersuchungsgegenstands – nahezu ausgeschlossen, dass bei keinem der aufgezählten Vorgänge mit der ÖVP verbundene Personen involviert waren.

10. In der Begründung des Einsetzungsverlangens (4/US 27. GP) wird zum Umstand, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine Person mit der ÖVP verbunden ist, Folgendes ausgeführt:

'Der Begriff der 'Verbundenheit' beschreibt das erforderliche Naheverhältnis zur ÖVP, wobei dessen Grundlage vielfältig sein kann. Der Begriff der Verbundenheit erfasst in der Rechtsordnung unterschiedliche Formen der gegenseitigen Abhängigkeit, insbesondere wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Art. Gemeinsam ist den damit erfassten Sachverhalten ein Abhängigkeitsverhältnis, das gerade dadurch entsteht, dass jeweils eine Seite einen Vorteil anstrebt, der von der anderen Seite zur Verfügung gestellt werden kann, da er sich in dessen Ingerenz befindet. Die Verbundenheit mit der ÖVP indiziert bereits das Vorliegen des parteipolitischen Interesses. […]

Verbunden sind ebenso Personen, die auf parteipolitisches Wohlwollen angewiesen sind, um ihr berufliches Fortkommen zu fördern. Dies wird insbesondere dort der Fall sein, wo Personalentscheidungen (wenn nicht formell, dann faktisch) von ÖVP-PolitikerInnen getroffen werden.'

Schon aus dieser Formulierung wird ersichtlich, dass der Umstand, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine Person mit der ÖVP verbunden ist, in unterschiedlichsten Konstellationen gegeben und die Verbundenheit unterschiedlichster Natur sein kann. Keinesfalls genügt daher, die Prüfung der der Verbundenheit mit der ÖVP rein auf die Mitgliedschaft bei der ÖVP zu beschränken (ganz abgesehen davon, dass es öffentlichen Stellen schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen untersagt wäre, derartige Informationen zu erheben und zu verarbeiten).

Daher ist es den vorlagepflichtigen Stellen anhand der im Einsetzungsverlangen enthaltenen Determinanten nicht möglich, Akten und Unterlagen mit der Begründung auszusondern und dem Untersuchungsausschuss vorzuenthalten, dass diese keine Auskünfte über eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen enthalten oder lediglich eine Gewährung derartiger Vorteile betreffend, die nicht durch den im Einsetzungsverlangen angesprochenen Zusammenschluss aus ÖVP-Regierungsmitgliedern und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter deren politischer Büros unter der Leitung von Sebastian Kurz veranlasst wurde.

Es muss vielmehr dem Untersuchungsausschuss selbst möglich sein, bei allen Vergabe- und Förderverfahren zu prüfen, ob die im Untersuchungsgegenstand umschriebenen Umstände vorliegen, weil ausschließlich der Untersuchungsausschuss aufgrund seiner vielfältigen ihm zur Verfügung stehenden Informationen (Akten und Unterlagen, Erhebungsersuchen, Befragung von Auskunftspersonen) in der Lage ist, auf Grundlage von ihm selbst anhand politischer Wertungen entwickelter Maßstäbe zu beurteilen, ob eine Person mit der ÖVP verbunden ist bzw ob die anderen im Einsetzungsverlangen angeführten Kriterien vorliegen.

Anders gewendet: Im Rahmen des ersten Beweisthemas hat der Untersuchungsausschuss zu prüfen, ob eine Person mit der ÖVP verbunden ist, ob diese Person begünstigt wurde und ob schließlich diese Begünstigung in einem Zusammenhang mit der Verbundenheit zur ÖVP steht. Eine solche Prüfung kann aber nur durch Vorlage der Unterlagen im beschriebenen Umfang erfolgen.

So kommt auch Univ. Prof. Dr. J[.] in seinem vorhin zitierten Gutachten zum Ergebnis, dass es gemäß Art53 Abs3 B-VG geboten ist, dass die im grundsätzlichen Beweisbeschluss genannten vorlagepflichtigen Organe – somit auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – prinzipiell 'alle Akten und Unterlagen vorlegen, Vergabe und Förderverfahren […] betreffend, und zwar – wegen der Einbeziehung zeitlich vorgelagerter 'Vorbereitungshandlungen' – selbst dann, wenn diese Dokumente schon vor dem Untersuchungszeitraum entstanden sind, aber in einem Zusammenhang mit dem – wie auch immer abzugrenzenden – 'Projekt Ballhausplatz' stehen bzw zumindest stehen könnten.'

11. Darüber hinaus muss es dem Untersuchungsausschuss möglich sein, bei der Klärung der Frage, ob es im Zuge von Vergabe- und Förderverfahren zu den im ersten Beweisthema umschriebenen Handlungen gekommen ist, die Vorgehensweisen unterschiedlicher Zentralstellen und nachgelagerter Dienststellen zu vergleichen, um anhand festgestellter Unterschiede zu untersuchen, ob diese Unterschiede auf das Vorliegen von Vorgängen im Sinn des Untersuchungsgegenstandes schließen lassen.

So hat auch die Vorsitzende in der 24. Sitzung des Untersuchungsausschusses am , Zweite Nationalratspräsidentin Doris Bures, eine Frage, die auf einen derartigen Vergleich gerichtet war, für zulässig erklärt und damit festgestellt, dass eine derartige Frage durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt ist (vgl vorläufiges stenographisches Protokoll, Mag. J[.] P[.], ÖVP-Korruptions-UsA-XXVII.GP, 24. Sitzung, , Seite 16).

12. Genauso muss es dem Untersuchungsausschuss möglich sein, aufgrund der eigenen Untersuchungen anhand der in dieser Aufforderung umschriebenen Akten und Unterlagen festzustellen, dass darin keine Hinweise auf die im ersten Beweisthema behaupteten und umschriebenen Handlungen enthalten sind, weil damit der Schluss nahe liegen könnte, dass die im ersten Beweisthema behaupteten und umschrieben Vorgänge nicht stattgefunden haben, was das Ergebnis des Untersuchungsausschusses sein kann. Dazu benötigt er aber zwingend die von dieser Aufforderung umfassten Akten und Unterlagen.

Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass bei von dieser Aufforderung umfassten Vergabeverfahren Personen zum Zug gekommen sind, weil sie mit einer anderen Partei als der ÖVP verbunden sind. Unter dieser Voraussetzung könnte die Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen ausgeschlossen werden. Es muss dem Untersuchungsausschuss daher möglich sein, auch derart gelagerte Sachverhalte zu prüfen, um sich ein Bild darüber machen zu können, ob die im ersten Beweisthema behaupteten und umschrieben Vorgänge stattgefunden haben.

13. Schließlich verlangt das erste Beweisthema 'Aufklärung über Vorwürfe der parteipolitischen Beeinflussung der Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Beratung, Forschung, Kommunikation und Werbung einschließlich Eventmanagement sowie von Aufträgen und Förderungen' (4/US 27. GP, Seite 3). Jedenfalls für die Aufklärung hinsichtlich einer 'Einflussnahme auf Vergabeverfahren zu Gunsten politisch nahestehender Unternehmen mit dem mutmaßlichen Ziel, indirekte Parteienfinanzierung zu tätigen, insbesondere in Hinblick auf die Vergabe von Kommunikations- und Meinungsforschungsaufträgen und sonstigen wahlkampfrelevanten Dienstleistungen' ist es keineswegs erforderlich, dass die im Rahmen des Vergabeverfahrens zum Zug gekommene Person eine 'mit der ÖVP verbundene Person ist'. Ob der Zuschlag eines Vergabeverfahrens an einer nicht mit der ÖVP verbundenen Person – ausschließlich oder unter anderem – in Erwartung einer solchen Vorteilsgewährung vorgenommen wurde, kann der Untersuchungsausschuss daher nur klären, wenn ihm die Akten und Unterlagen zu allen Bestellungen im Untersuchungszeitraum vorgelegt werden.

14. Wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausführt, dass Akten und Unterlagen nicht vorgelegt werden, weil 'die Schritte, […] unter der untersuchungsrelevanten Wertgrenze' liegen würden, ist ihr zu entgegnen, dass bei der Beurteilung einer allfälligen 'Wertgrenze' der Verwaltungsvorgang jedenfalls als eine Einheit zu sehen ist und durch die Stückelung in zahlenmäßige Kleinbeträge nicht der parlamentarischen Kontrolle entzogen werden kann.

15. Abschließend ist festzuhalten, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ihrer gesetzlichen Verpflichtung hinsichtlich der Nichtvorlage von Akten und Unterlagen nicht nachgekommen ist. Lehnt nämlich ein 'vorlagepflichtiges Organ die Vorlage von Akten und Unterlagen ab, so müssen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses nachvollziehen können, welche Akten und Unterlagen aus welchen Gründen nicht vorgelegt werden. Es bedarf daher einer Umschreibung des Akten- und Unterlagenbestandes und einer darauf bezogenen substantiierten Begründung. […] Die geforderte Begründungstiefe ist dabei in der Regel vom Gegenstand und Umfang der angeforderten Akten und Unterlagen abhängig. (Vgl VfGH UA4/2021 Rz 119).

Die Ablehnung der Vorlage der angeforderten Akten und Unterlagen ist nicht nur wie oben ausgeführt hinsichtlich der Frage des Untersuchungszeitraums sowie der relevanten Wertgrenze sachlich falsch, sondern es fehlt die nach der Rspr des VfGH notwendige 'Umschreibung des Akten- und Unterlagenbestandes' sowie einer darauf bezogenen, substantiierten Begründung. Da es sich bei den Akten und Unterlagen, die durch das gegenständliche Verlangen angefordert werden, um einen nicht allzu großen Aktenbestand handeln wird, hat die Frau Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechend der Rspr des VfGH im Rahmen der Umschreibung des Akten- und Unterlagenbestandes für jedes darin enthaltene Dokument zu begründen, warum dies ihrer Meinung nach nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst sein soll, damit die Mitglieder des Untersuchungsausschusses die Argumentation der Frau Bundesministerin nachvollziehen können.

16. Weil es die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis jetzt unterlassen hat, die vom am wirksam gewordenen Verlangen betreffend 'Beraterverträge im Zuge des Klimarates' umfassten Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes zu übermitteln, wird sie gemäß §27 Abs4 VO-UA aufgefordert, binnen zwei Wochen die von dieser Aufforderung umfassten Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage von Akten und Unterlagen, die vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, einer besonderen Begründung bedarf."

1.6. Mit Schreiben vom hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu der soeben wiedergegebenen Aufforderung Folgendes festgehalten:

1.6.1. Allgemeines:

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie habe die bereits in Folge des Verlangens vom geprüften rechtlichen Fragen nochmals untersucht. Außerdem habe es erhoben, welche Akten und Unterlagen potentiell vorzulegen seien.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie könne der Aufforderung aus den im Folgenden dargestellten Gründen keine Folge leisten:

In der in Rede stehenden Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA werde die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (insbesondere) aufgefordert, "ihrer sich aus dem am wirksam gewordenen Verlangen betreffend 'Beraterverträge im Zuge des Klimarates' ergebenden Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen nachzukommen".

Das am wirksam gewordene Verlangen habe (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werde verpflichtet, "dem Untersuchungsausschuss […] die vollständigen Akten und Unterlagen betreffend die kommunikative sowie strategische Begleitung des Klimarats durch externe Beratungs- bzw Kommunikationsunternehmen samt aller Vorbereitungshandlungen sowie Akten und Unterlagen betreffend alle diesbezüglichen Vergabeverfahren vorzulegen".

Die Akten und Unterlagen, deren Vorlage verlangt werde, unterlägen zahlreichen Verschwiegenheitspflichten, die sich aus dem Vergaberecht, dem Datenschutzrecht, dem Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, aus vertraglichen Verpflichtungen und schließlich aus der Amtsverschwiegenheit ergäben. Eine Vorlage komme daher nur in Betracht, wenn diese Verschwiegenheitspflichten durch die Pflicht zur Vorlage gemäß §27 VO-UA bzw Art53 Abs3 B-VG durchbrochen werden. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie habe daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu prüfen, ob es zur Vorlage der geforderten Akten und Unterlagen verpflichtet sei. Aus dem Verlangen vom , auf das die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA vom Bezug nehme, ergebe sich Folgendes: "Die Definition von Akten und Unterlagen sowie die sonstigen Anforderungen des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrats vom (vgl Anlage 1 zu 1215 BlgNR XXVII.GP) sind anzuwenden." Daher könne die Vorlage der geforderten Akten und Unterlagen nur dann erfolgen, wenn diese untersuchungsgegenständlich im Sinne des grundsätzlichen Beweisbeschlusses vom seien. Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA vom und das Verlangen vom beschränkten sich jedoch nicht darauf, abstrakt für den Untersuchungsgegenstand relevante Unterlagen in Zusammenhang mit Beraterverträgen im Zuge des Klimarates anzufordern, sondern verlangten die Vorlage der "vollständigen Akten und Unterlagen betreffend die kommunikative sowie strategische Begleitung des Klimarats durch externe Beratungs- bzw Kommunikationsunternehmen samt aller Vorbereitungshandlungen sowie Akten und Unterlagen betreffend alle diesbezüglichen Vergabeverfahren".

Dass die angeforderten Akten und Unterlagen im Sinne des Art53 Abs3 B-VG vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses gedeckt seien, sei bereits aus den im Folgenden dargestellten Gründen sachlich nicht nachvollziehbar und damit nicht offenkundig:

– Der Untersuchungsgegenstand habe folgenden Wortlaut: "Untersuchungsgegenstand ist das Gewähren von Vorteilen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen durch Organe der Vollziehung des Bundes im Zeitraum von bis sowie diesbezügliche Vorbereitungshandlungen auf Grundlage und ab Beginn des 'Projekts Ballhausplatz' auf Betreiben eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses einer größeren Anzahl von in Organen des Bundes tätigen Personen, bestehend aus der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen sowie MitarbeiterInnen ihrer politischen Büros, zu parteipolitischen Zwecken und die damit gegebenenfalls zusammenhängende Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Bestimmungen sowie der dadurch dem Bund gegebenenfalls entstandene Schaden."

– Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA und das Verlangen würden ausschließlich Vorgänge betreffen, die sich während der Amtszeit und unter der Verantwortung von Bundesministerin Leonore Gewessler als Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ereignet hätten. Diese habe ihr Amt am angetreten und sei Mitglied der Partei Die Grünen - Die Grüne Alternative.

– Die politische Verantwortung und die Weisungsbefugnis als oberstes Organ seien in Bezug auf die von der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA sowie vom Verlangen betroffenen Vorgänge also nicht bei der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen oder MitarbeiterInnen politischer Büros gelegen, sondern bei Bundesministerin Gewessler und den von ihr eingesetzten politischen MitarbeiterInnen.

In der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA und im Verlangen hätten die Abgeordneten nicht dargelegt, inwiefern bzw worin dennoch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsgegenstand des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses, etwa ein Bezug zu einer der ÖVP zuzurechnenden Person, einerseits und der kommunikativen sowie strategischen Begleitung des Klimarates durch externe Beratungs- und Kommunikationsunternehmen samt aller Vorbereitungshandlungen sowie aller diesbezüglichen Vergabeverfahren andererseits, bestehen solle.

Im Gegenteil: Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA und das Verlangen vom beschränkten sich auf bloße Behauptungen, ohne einen konkreten Bezug zum Untersuchungsgegenstand herzustellen. An keinem Punkt würden konkrete Anhaltspunkte dafür genannt, dass es im Zusammenhang mit der kommunikativen und strategischen Begleitung des Klimarates durch externe Beratungs- und Kommunikationsunternehmen sowie den diesbezüglichen Vergabeverfahren zu Handlungen von der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen oder politischen Büros oder zu einer Begünstigung von mit der ÖVP verbundenen natürlichen oder juristischen Personen gekommen sein könnte. Betrachte man derart allgemeine Behauptungen, wie sie in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA enthalten seien, als ausreichend, eine Vorlagepflicht für Akten und Unterlagen zu begründen, würde dies zu einer völligen Entgrenzung des Untersuchungsgegenstandes führen: Jedes Bundesministerium wäre in diesem Fall verpflichtet, sämtliche Akten über alle Vergabeverfahren und alle Förderungen während des Untersuchungszeitraumes dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Es läge dann im unbeschränkten Ermessen des Untersuchungsausschusses, Unterlagen zu nach beliebigen Kriterien ausgewählten Vergabeverfahren oder Förderungen in unbeschränktem Umfang anzufordern. Eine derart weitreichende Auslegung der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen würde zu einer "Verwässerung" des Untersuchungsgegenstandes und des Prüfauftrages des Untersuchungsausschusses führen.

Es dürfe an dieser Stelle auf §22 Abs1 VO-UA verwiesen werden, der klar vorgebe, dass der Untersuchungsausschuss Beweise nur im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes erhebe. Der Untersuchungsgegenstand sei nach Beweisthemen gegliedert und begründet. Akten und Unterlagen dürften daher maximal im selben Umfang nachgefordert werden, wie dies ursprünglich erfolgt sei (vgl Schrefler-König/Loretto, Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse [VO-UA] – Praxiskommentar, 2020, 128 [zu §27]).

Nach Prüfung der angeforderten Akten und Unterlagen und vor dem Hintergrund des Fehlens irgendwelcher Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen den in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA sowie im Verlangen angeforderten Akten und Unterlagen sowie den Vorgängen, die sie betreffen würden, und dem Untersuchungsgegenstand gelange das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorlage der angeforderten Akten und Unterlagen gemäß Art53 Abs3 B-VG nicht vorlägen.

Da das Verlangen nicht vom Gegenstand der Untersuchung erfasst sei, müsse das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von der angeforderten Lieferung von Akten und Unterlagen an den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss Abstand nehmen.

Im Übrigen halte das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass sich der überwiegende Teil der angeforderten Unterlagen auf Sachverhalte beziehe, die sich erst nach dem ereignet hätten und schon deshalb nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien.

1.6.2. Zu den einzelnen Argumenten in der Aufforderung gemäß §27 VO-UA:

1.6.2.1. Die Aufforderung liege außerhalb des Untersuchungsgegenstandes (zu Pkt. 3. und 4.):

Die Informationsrechte des Untersuchungsausschusses fänden von Verfassungs wegen sowie nach den Bestimmungen der VO-UA ihre Grenze im "Gegenstand der Untersuchung" bzw im Untersuchungsgegenstand. Eine Vorlage von Akten sei demnach nur zulässig, soweit diese vom Untersuchungsgegenstand gedeckt sei.

1.6.2.2. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die eine Verbindung zu den angeforderten Unterlagen und Vorteilsgewährungen an mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen herstellten (zu Pkt. 5.):

Werde behauptet, dass eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen in Bundesministerien stattgefunden habe, die von einem Bundesminister oder einer Bundesministerin geleitet würden, der oder die nicht der ÖVP zuzurechnen sei, wäre es Sache jener Abgeordneten gewesen, die die entsprechende Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA und das Verlangen gestellt hätten, konkrete Anhaltspunkte für den Zusammenhang zwischen den angeforderten Akten und Unterlagen sowie dem Untersuchungsgegenstand darzulegen. In diesem Zusammenhang sei auf den grundsätzlichen Beweisbeschluss zu verweisen:

"Die Mitglieder der Bundesregierung sind im Untersuchungsgegenstand – soweit sie der ÖVP angehören - ausdrücklich genannt. Auch bei anderen Mitgliedern der Bundesregierung wird es aber regelmäßig zum Anfall von Akten und Unterlagen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kommen. Dies gilt insbesondere für die Bundesministerin für Justiz."

Auch aus dieser Formulierung ergebe sich, dass sich der Untersuchungsgegenstand im Hinblick auf Bundesministerien in erster Linie auf von der ÖVP geführte Bundesministerien beziehe. Das Tatbestandsmerkmal "Anfall von Akten" in anderen Bundesministerien könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern verlange vielmehr einen konkreten Bezug zum Untersuchungsgegenstand. Nach Prüfung der angeforderten Akten und Unterlagen habe seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dieser Aufforderung kein dementsprechender Bezug festgestellt werden können.

1.6.2.3. Die angeforderten Unterlagen lägen außerhalb des Untersuchungszeitraumes und/oder würden keinen sachlichen Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand aufweisen (zu Pkt. 6.):

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass in der Aufforderung zwar pauschal sämtliche Akten und Unterlagen zum Klimarat angefordert würden, sich jedoch in der gesamten Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA kein einziges Argument dazu finde, wieso Unterlagen, die sich auf Sachverhalte außerhalb des Untersuchungszeitraumes ( bis ) beziehen würden, vorgelegt werden sollten.

Daher werde in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA offenbar selbst die Auffassung vertreten, dass Akten und Unterlagen, die sich auf Handlungen außerhalb des Untersuchungszeitraumes beziehen würden, nicht vorgelegt werden dürften. Da die politische Verantwortung der Bundesregierung "Kurz II" mit dem Rücktritt von Bundeskanzler Kurz am geendet habe, stehe diese Abgrenzung auch im Einklang mit dem Untersuchungsgegenstand. Allenfalls zum Zeitpunkt danach vorhandene Akten und Unterlagen hätten jedenfalls bereits in Folge dieser Anforderung keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand.

Des Weiteren seien zwar Handlungen zwischen und vom Untersuchungsgegenstand zeitlich erfasst. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sie auch sachlich vom Untersuchungsgegenstand erfasst sein müssten, damit eine Vorlagepflicht bestehe.

1.6.2.4. §27 Abs2 BVergG 2018 (zu Pkt. 7.):

Soweit eine Informationspflicht gemäß Art53 Abs3 B-VG bestehe, stehe §27 Abs2 BVergG 2018 dieser nicht entgegen.

1.6.2.5. Die Aufklärung von (nicht behaupteten) Vorteilen an nicht der ÖVP nahestehende Personen liege außerhalb des Untersuchungsgegenstandes (zu Pkt. 8. und 9.):

Reine Mutmaßungen, denen jeglicher Tatsachenhintergrund fehle, seien nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen den angeforderten Akten und Unterlagen sowie dem Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses herzustellen. Ein derartiger sachlicher Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand sei von den auffordernden Abgeordneten überdies nicht einmal behauptet worden.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlaube sich an dieser Stelle festzuhalten, dass Bundesministerin Gewessler über die in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA angesprochenen Vorgänge bereits umfassend im Rahmen parlamentarischer Anfragebeantwortungen informiert habe. Bestünde tatsächlich ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand, wäre es den antragstellenden Abgeordneten vor diesem Hintergrund möglich gewesen, einen solchen Zusammenhang konkret darzustellen:


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Nr
Titel
Abgeordnete/r
beantwortet am
8159/J
Umsetzung der Forderungen des Klimavolksbegehrens
Herr (SPÖ)
8944/J
Klimarat der Bürgerinnen und Bürger
Rauch (FPÖ)
9321/J
Welche Kosten verursacht der scheindemokratische Kilmarat
Rauch (FPÖ)
9640/J
Demokratiedefizit und Intransparenz beim Klimarat
Rauch (FPÖ)
9641/J
YouTube-Kanal des Klimarats wirbt für das Sammeln von Flugmeilen
Rauch (FPÖ)
9682/J
Auswahlkriterien und -prozedere hinsichtlich der Personen im Klimarat
Herr (SPÖ)
9693/J
Betreibt der Klimarat Leserbriefmanipulation?
Rauch (FPÖ)
9803/J
Der Klimarat als Spielball der Lobbyisten
Rauch (FPÖ)
9828/J
Klimarat als gelenkte Fokusgruppe
Rauch (FPÖ)
9901/J
Welchen Nutzen bringt der kostspielige Klimarat
Rauch (FPÖ)
9902/J
Klimarat als Test für eine Räterepublik
Rauch (FPÖ)
9963/J
Kommunikative Begleitung des Klimarats
Rauch (FPÖ)
9988/J
Fehlende Repräsentanz des Klimarates
Rauch (FPÖ)
10058/J
Wie repräsentativ ist ein Klimarat mit rund 100 Personen
Rauch (FPÖ)
10256/J
Klimarat distanziert sich von Leserbriefmanipulation
Rauch (FPÖ)
10260/J
Blackbox Klimarat: Finanziert durch Lobbyingorganisationen
Rauch (FPÖ)
10276/J
Auftragsvergabe im Zuge des Klima-Bürgerinnenrats
Bernhard (NEOS)
10397/J
Green Deals: Wer verdient am Klimarat
Rauch (FPÖ)
10553/J
Auftragsvergabe im Zuge des Klima-BürgerInnenrats II
Bernhard (NEOS)
10610/J
Klimarat: Tiny House statt Einfamilienhaus
Rauch (FPÖ)
10611/J
Klimarat als Deckmantel – wie Grüne Aufträge in den eigenen Reihen verteilen
Rauch (FPÖ)
10645/J
Ist der Klimarat einen Bruch der Verfassungstradition wert?
Rauch (FPÖ)
10665/J
Teilnahme von Bürgermeistern im Klimarat
Rauch (FPÖ)
10737/J
Klimarat: Influencer oder Beeinflusste
Rauch (FPÖ)
10738/J
Getarnt als NGO: grüne Spitzenpolitiker im Klimarat
Rauch (FPÖ)
10819/J
Ohne Compliance 200.000€ von Privatstiftung für den Klimarat
Rauch (FPÖ)
10868/J
Zweifelhaftes Rechtfertigungsschreiben der L. & K. GmbH an den Klimarat
Rauch (FPÖ)
10895/J
Online Befragung zum Klimaschutz
Rauch (FPÖ)

Die einschreitenden Abgeordneten würden in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA vorbringen, durch die Vorlage der Unterlagen nach einer möglichen Beteiligung oder Begünstigung mit der ÖVP verbundener Personen suchen zu wollen. Dies erscheine lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar.

1.6.2.6. Unzulässigkeit der Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes auf "alle Vergabe- und Förderverfahren" (zu Pkt. 10. und 13.):

Die Annahme, dass Unterlagen zu sämtlichen Vergabe- und Förderverfahren dem Untersuchungsausschuss vorzulegen seien, stehe in offenkundigem Widerspruch zum Wortlaut des Untersuchungsgegenstandes und zum Wortlaut des ersten Beweisthemas und sei auch mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesondere UA4/2022) nicht in Einklang zu bringen.

1.6.2.7. Der Vergleich unterschiedlicher Vorgehensweisen von unterschiedlichen Zentralstellen sei nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst (zu Pkt. 11. und 12.):

Die Annahme, dass der Untersuchungsausschuss befugt sein müsse, sämtliche Vergabe- und Förderverfahren sämtlicher Zentralstellen und nachgelagerter Dienststellen zu prüfen, um die Vorgehensweisen unterschiedlicher Zentralstellen und nachgelagerter Dienststellen vergleichen zu können oder eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen ausschließen zu können, stehe in offenkundigem Widerspruch zum Wortlaut des Untersuchungsgegenstandes und zum Wortlaut des ersten Beweisthemas.

In der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA werde behauptet, es sei notwendig zu prüfen, ob Personen einen Vorteil erhalten hätten, die mit einer anderen Partei als der ÖVP verbunden seien, um dadurch die Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen ausschließen zu können. Auch dieser Argumentation stehe jedoch der Wortlaut des Untersuchungsgegenstandes entgegen. Dieser beschränke sich nämlich darauf zu prüfen, wo Vorteile an mit der ÖVP verbundene Personen gewährt worden seien. Es gehe nicht darum zu erheben, ob es Verfahren oder Beauftragungen gebe, bei denen mit der ÖVP verbundenen Personen keine Vorteile gewährt worden seien.

1.6.2.8. Der Untersuchungsgegenstand umfasse nur Vergabe- und Förderverfahren im Wert von € 40.000,– oder darüber (zu Pkt. 14.):

Es werde auf den Untersuchungsgegenstand verwiesen, der ausdrücklich ein Auftragsvolumen von € 40.000,– oder mehr festhalte. Im Übrigen halte das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass Auftragswerte stets im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorschriften berechnet würden.

1.6.2.9. Zu Pkt. 15.:

Siehe dazu die Ausführungen gleich unten.

1.6.3. Vorgangsweise/Methode der Beweiserhebung:

Um die in Rede stehende Aufforderung prüfen zu können, habe das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen umfassenden Prozess definiert bzw umgesetzt, um die für den Untersuchungsgegenstand relevanten Daten zu erheben. Dabei sei wie folgt vorgegangen worden:

1.6.3.1. Auswertungen aus dem ELAK und Befassung der MitarbeiterInnen:

Beim elektronischen Akt im Bund (ELAK) handle es sich um ein zentrales E-Government-System der österreichischen Bundesverwaltung.

Dem Vorhabensbegriff des BHG folgend und der Vorgabe zur Dokumentation sämtlicher relevanter Schritte im Zuge eines Vorhabens entsprechend würden Dokumente zu einer Beschaffung in den jeweiligen elektronischen Akt gezogen und damit über diesen verfügbar gemacht.

Sämtliche Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seien im Zuge der ursprünglichen Beweiserhebung aufgefordert worden, im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegende Daten bekanntzugeben. Die Daten seien bei der koordinierten Stelle gesammelt und kategorisiert worden.

Im Zuge der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA im Hinblick auf das Verlangen betreffend "Beraterverträge im Zuge des Klimarates" seien sämtliche Organisationseinheiten, die mit dem Vorhaben Klimarat oder dem Abschluss der angeführten Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen betraut gewesen seien, erneut befasst worden.

Entscheidungsrelevante E-Mails seien in den zugehörigen Akten dokumentiert und damit selbstverständlich erfasst worden.

1.6.3.2. Relevanter Untersuchungszeitraum:

Sämtliche auf Grund der zum ELAK beschriebenen Vorgangsweise erhobene Unterlagen und Dokumente seien sodann auf den relevanten Untersuchungszeitraum zwischen und überprüft worden.

1.6.3.3. Wertgrenze für Ausschreibungen von € 40.000,– und mehr:

Die übriggebliebenen Datenbestände seien sodann auf Ausschreibungen überprüft worden, die ein Auftragsvolumen von € 40.000,– oder mehr umfasst hätten.

1.6.3.4. Prüfung der "ÖVP-Verbundenheit" bzw der "abstrakten Relevanz":

In einem letzten Schritt seien die Daten auf ihre abstrakte Relevanz überprüft worden.

1.6.4. Zuordnung und Kategorisierung der erhobenen Akten und Unterlagen:

Sämtliche auf Grund der soeben angeführten Vorgangsweise erhobene Daten seien in dem in der Beilage übermittelten Dokument ("BMK-Datenerhebung und Begründung U-Ausschuss") dokumentiert worden. Es wäre unzulässig, Dokumente zu übermitteln, die außerhalb des Untersuchungsgegenstandes lägen. Diesbezüglich treffe das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Begründungspflicht für die Nichtvorlage der Dokumente (vgl UA4/2021):

"Lehnt das vorlagepflichtige Organ die Vorlage von Akten und Unterlagen ab, so müssen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses nachvollziehen können, welche Akten und Unterlagen aus welchen Gründen nicht vorgelegt werden. Es bedarf daher einer Umschreibung des Akten- und Unterlagenbestandes und einer darauf bezogenen substantiierten Begründung. Erweisen sich die angeforderten Akten und Unterlagen – wie im vorliegenden Fall – als sehr umfangreich, so kann es sich als zweckmäßig erweisen, diesfalls Dokumente, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, zu Kategorien zusammenzufassen und die Ablehnung ihrer Vorlage unter Bezugnahme auf die jeweilige Kategorie zu begründen. Die geforderte Begründungstiefe ist dabei in der Regel vom Gegenstand und Umfang der angeforderten Akten und Unterlagen abhängig."

Entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übermittle das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie daher die folgende Tabelle, die

– den auf Basis der oben beschriebenen Vorgangsweise erhobenen Akten- und Unterlagenbestand umschreibe,

– auf Grund seines Umfanges in Kategorien einteile, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stünden, und

– auf Grund der oben angeführten Begründung nicht dem Untersuchungsausschuss vorgelegt würden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusammenfassender Überblick über die Gründe für die Nicht-Vorlage der einzelnen Kategorien von Unterlagen (es werde ausdrücklich auf sämtliche Ausführungen oben verwiesen)Legende:1. das Vorhaben liegt außerhalb des untersuchungsgegenständlichen Zeitraums2. das Vorhaben liegt unter der untersuchungsgegenständlichen Wertgrenze3. keine "ÖVP-Verbundenheit" bzw kein "sachlicher Zusammenhang"
Kategorie
Gegenstand
vorgelegt (ja/nein)
Begründung im Falle der Nichtvorlage
Freier Dienstvertrag
Koordinationsaufgaben für BMK
nein
3.
Werkvertrag
Organisation und Moderation eines Klimarats der Bürgerinnen und Bürger
nein
1., 3.
Werkvertrag
Strategische Begleitung Klimarat
nein
2., 3.
Werkvertrag
Kommunikative Begleitung zum Auftakt des Klimarats der Bürgerinnen und Bürger
nein
1., 3.
Abruf Rahmenvereinbarung PR-Agenturleistungen
Kommunikative Begleitung des Klimarats der Bürgerinnen und Bürger von Februar bis Juni 2022
nein
1., 3.
Abruf aus BBG Rahmenvereinbarung für Kreativleistung
Kreativagenturleistung, Konzeption, Entwicklung und Produktion einer Corporate Identity für den Klimarat der Bürgerinnen und Bürger
nein
1., 3.
Abruf aus BBG Rahmenvereinbarung
Social Media Schaltung und Werbebudget für den Klimarat der Bürgerinnen und Bürger im Jänner 2022
nein
1., 2.
Werkvertrag
Beratung für und Unterstützung in der Abwicklung einer europaweiten Ausschreibung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen
nein
1., 2., 3.
Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit drei Rahmenvereinbarungspartnern zur Unterstützung des BMK in PR-Angelegenheiten
nein
1., 3.

2. Die Einschreiter begründen ihren auf Art138b Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag wie folgt:

2.1. Zur Zulässigkeit:

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sei ihrer Vorlagepflicht auf Grund des wirksam gewordenen Verlangens vom nicht nachgekommen. In einer Stellungnahme vom habe sie den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss informiert, dass diesem Verlangen keine Vorlagepflicht beigemessen werden würde. Der daraufhin am eingebrachten und am zugestellten Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA sei nicht entsprochen worden. Mit Schreiben vom habe die Bundesministerin ihr Vorgehen begründet.

Da es die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unterlassen habe, bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist (§27 Abs4 VO-UA) am die begehrten Akten und Unterlagen vorzulegen bzw für die Ablehnung der Vorlage eine vom Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses als hinreichend erachtete, substantiierte Begründung zu geben, bestehe zwischen dem antragstellenden Viertel des Untersuchungsausschusses und der Bundesministerin eine Meinungsverschiedenheit über die Pflicht zur Vorlage näher bezeichneter Akten und Unterlagen.

Gemäß §56f Abs1 VfGG sei ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA zwei Wochen vergangen seien. Die Frist für ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof nach Art138b Abs1 Z4 B-VG anzurufen, ende am . Somit seien die an diesem Tag im Wege des Präsidenten des Nationalrates eingebrachten "Anträge" rechtzeitig.

2.2. In der Sache begründen die Einschreiter ihren Antrag wie folgt:

2.2.1. Am sei die Einsetzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses verlangt worden. Die Einsetzung und Konstituierung seien am erfolgt. Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates habe am einstimmig gemäß §3 Abs5 VO-UA den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß §24 VO-UA gefasst. Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichte ua "die Mitglieder der Bundesregierung jeweils samt aller nachgeordneten Organe und sonstige ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihrer etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorgane und -einrichtungen" zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes; sohin auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Am sei die ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 VO-UA an die Bundesministerin betreffend Beraterverträge im Zuge des Klimarates wirksam geworden. Die Bundesministerin habe nach Ablauf der Vorlagefrist im Schreiben vom mitgeteilt, dass dem ergänzenden Beweisverlangen vom nicht stattgegeben werden könne, weil die jeweiligen Ausschreibungen außerhalb des Untersuchungszeitraumes liegen würden und dies somit eine unzulässige Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes darstellen würde, oder dass diese unterhalb der untersuchungsrelevanten Wertgrenze liegen würden. Darüber hinaus würde auch der Schutz der Vertraulichkeit des §27 Abs2 BVergG 2018 gegen eine Vorlage an den Untersuchungsausschuss sprechen; das Bundesministerium sei außerdem nicht berechtigt, dem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen vorzulegen, die nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien.

Daraufhin habe ein Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am gemäß §27 Abs4 VO-UA aufgefordert, binnen 14 Tagen dem Verlangen betreffend "Beraterverträge im Zuge des Klimarates" zu entsprechen, weil die Bundesministerin nach Ansicht eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ihrer sich aus der ergänzenden Beweisanforderung ergebenden Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss nicht nachgekommen sei.

Das Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses habe seine Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA, Beilage LXXXIV, ausführlich begründet. Aus der Darlegung der wesentlichen Argumente dafür, dass die angeforderten Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien, ergebe sich auch deren (abstrakte) Relevanz für den Untersuchungsgegenstand.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie habe bis zum Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA dieser Aufforderung weder entsprochen, noch habe sie dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss ausreichende und nachvollziehbare Gründe für die Nichtentsprechung dargelegt. Diese Weigerung, der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu entsprechen, sei rechtswidrig.

2.2.2. Im vorliegenden Schreiben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werde ausgeführt, dass die von der Aufforderung vom umfassten Akten und Unterlagen die Grenzen des Untersuchungsgegenstandes überschreiten würden, weil sich die in Rede stehende Aufforderung nicht auf Akten im Umfang des Untersuchungsgegenstandes beziehen würde.

Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die Aufforderung vom im vorliegenden Fall auf den Umstand beziehe, dass der ergänzenden Beweisanforderung nicht entsprochen worden sei. Das ergänzende Beweisverlangen sei am wirksam geworden. Die Voraussetzung der Wirksamkeit sei gemäß §25 Abs2 VO-UA, dass der sachliche Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand von der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nicht bestritten werde. Das ergänzende Beweisverlangen verpflichte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Art53 Abs3 B-VG sowie §25 Abs3 und §27 Abs1 VO-UA) ein Organ zur vollständigen Vorlage der Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung erübrige es sich, diese Einschränkung in einer Aufforderung, die sich auf den grundsätzlichen Beweisbeschluss beziehe, zu wiederholen, zumal kein Grund ersichtlich sei, der in Rede stehenden Aufforderung einen gesetzwidrigen Inhalt zu unterstellen.

In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , UA4/2021, hinzuweisen. Der Ausgangspunkt dieser Entscheidung sei eine ergänzende Beweisanforderung gewesen. Diese Entscheidung sei zur Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen, zumal es in beiden Fällen um die nicht hinreichende Begründung der Verweigerung der Übermittlung von Akten und Unterlagen an einen Untersuchungsausschuss gehe.

Der Verfassungsgerichtshof sei damals zum Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der nicht vorgelegten Akten und Unterlagen eine Begründung zu liefern sei, aus der hervorgehe, um welche Art von Akten und Unterlagen es sich handle, und an Hand der sich die Feststellung der Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsgegenstand für das verlangende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nachvollziehen lasse (Pkt. IV.2.8.). Damals sei das vorlagepflichtige Organ lediglich seiner Behauptungs-, nicht aber auch seiner diesbezüglichen Begründungspflicht gegenüber dem Untersuchungsausschuss nachgekommen (Pkt. IV.2.9.).

Daher wäre die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – schon auf Grund der ergänzenden Beweisanforderung und erst recht auf Grund der in Rede stehenden Aufforderung – verpflichtet gewesen, die von der Aufforderung abstrakt und konkret umschriebenen Akten und Unterlagen gegenüber dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss zu benennen, diese nach der Überprüfung der abstrakten Relevanz zu übermitteln oder nachvollziehbar zu begründen, warum welche Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand nicht erfasst seien und folglich nicht übermittelt würden.

2.2.3. Wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie behaupte, dass in der in Rede stehenden Aufforderung kein eindeutiger Bezug zu einem mutmaßlichen Nutzen für eine mit der ÖVP verbundene Person hergestellt werde, sei ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Der Beurteilungsmaßstab für die Vorlage von Akten und Unterlagen sei einzig der Untersuchungsgegenstand. Beweisthemen könnten hingegen nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr gliederten sie den Gegenstand der Untersuchung inhaltlich und könnten folglich den Untersuchungsgegenstand weder einschränken noch ausdehnen. Innerhalb der einzelnen Beweisthemen würden zu untersuchende Themenkomplexe lediglich beispielsweise genannt, was durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" zum Ausdruck gebracht werde.

Hinsichtlich der Frage, ob in der in Rede stehenden Aufforderung ein konkreter Bezug zum Untersuchungsgegenstand fehle, weil der Bezug zum Gewähren von Vorteilen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen fehle, sei auf die Punkte 3., 4. sowie 8. bis 10. der Begründung dieser Aufforderung zu verweisen.

Es werde detailliert ausgeführt, welchen Erkenntnisgewinn sich die Abgeordneten erwarteten: Der Untersuchungsgegenstand des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses sei außerordentlich weit gefasst und betreffe eine große Anzahl von unterschiedlichen Vorgängen im Bereich der Vollziehung des Bundes. Damit der Untersuchungsausschuss sein Ziel, Aufklärung zu politischen Zwecken, erreichen könne, müsse er über eine umfassende Informationsgrundlage zu all den im Untersuchungsgegenstand angeführten Vorgängen verfügen. Das B-VG räume dem Untersuchungsausschuss ein die Legislative einseitig begünstigendes Recht zur Selbstinformation ein, um in der Lage zu sein, die zu untersuchenden – auf Grund des Untersuchungsgegenstandes sehr zahlreichen – Sachverhalte umfassend zu beleuchten und aufzuklären.

In dem – im Auftrag des Bundeskanzleramtes erstellten und dem Untersuchungsausschuss vorliegenden – Gutachten von Univ.-Prof. Dr. A. J. werde Folgendes ausgeführt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"13. Im Ergebnis folgt aus alldem, dass es den vorlagepflichtigen Stellen anhand der im Einsetzungsverlangen enthaltenen Determinanten de facto kaum möglich sein wird, Akten und Unterlagen mit Bezug zu einem der vier Beweisthemen mit der Begründung auszusondern und dem Untersuchungsausschuss vorzuenthalten, dass diese keine Auskünfte über eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen enthalten oder lediglich eine Gewährung derartiger Vorteile betreffen, die nicht durch den im Einsetzungsverlangen angesprochenen Zusammenschluss aus ÖVP-Regierungsmitgliedern und Mitarbeiter*innen deren politischer Büros unter der Leitung von Sebastian Kurz veranlasst wurde. Vielmehr wird es gemäß Art53 Abs3 B-VG geboten sein, dass die (im grundsätzlichen Beweisbeschluss zu definierenden) vorlagepflichtigen Organe prinzipiell alle Akten und Unterlagen vorlegen, die Vergabe- und Förderverfahren (mit einem Volumen von mindestens € 40.000,-), die Ausübung von Beteiligungsrechten an Unternehmen, straf- und disziplinarrechtliche Verfahren, den Umgang mit parlamentarischen Kontrollinstrumenten sowie Organbestellungen, die Ausübung von Nominierungsrechten oder die Aufnahme von Personen in Beratungsgremien oder Delegationen im Untersuchungszeitraum betreffen, und zwar – wegen der Einbeziehung zeitlich vorgelagerter 'Vorbereitungshandlungen' – selbst dann, wenn diese Dokumente selbst schon vor dem Untersuchungszeitraum entstanden sind, aber in einem Zusammenhang mit dem – wie auch immer abzugrenzenden – 'Projekt Ballhausplatz' stehen bzw zumindest stehen können."

2.2.4. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führe aus, dass es Sache der Abgeordneten, die die in Rede stehende Aufforderung gestellt hätten, gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für den Zusammenhang zwischen den angeforderten Akten und Unterlagen sowie dem Untersuchungsgegenstand darzulegen, wenn sich die Anforderung an Bundesministerien richte, die von einem Bundesminister oder einer Bundesministerin geleitet würden, der oder die nicht der ÖVP zuzurechnen sei. In diesem Zusammenhang werde auf folgende Passage im grundsätzlichen Beweisbeschluss verwiesen: "Die Mitglieder der Bundesregierung sind im Untersuchungsgegenstand – soweit sie der ÖVP angehören - ausdrücklich genannt. Auch bei anderen Mitgliedern der Bundesregierung wird es aber regelmäßig zum Anfall von Akten und Unterlagen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kommen. Dies gilt insbesondere für die Bundesministerin für Justiz." Aus dieser Formulierung würde sich nach Meinung der Bundesministerin ergeben, dass sich der Untersuchungsgegenstand in erster Linie auf von der ÖVP geführte Bundesministerien beziehen würde und dass das Tatbestandsmerkmal "Anfall von Akten in anderen Ministerien" nicht isoliert betrachtet werden könnte, sondern vielmehr einen konkreten Bezug zum Untersuchungsgegenstand verlangen würde.

Diese Argumentation führe ins Leere, zumal der Untersuchungsgegenstand nicht darauf abstelle, dass jenes Organ der Vollziehung des Bundes, das möglicherweise mit der ÖVP verbundenen Personen Vorteile gewährt habe, selbst mit der ÖVP verbunden sei; auch nicht darauf, ob es sich um ein oberstes Organ gemäß Art20 Abs1 B-VG handle.

Außerdem löse die Nennung eines Organs im grundsätzlichen Beweisbeschluss die Pflicht auf Seiten des Organs aus, zu prüfen, ob es über Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verfüge, die es anschließend vollumfänglich dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln habe. Mangels rechtlicher Regelungen in §24 VO-UA sei es jedoch nicht vorgesehen, dass im grundsätzlichen Beweisbeschluss – etwa in der Begründung – die Pflicht, Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen, in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt werde. Daher habe jedes Organ, das im grundsätzlichen Beweisbeschluss genannt werde, alle Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen. Allfälligen Einschränkungen in der Begründung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses komme keine Bedeutung zu.

2.2.5. Des Weiteren werfe die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Abgeordneten vor, dass sie in der in Rede stehenden Aufforderung nicht dargelegt hätten, inwiefern bzw worin dennoch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsgegenstand des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses, etwa ein Bezug zu einer der ÖVP zuzurechnenden Person, einerseits und der kommunikativen sowie strategischen Begleitung des Klimarates durch externe Beratungs- und Kommunikationsunternehmen samt aller Vorbereitungshandlungen sowie aller diesbezüglichen Vergabeverfahren andererseits, bestehen sollte. Die in Rede stehende Aufforderung würde sich im Gegenteil vielmehr auf bloße Behauptungen beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Untersuchungsgegenstand herzustellen.

Zuerst sei auf die Ausführungen in den Punkten 5. und 8. bis 12. der Aufforderung vom hinzuweisen. Außerdem sei den Ausführungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entgegenzuhalten, dass der Untersuchungsgegenstand weder von der Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates im Rahmen des Einsetzungsverfahrens noch bislang von einem der vorlagepflichtigen Organe wegen Verstoßes gegen Art53 Abs2 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof in Frage gestellt worden und somit wirksam sei. Es sei daher noch einmal auf die oben wiedergegebene Rechtsmeinung von Univ.-Prof. Dr. A. J. zu verweisen. Die Breite des Untersuchungsgegenstandes in Kombination mit der Verwendung nicht näher bestimmbarer Begriffe (zB "Projekt Ballhausplatz"; "mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Person") habe zum Ergebnis, dass der Untersuchungsausschuss alle möglichen Handlungsformen im Bereich der Vollziehung des Bundes im Sinne des Untersuchungsgegenstandes aufzuklären habe und ihm daher alle Akten und Unterlagen zu übermitteln seien, sofern nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie zumindest abstrakt relevant für die Aufklärung der umschriebenen Sachverhalte sein könnten.

Hinsichtlich der Akten und Unterlagen, auf die sich die in Rede stehende Aufforderung beziehe, sei anzuführen, dass eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen selbstverständlich auch in Bundesministerien stattgefunden haben könne, die von einem Bundesminister oder von einer Bundesministerin geleitet worden seien oder würden, der oder die nicht mit der ÖVP verbunden sei. Dementsprechend habe auch der Geschäftsordnungsausschuss einstimmig beschlossen, den grundsätzlichen Beweisbeschluss an alle Bundesministerien zu richten, unabhängig davon, ob deren Leitung mit OrganwalterInnen besetzt sei, die der ÖVP zurechenbar seien.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie habe es hingegen unterlassen, nachvollziehbar zu begründen, warum es ihrer Meinung nach ausgeschlossen sei, dass es zu einer "Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen" durch ein (im Untersuchungsgegenstand nicht näher umschriebenes) Organ der Vollziehung des Bundes auf Grundlage des "Projekts Ballhausplatz" und auf "Betreiben" (nicht verlangt sei eine unmittelbare Weisung gemäß Art20 B-VG) "eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses einer größeren Anzahl von in Organen des Bundes tätigen Personen, bestehend aus der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen sowie MitarbeiterInnen ihrer politischen Büros zu parteipolitischen Zwecken" gekommen sein könne.

2.2.6. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führe des Weiteren aus, dass unzulässigerweise pauschal und undifferenziert alle Vergabe- und Förderverfahren angefordert worden seien und kein konkreter Bezug zu mit der ÖVP verbundenen Personen hergestellt worden sei. Außerdem sei es nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst, Akten und Unterlagen dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss zu übermitteln, damit die Vorgehensweisen unterschiedlicher Zentralstellen und nachgelagerter Dienststellen verglichen werden könnten, um auf Grund festgestellter Unterschiede Rückschlüsse auf Vorgänge im Sinne des Untersuchungsgegenstandes feststellen zu können, oder damit der Untersuchungsausschuss feststellen könne, dass keine Hinweise auf Vorgänge im Sinne des Untersuchungsgegenstandes feststellbar seien, etwa weil Personen zwar einen Vorteil erhalten hätten, aber mit einer anderen Partei als der ÖVP verbunden seien, um dadurch die Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen ausschließen zu können.

Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übersehe, dass in Punkt 9. der in Rede stehenden Aufforderung detailliert ausgeführt werde, welchen Erkenntnisgewinn sich die Abgeordneten erwarteten, die die in Rede stehende Aufforderung eingebracht hätten. Außerdem sei der Untersuchungsgegenstand das "Gewähren von Vorteilen", also zu untersuchen, ob es zu einer unsachlichen Vorteilsgewährung im Sinne des Untersuchungsgegenstandes gekommen sei. Im Gegensatz zur Ansicht der Bundesministerin sei jedoch nicht der Untersuchungsgegenstand darauf beschränkt, einzig zu prüfen, "wo" Vorteile an mit der ÖVP verbundene Personen gewährt worden seien. Dies würde nämlich unterstellen, es stünde bereits fest, dass es zu Handlungen im Sinne des Untersuchungsgegenstandes gekommen sei, wobei aber bis zum heutigen Zeitpunkt keine Person in diesem Zusammenhang rechtskräftig verurteilt worden sei oder der ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss seinen in diese Richtung weisenden Bericht abgegeben habe. Es bestehe kein Grund, dem Untersuchungsgegenstand einen unterstellenden Inhalt beizumessen, wo es gerade die Aufgabe des Untersuchungsausschusses sei, die Sachverhalte, die auf Grund des Untersuchungsgegenstandes äußerst zahlreich seien, aufzuklären, um daran eine politische Debatte über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die politische Verantwortung knüpfen zu können.

Letztlich aber mache es wohl keinen Unterschied, ob man den Untersuchungsgegenstand dahingehend verstehe, "ob" oder "wo" es zu Handlungen im Sinne des Untersuchungsgegenstandes gekommen sei. Auch wenn man den Untersuchungsgegenstand dahingehend lese, dass es um die Klärung der Frage gehe, "wo" es zu Handlungen im Sinne des Untersuchungsgegenstandes gekommen sei, wäre es vom Untersuchungsgegenstand erfasst, Akten und Unterlagen anzufordern, um festzustellen, wo es zu Handlungen im Sinne des Untersuchungsgegenstandes gekommen sei und wo nicht. Außerdem werde weder im Untersuchungsgegenstand noch in den Beweisthemen hinsichtlich der näher umschriebenen zu untersuchenden Vorgänge zwischen den einzelnen BundesministerInnen unterschieden. Insofern sei die Begründung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht nachvollziehbar.

2.2.7. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie merke in ihrem Schreiben an, dass sich der überwiegende Teil der angeforderten Unterlagen auf Sachverhalte beziehen würde, die sich erst nach dem ereignet hätten und deshalb nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst wären.

Wie jedoch bereits in Punkt 6. der Aufforderung vom ausführlich dargelegt, hätten sich bei lebensnaher Betrachtung alleine auf Grund der Projektgröße sämtliche damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungshandlungen im Untersuchungszeitraum ereignet haben müssen. Zudem schließe die Tatsache, dass sich die Untersuchungen des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang zu beziehen hätten, nicht aus, dass damit in Verbindung stehende Handlungen – wie in diesem Fall – erst nach Ende des Untersuchungszeitraumes angefallen oder gar noch offen seien, was – wie im vorliegenden Einzelfall – dazu führen könne, dass sich Beweismittelanforderungen auch auf solche Handlungen beziehen würden (vgl AB 439 BlgNR 25. GP, 4 f.).

Zu den nicht näher bezeichneten Vorhaben führe die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem Schreiben keine nachvollziehbare Begründung an, weshalb ausgeschlossen sein solle, dass diese vom Untersuchungszeitraum umfasst seien:

– Werkvertrag: Organisation und Moderation eines Klimarates der Bürgerinnen und Bürger;

– Werkvertrag: Kommunikative Begleitung zum Auftakt des Klimarates der Bürgerinnen und Bürger;

– Abruf der Rahmenvereinbarung PR-Agenturleistungen: Kommunikative Begleitung des Klimarates der Bürgerinnen und Bürger von Februar bis Juni 2022;

– Abruf aus der Rahmenvereinbarung der Bundes-Beschaffungsgesellschaft für Kreativleistung: Kreativleistung, Konzeption, Entwicklung und Produktion einer Corporate Identity für den Klimarat der Bürgerinnen und Bürger;

– Abruf aus der Rahmenvereinbarung der Bundes-Beschaffungsgesellschaft: Social Media Schaltung und Werbebudget für den Klimarat der Bürgerinnen und Bürger im Jänner 2022;

– Werkvertrag: Beratung für und Unterstützung in der Abwicklung einer europaweiten Ausschreibung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen;

– Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen: Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit drei Rahmenvereinbarungspartnern zur Unterstützung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in PR-Angelegenheiten.

Jedenfalls führe die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei keinem der angeführten Unterlagenkonvolute an, in welchem Zeitraum diese angefallen seien, weshalb es dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss nicht möglich sei, zu überprüfen, ob diese dem Untersuchungszeitraum zuzurechnen seien oder nicht.

2.2.8. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verweise darauf, dass der Untersuchungsgegenstand nur Vergabe- und Förderverfahren im Wert von € 40.000,– oder darüber umfasse, verabsäume es jedoch die Auftragswerte zu folgenden nicht näher beschriebenen Vergaben nachvollziehbar darzulegen:

– Werkvertrag: Strategische Begleitung Klimarat;

– Abruf aus der Rahmenvereinbarung der Bundes-Beschaffungsgesellschaft: Social Media Schaltung und Werbebudget für den Klimarat der Bürgerinnen und Bürger im Jänner 2022;

– Werkvertrag: Beratung für und Unterstützung in der Abwicklung einer europaweiten Ausschreibung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen.

Darüber hinaus werde auf die Ausführungen in Punkt 14. der Aufforderung vom hingewiesen, in dem ausgeführt werde, dass bei der Beurteilung einer allfälligen Wertgrenze der Verwaltungsvorgang jedenfalls als eine Einheit zu sehen sei und durch die Stückelung in zahlenmäßige Kleinbeträge nicht der parlamentarischen Kontrolle entzogen werden könne.

2.2.9. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verweise bei acht Vergaben darauf, dass es ihrer Ansicht nach keinen Hinweis auf eine "ÖVP-Verbundenheit" bzw einen "sachlichen Zusammenhang" gebe:

– Freier Dienstvertrag: Koordinationsaufgaben im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

– Werkvertrag: Organisation und Moderation eines Klimarates der Bürgerinnen und Bürger;

– Werkvertrag: Strategische Begleitung Klimarat;

– Werkvertrag: Kommunikative Begleitung zum Auftakt des Klimarates der Bürgerinnen und Bürger;

– Abruf Rahmenvereinbarung PR-Agenturleistungen: Kommunikative Begleitung des Klimarates der Bürgerinnen und Bürger von Februar bis Juni 2022;

– Abruf aus der Rahmenvereinbarung der Bundes-Beschaffungsgesellschaft für Kreativleistung: Kreativleistung, Konzeption, Entwicklung und Produktion einer Corporate Identity für den Klimarat der Bürgerinnen und Bürger;

– Werkvertrag: Beratung für und Unterstützung in der Abwicklung einer europaweiten Ausschreibung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen;

– Rahmenvereinbarung für PR-Agenturleistungen: Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit drei Rahmenvereinbarungspartnern zur Unterstützung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in PR-Angelegenheiten.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führe in ihrer Begründung nicht aus, ob es sich ihrer Ansicht nach um eine fehlende Verbundenheit mit der ÖVP oder um einen fehlenden sachlichen Zusammenhang handle. Bei Letzterem sei anzunehmen, dass ein fehlender sachlicher Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gemeint sei, wobei sich auch dies nicht direkt aus dem Schreiben der Bundesministerin ergebe. Jedenfalls sei für den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss nicht nachvollziehbar, aus welchem der beiden Gründe die Aktenvorlage verweigert werde.

Jedenfalls habe das antragstellende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses in Punkt 10. seiner Aufforderung vom ausführlich dargelegt, warum seiner Meinung nach das Kriterium der ÖVP-Verbundenheit untauglich für eine Einschränkung der Aktenvorlage sei. Weder sei die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dieser Argumentation fachlich entgegengetreten, noch habe sie dem Untersuchungsausschuss nachvollziehbar dargelegt, an Hand welcher Kriterien sie bestimme, ob eine natürliche oder juristische Person ihrer Meinung nach mit der ÖVP verbunden sei oder nicht.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führe in der Auflistung der Vergaben, bei denen sie die Vorlage mit Hinweis auf eine nicht bestehende ÖVP-Verbundenheit ablehne, nicht an, welche Personen – auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite – befasst gewesen seien, noch führe sie aus, an Hand welcher Kriterien sie erhoben und bestimmt habe, ob diese natürlichen oder juristischen Personen mit der ÖVP verbunden seien oder nicht.

Die dahingehenden Behauptungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seien sohin für den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Bundesministerin sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

. Besonders im Zusammenhang mit der Frage, was genau unter einer "mit der ÖVP verbundenen natürlichen oder juristischen Person" zu verstehen sei, falle eine völlig unterschiedliche Auslegung und damit Handhabungspraxis im Rahmen der Vorlage von Akten und Unterlagen zwischen den vorlagepflichtigen Organen auf. Der Untersuchungsgegenstand des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses scheine – zumindest – in diesem Punkt dem verfassungsgesetzlichen Bestimmtheitsgebot des Art53 Abs2 B-VG nicht zu genügen. Dies insbesondere deshalb, weil durch seine unbestimmte Formulierung von den vorlagepflichtigen Organen eine Beurteilung (wer oder was eine mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Person sei oder eben nicht) im Rahmen ihrer verfassungsgesetzlichen Aktenvorlageverpflichtung nach Art53 Abs3 B-VG verlangt werde, die von diesen – umfänglich – nicht vorgenommen werden könne. Selbst wenn sich definieren lassen würde, was unter der Wendung "verbundene Person" eigentlich zu verstehen sei, wäre die Erhebung und Verarbeitung dieser Informationen, nämlich welcher politischen Partei eine natürliche oder juristische Person zuzuordnen sei, unzulässig. Es handle sich bei der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei zweifelsohne um personenbezogene Daten besonderer Kategorien iSd Art9 Abs1 DSGVO. Die Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten sei grundsätzlich untersagt (Art9 Abs1 DSGVO). Selbst wenn die betroffene Person der Verarbeitung zugestimmt habe (Art9 Abs2 lita DSGVO), könne sich diese ausdrückliche Zustimmung immer nur auf "einen oder mehrere festgelegte Zwecke" (Art9 Abs2 lita DSGVO) beziehen und dürfe in weiterer Folge nicht auf andere Zwecke ausgedehnt werden, zu denen keine ausdrückliche Zustimmung erteilt worden sei. Es sei somit für ein vorlagepflichtiges Organ schlicht nicht bestimmbar, wer oder was eine "mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Person" sei, weshalb – zumindest in diesem Punkt – eine Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes im Raum stehe.

. Hinsichtlich der in der Aufforderung vom umschriebenen Akten und Unterlagen habe es die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in rechtswidriger Weise unterlassen, konkret und nachvollziehbar zu begründen, auf Grund welcher nachvollziehbaren Umstände sie es für ausgeschlossen halte, dass diese keine (zumindest) abstrakte Relevanz für die Untersuchung hätten. Zur mangelnden Stichhaltigkeit ihrer ausschließlich abstrakten Argumente sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

. Hinsichtlich der abstrakt umschriebenen Akten und Unterlagen sei die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ihrer Verpflichtung rechtswidrigerweise nicht nachgekommen, die von der Aufforderung abstrakt umschriebenen Akten und Unterlagen gegenüber dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss zu benennen, diese nach der Überprüfung der abstrakten Relevanz zu übermitteln oder nachvollziehbar zu begründen, warum welche Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand nicht erfasst seien und folglich nicht übermittelt würden.

3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Verfassungsgerichtshof Bezug habende Akten und Unterlagen vorgelegt sowie eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung begehrt:

3.1. Zur Zulässigkeit:

3.1.1. Zum ersten Punkt des Begehrens der Antragsteller ("[D]er Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die Weigerung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Aufforderung vom gemäß §27 Abs4 VO-UA in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses, Blg. LXXXIV [Beilage ./5], nachzukommen rechtswidrig ist"):

Die im ersten Punkt des Begehrens beantragte Feststellung finde in den einschlägigen Bestimmungen des B-VG und des VfGG keine Rechtsgrundlage (vgl dazu zuletzt UA5-6/2022, Pkt. IV.8., mit Verweis auf VfSlg 19.973/2015, S 657).

Der erste Punkt des Begehrens der Einschreiter sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.2. Zum zweiten Punkt des Begehrens der Antragsteller ("[D]er Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem ergänzenden Beweisverlangen unverzüglich zu entsprechen hat und die Akten und Unterlagen, die in der – in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses gemäß §27 Abs4 VO-UA eingebrachten – Aufforderung vom , Blg. LXXXIV [Beilage ./5], bezeichnet sind, unverzüglich dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln hat"):

Der zweite Punkt des Begehrens entspreche aus Sicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aus folgenden Gründen nicht den Anforderungen an ein bestimmtes Begehren und sei daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl zuletzt UA5-6/2022, Pkt. IV.10. ff.):

– Wenn das Begehren auf ein "ergänzendes Beweisverlangen" Bezug nehme, dem die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu entsprechen habe, sei zunächst festzuhalten, dass ein solches Instrument in der VO-UA nicht vorgesehen sei.

– Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass der Begriff "ergänzendes Beweisverlangen" als "ergänzende Beweisanforderung" gemäß §25 VO-UA zu verstehen sei, weise die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darauf hin, dass im Rahmen des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses zahlreiche "ergänzende Beweisanforderungen" ergangen seien. Die Antragsteller wären daher verpflichtet gewesen, die ergänzende Beweisanforderung, auf die sie sich beziehen würden, exakt zu bezeichnen.

– Wenn die Einschreiter schließlich forderten, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verpflichtet werden solle, die "Akten und Unterlagen, die in der – in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses gemäß §27 Abs4 VO-UA eingebrachten – Aufforderung vom , Blg. LXXXIV (Beilage ./5), bezeichnet sind," unverzüglich dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln, halte die Bundesministerin fest, dass in der von den Antragstellern genannten Unterlage keine Akten und Unterlagen bezeichnet seien.

3.2. Zur inhaltlichen Begründetheit des Antrages:

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verweise auf ihr Schreiben vom , in dem gegenüber dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss und den Einschreitern ausführlich begründet werde, aus welchen Gründen die in Rede stehende Aufforderung betreffend Fristsetzung die Vorlage von Akten und Unterlagen fordere, die nicht im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen würden.

Das genannte Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie enthalte eine ausführliche Begründung dafür, warum die angeforderten Akten und Unterlagen nicht im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen würden und daher von der Bundesministerin dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden hätten dürfen:

– Die angeforderten Akten und Unterlagen seien nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst, was sich bereits aus dem Wortlaut des Untersuchungsgegenstandes sowie aus dem Umstand ergebe, dass sich sämtliche von der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA betroffenen Vorgänge während der Amtszeit von Bundesministerin Gewessler ereignet hätten. Die politische Verantwortung für die betroffenen Vorgänge sei daher nicht bei der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen oder MitarbeiterInnen politischer Büros gelegen, die der ÖVP zuzurechnen seien.

– Vor diesem Hintergrund enthalte die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA keinerlei Begründung, worin ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA angesprochenen Vorgängen und dem Untersuchungsgegenstand bestehe. Die Aufforderung beschränke sich vielmehr darauf, bloße Behauptungen ohne konkreten Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufzustellen.

– Ließe man die Ausführungen in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA ausreichen, um davon auszugehen, dass die angeforderten Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen würden, würde dies zu einer völligen Entgrenzung des Untersuchungsgegenstandes führen. Es läge dann im unbeschränkten Ermessen des Untersuchungsausschusses, sämtliche Unterlagen zu nach beliebigen Kriterien ausgewählten Vergabeverfahren oder Förderungen anzufordern, was zu einer Verwässerung des Untersuchungsausschusses und seines Prüfauftrages führen würde.

– Auch eine nochmalige sorgfältige Prüfung durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie habe keine Hinweise auf einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand ergeben, weil die im Beweisbeschluss genannten Merkmale nicht vorliegen würden.

Im genannten Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom werde außerdem der potentiell relevante Aktenbestand im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beschrieben sowie im Einzelnen begründet, warum eine Vorlage der in der Aufforderung betreffend Fristsetzung geforderten Akten und Unterlagen aus Sicht des Bundesministeriums nicht zulässig erscheine.

Der Antrag sei aus den im genannten Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom dargelegten Gründen abzuweisen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weise noch ausdrücklich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof die von den Antragstellern sowohl in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof wie auch in ihrem Verlangen gemäß §25 Abs2 VO-UA sowie in ihrer Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA vertretene Auffassung, dass auf der Grundlage von §25 VO-UA auch Akten und Unterlagen vergleichbarer Sachverhalte – gleichsam unabhängig vom Untersuchungsgegenstand – angefordert werden könnten, um beurteilen zu können, ob eine ähnliche Vorgangsweise gewählt worden sei wie bei den vom Untersuchungsgegenstand erfassten Sachverhalten, oder um aufzeigen zu können, dass behauptete Vorteilsgewährungen nicht stattgefunden hätten, ausdrücklich als "verfehlt" und den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen zu Untersuchungsausschüssen widersprechend bezeichnet habe ( UA46-74/2022, Pkt. IV.2.4.8.).

Auch bestehe in Fällen, in denen es nicht offenkundig sei, dass Akten und Unterlagen, deren Vorlage gefordert werde, "im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung" liegen würden, eine Verpflichtung, dass ein Organ, das die Vorlage von Unterlagen fordere, durch nachvollziehbare Behauptungen darlege und auf Grundlage dieser Behauptungen auch begründe, warum die angeforderten Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen würden. Bloße Behauptungen, dass angeforderte Akten und Unterlagen von Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sein könnten, seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, weil damit jeder erdenkliche Datenbestand vorzulegen sei und jegliche Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes ad absurdum geführt werde. Es müsse vielmehr nachvollziehbar offengelegt werden, welchen konkreten Fragestellungen oder Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes nachgegangen werden solle (vgl insbesondere UA4/2022, Pkt. IV.2.3.5. ff.).

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verkenne nicht, dass das zitierte Erkenntnis in einem Verfahren ergangen sei, in dem ein Beschluss des Untersuchungsausschusses gemäß §25 Abs4 VO-UA Verfahrensgegenstand gewesen sei. Aus Sicht der Bundesministerin seien jedoch keine Gründe erkennbar, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung nicht auch auf den vorliegenden Fall zutreffen würden.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weise außerdem darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden habe, die pauschale Annahme, dass es auch in nicht von der ÖVP geführten Ressorts zu Begünstigungen von mit der ÖVP verbundenen Personen gekommen sein könnte, nicht zur Herstellung eines sachlichen Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand genüge (vgl VfGH jeweils , UA7-45/2022, Pkt. IV.2.3.8.2., und UA46-74/2022, Pkt. IV.2.4.7.2.). Die Einschreiter führten aber keine über diese pauschale Annahme hinausgehende Begründung an, inwiefern die in den angeforderten Akten und Unterlagen beschriebenen Sachverhalte geeignet sein könnten, sich auf im Einsetzungsverlangen angeführte Sachverhalte auszuwirken. Damit sei die abstrakte Relevanz der Unterlagen für den Untersuchungsgegenstand nicht gegeben und eine Übermittlung der verlangten Unterlagen unzulässig.

Aus Sicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fordere die in Rede stehende Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA damit offenkundig die Vorlage von Akten und Unterlagen, die nicht im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen würden.

Offenkundig sei auch, dass es den Antragstellern im Zusammenhang mit dem "Klimarat" nicht darum gehe, dem grundsätzlichen Beweisbeschluss entsprechend "das Gewähren von Vorteilen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen" zu untersuchen. Augenscheinliches Ziel sei es vielmehr, unter der politischen Verantwortung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie liegende Vorgänge zu untersuchen, ohne dass ein erkennbarer Bezug zum Untersuchungsgegenstand bestehe.

Dieses Fehlen eines nachvollziehbaren Bezuges zum Untersuchungsgegenstand belaste sowohl die ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 VO-UA wie auch die Aufforderung gemäß §27 Abs4 leg cit mit Rechtswidrigkeit, weil der Bezug zum Untersuchungsgegenstand wesentlicher Inhalt der Begründungspflicht gemäß §25 Abs2 dritter Satz sowie gemäß §27 Abs4 zweiter Satz VO-UA sei.

Aus Sicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie würden damit die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art138b Abs1 Z4 B-VG nicht vorliegen, weil die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA sowie die ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 leg cit nicht den Anforderungen der VO-UA entsprechen würden. Das Fehlen einer Begründung, die einen konkreten Bezug zum Beweisthema oder zum Untersuchungsgegenstand herstelle, führe dazu, dass die Aufforderung zur Fristsetzung ihren Zweck im System der VO-UA nicht erfüllen könne. Der Antrag sei daher im ersten und auch im zweiten Punkt des Begehrens abzuweisen.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs.

1.2. Nach Art53 Abs3 erster Satz B-VG haben ua alle Organe des Bundes einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Gemäß §27 Abs1 erster Satz und Abs3 VO-UA haben ua Organe des Bundes Beweisbeschlüssen iSd §24 leg cit und ergänzenden Beweisanforderungen iSd §25 leg cit unverzüglich zu entsprechen, bei einem Nicht- oder teilweisem Entsprechen ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten. Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß §27 Abs1 oder 3 VO-UA nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ gemäß §27 Abs4 leg cit (schriftlich begründet) auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen.

Nach §27 Abs5 leg cit entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 VO-UA anruft oder der Ausschuss eine Anrufung auf Grund eines schriftlichen Antrages nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 leg cit beschließt. Ein solcher Antrag ist nach §56f Abs1 VfGG nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA zwei Wochen vergangen sind. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach §56f Abs3 VfGG auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.

1.3. In der 27. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses am forderten vier Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß §27 Abs4 VO-UA (näher begründet) auf, binnen zwei Wochen ihrer sich aus dem am wirksam gewordenen Verlangen betreffend "Beraterverträge im Zuge des Klimarates" ergebenden Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen nachzukommen. Diese Aufforderung wurde ihr am zugestellt.

1.4. Nach Ablauf der zweiwöchigen (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA können binnen zwei Wochen Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (vgl §27 Abs5 leg cit und §56f Abs1 VfGG). Der am von vier Mitgliedern des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG erweist sich somit als rechtzeitig und als von einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern dieses Untersuchungsausschusses eingebracht.

1.5. Der Begriff der Meinungsverschiedenheit wird für Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B-VG – anders als für jene nach Art126a B-VG (vgl §36a Abs1 VfGG) – nicht definiert. Das Konzept des (Verfassungs-)Gesetzgebers, das Art53 Abs3 und Art138b Abs1 Z4 B-VG zugrunde liegt und das in §27 VO-UA sowie in §56f VfGG näher ausgestaltet wird, lässt jedoch deutlich erkennen, dass der Verfassungsgerichtshof auf Antrag über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen ua über die Verpflichtung erkennt, dem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen vorzulegen. Einem solchen Antrag hat zwingend die an das Organ gerichtete (schriftlich begründete) Aufforderung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder voranzugehen, innerhalb einer (Nach-)Frist von zwei Wochen der Verpflichtung zur unverzüglichen Entsprechung von Beweisbeschlüssen und/oder ergänzenden Beweisanforderungen nachzukommen, wenn das Organ dieser (in der Aufforderung näher zu umschreibenden) Verpflichtung nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder bis dahin nicht oder ungenügend nachgekommen ist. Diese Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA stellt den äußersten Rahmen eines möglichen Gegenstandes des Verfahrens nach Art138b Abs1 Z4 B-VG dar. Ein Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs an den Verfassungsgerichtshof konkretisiert schließlich das Vorliegen und den Umfang der Meinungsverschiedenheit und damit den Prozessgegenstand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Gegenstand seiner Entscheidung ist jedenfalls durch den Umfang der Meinungsverschiedenheit begrenzt (vgl zuletzt UA5-6/2022 mwN).

1.6. Mit seinem Antrag begehrt das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses,

"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen,

dass die Weigerung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Aufforderung vom gemäß §27 Abs4 VO-UA in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses, Blg. LXXXIV (Beilage ./5), nachzukommen rechtswidrig ist,

sowie ferner,

dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem ergänzenden Beweisverlangen unverzüglich zu entsprechen hat und die Akten und Unterlagen, die in der – in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses gemäß §27 Abs4 VO-UA eingebrachten – Aufforderung vom , Blg. LXXXIV (Beilage ./5), bezeichnet sind, unverzüglich dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln hat."

1.7. Der im ersten Teil des vorliegenden Begehrens enthaltene Feststellungsantrag der Einschreiter, die Weigerung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der in der 27. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses am wirksam gewordenen Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA, Beilage LXXXIV, nachzukommen, sei rechtswidrig, findet in den einschlägigen Bestimmungen des B-VG und des VfGG keine Rechtsgrundlage ( UA5-6/2022, mHa VfSlg 19.973/2015, S 657).

Der Antrag erweist sich daher insoweit als unzulässig.

1.8. Sowohl aus der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA (samt Begründung) als auch aus dem zweiten Teil des vorliegenden Antrages (samt Begründung) geht in hinreichend konkreter Weise hervor, dass sich der zweite Teil des Begehrens im Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG (auch) auf die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Begründung für die teilweise oder gänzliche Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen an den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsgegenstandes bezieht (vgl UA4/2021 mwN).

Der Antrag erweist sich daher insoweit als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken. Er hat sohin im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die teilweise oder gänzliche Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen aus den gegenüber dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss vorgebrachten Gründen zu Recht erfolgt ist oder nicht.

2.2. Die einschreitenden Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vertreten zusammengefasst die Meinung, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verhalte sich rechtswidrig, indem sie – nachdem sie einer ergänzenden Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 VO-UA betreffend Beraterverträge im Zuge des Klimarates nicht nachgekommen sei – auch der diesbezüglichen Aufforderung gemäß §27 Abs4 leg cit weder entsprochen habe noch dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss ausreichende und nachvollziehbare Gründe für die Nichtentsprechung dargelegt habe.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sei – schon auf Grund der ergänzenden Beweisanforderung und erst recht auf Grund der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA – verpflichtet gewesen, die von der Aufforderung abstrakt und konkret umschriebenen Akten und Unterlagen gegenüber dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss zu benennen, diese nach der Überprüfung der abstrakten Relevanz zu übermitteln oder nachvollziehbar zu begründen, warum welche Akten und Unterlagen nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien und folglich nicht übermittelt würden. Dieser Verpflichtung sei sie rechtswidrigerweise nicht nachgekommen.

Die in Rede stehende Aufforderung enthalte in den Punkten 3., 4. und 8. bis 10. der Begründung auch einen konkreten Bezug zum (außerordentlich weit gefassten) Untersuchungsgegenstand. Es werde detailliert ausgeführt, welchen Erkenntnisgewinn sich die Abgeordneten erwarteten.

Der Untersuchungsgegenstand stelle nicht darauf ab, dass jenes Organ der Vollziehung des Bundes, das möglicherweise mit der ÖVP verbundenen Personen Vorteile gewährt habe, selbst mit der ÖVP verbunden sei (es müsse sich auch nicht um ein oberstes Organ iSd Art20 Abs1 B-VG handeln). Die Nennung eines Organs im grundsätzlichen Beweisbeschluss löse die Pflicht auf Seiten des Organs aus zu prüfen, ob es über Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verfüge, die es anschließend vollumfänglich dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln habe (allfälligen Einschränkungen in der Begründung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses komme keine Bedeutung zu).

Eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen könne auch in Bundesministerien stattgefunden haben, die von einem Bundesminister oder einer Bundesministerin geleitet worden seien oder würden, der oder die nicht mit der ÖVP verbunden sei, weshalb der Geschäftsordnungsausschuss einstimmig beschlossen habe, den grundsätzlichen Beweisbeschluss an alle Bundesministerien zu richten (unabhängig davon, ob deren Leitung mit OrganwalterInnen besetzt sei, die der ÖVP zuzurechnen seien).

Es sei vom Untersuchungsgegenstand erfasst, Akten und Unterlagen anzufordern um festzustellen, wo es zu Handlungen im Sinne des Untersuchungsgegenstandes gekommen sei und wo nicht. Weder im Untersuchungsgegenstand noch in den Beweisthemen hinsichtlich der näher umschriebenen zu untersuchenden Vorgänge werde zwischen den einzelnen BundesministerInnen unterschieden.

Im Punkt 6. der Aufforderung vom sei ausführlich dargelegt worden, dass sich bei lebensnaher Betrachtung alleine auf Grund der Projektgröße sämtliche damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungshandlungen im Untersuchungszeitraum ereignet hätten müssen. Für näher bezeichnete Vorhaben habe die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine nachvollziehbare Begründung angeführt, weshalb ausgeschlossen sein solle, dass diese vom Untersuchungszeitraum umfasst seien. Sie habe es auch verabsäumt, die Auftragswerte zu (teils anderen) näher bezeichneten Vergaben nachvollziehbar darzulegen.

Für den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss sei es – dem Vorbringen der einschreitenden Minderheit zufolge – nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund (kein Hinweis auf eine "ÖVP-Verbundenheit" oder auf einen "sachlichen Zusammenhang") die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Vorlage weiterer näher bezeichneter Akten und Unterlagen verweigere; in jenen Fällen, in denen sie die Vorlage mit dem Hinweis auf eine nicht bestehende ÖVP-Verbundenheit ablehne, komme sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Es sei für ein vorlagepflichtiges Organ schlicht nicht bestimmbar, wer oder was eine "mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Person" sei, weshalb – zumindest in diesem Punkt – eine Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes im Raum stehe.

Hinsichtlich der in der Aufforderung vom umschriebenen Akten und Unterlagen habe es die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in rechtswidriger Weise unterlassen, konkret und nachvollziehbar zu begründen, auf Grund welcher nachvollziehbaren Umstände sie es für ausgeschlossen halte, dass diese keine (zumindest) abstrakte Relevanz für die Untersuchung hätten.

2.3. Demgegenüber vertritt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zusammengefasst die Ansicht, ihr Schreiben vom enthalte eine ausführliche Begründung dafür, warum die angeforderten Akten und Unterlagen nicht im Umfang des Untersuchungsgegenstandes lägen und daher von ihr nicht dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss vorgelegt werden hätten dürfen (die angeforderten Akten und Unterlagen seien nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst, weil sich sämtliche von der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA betroffenen Vorgänge während der Amtszeit von Bundesministerin Gewessler ereignet hätten; die in Rede stehende Aufforderung enthalte keinerlei Begründung, worin ein sachlicher Zusammenhang zwischen den darin angesprochenen Vorgängen und dem Untersuchungsgegenstand bestehe; würden die Ausführungen in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 leg cit für die Annahme ausreichen, dass die angeforderten Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen würden, führte dies zu einer völligen Entgrenzung des Untersuchungsgegenstandes; auch eine nochmalige sorgfältige Prüfung durch das Bundesministerium habe keine Hinweise auf einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand ergeben).

Im genannten Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom werde außerdem der potentiell relevante Aktenbestand im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beschrieben sowie im Einzelnen begründet, warum eine Vorlage der in der Aufforderung betreffend Fristsetzung geforderten Akten und Unterlagen aus Sicht des Bundesministeriums nicht zulässig erscheine.

Der Verfassungsgerichtshof habe die von den Einschreitern sowohl in ihrem Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG als auch in ihrem Verlangen gemäß §25 Abs2 VO-UA sowie in ihrer Aufforderung gemäß §27 Abs4 leg cit vertretene Auffassung, dass auf der Grundlage von §25 VO-UA auch Akten und Unterlagen vergleichbarer Sachverhalte – gleichsam unabhängig vom Untersuchungsgegenstand – angefordert werden könnten, um beurteilen zu können, ob eine ähnliche Vorgangsweise gewählt worden sei wie bei den vom Untersuchungsgegenstand erfassten Sachverhalten, oder um aufzeigen zu können, dass behauptete Vorteilsgewährungen nicht stattgefunden hätten, ausdrücklich als "verfehlt" sowie den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen zu Untersuchungsausschüssen widersprechend bezeichnet ( UA46-74/2022, Pkt. IV.2.4.8.).

Auch bestehe in Fällen, in denen es nicht offenkundig sei, dass Akten und Unterlagen, deren Vorlage gefordert werde, "im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung" lägen, eine Verpflichtung, dass ein Organ, das die Vorlage von Unterlagen fordere, durch nachvollziehbare Behauptungen darlege und auf Grundlage dieser Behauptungen auch begründe, warum die angeforderten Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes lägen. Bloße Behauptungen, dass angeforderte Akten und Unterlagen von Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sein könnten, seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, weil damit jeder erdenkliche Datenbestand vorzulegen sei und jegliche Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes ad absurdum geführt werde. Es müsse vielmehr nachvollziehbar offengelegt werden, welchen konkreten Fragestellungen oder Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes nachgegangen werden solle (vgl insbesondere UA4/2022, Pkt. IV.2.3.5. ff.).

Der Verfassungsgerichtshof habe auch bereits entschieden, die pauschale Annahme, dass es auch in nicht von der ÖVP geführten Ressorts zu Begünstigungen von mit der ÖVP verbundenen Personen gekommen sein könnte, genüge nicht zur Herstellung eines sachlichen Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand (vgl VfGH jeweils , UA7-45/2022, Pkt. IV.2.3.8.2., und UA46-74/2022, Pkt. IV.2.4.7.2.). Die Einschreiter führten aber keine über diese pauschale Annahme hinausgehende Begründung an, inwiefern die in den angeforderten Akten und Unterlagen beschriebenen Sachverhalte geeignet sein könnten, sich auf im Einsetzungsverlangen angeführte Sachverhalte auszuwirken. Damit sei die abstrakte Relevanz der Unterlagen für den Untersuchungsgegenstand nicht gegeben und eine Übermittlung der verlangten Unterlagen unzulässig.

Das Fehlen eines nachvollziehbaren Bezuges zum Untersuchungsgegenstand belaste sowohl die ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 VO-UA wie auch die Aufforderung gemäß §27 Abs4 leg cit mit Rechtswidrigkeit, weil der Bezug zum Untersuchungsgegenstand wesentlicher Inhalt der Begründungspflicht gemäß §25 Abs2 dritter Satz sowie gemäß §27 Abs4 zweiter Satz VO-UA sei.

2.4. Art53 Abs3 B-VG verpflichtet ua die Organe des Bundes, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen.

Die Einschreiter legen in ihrem Antrag dar, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sei ihrer aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes abgeleiteten Begründungspflicht im Hinblick auf die von ihnen begehrten Akten und Unterlagen nicht hinreichend nachgekommen, weshalb sie zur Vorlage der in Rede stehenden Akten und Unterlagen verpflichtet sei.

Die Beurteilung der Vorlageverpflichtung und damit der Frage, ob für den Untersuchungsausschuss angeforderte Akten und Unterlagen gemäß Art53 Abs3 B-VG vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, obliegt zunächst dem informationspflichtigen Organ. Eine Ablehnung der Vorlage erfordert vom vorlagepflichtigen Organ die Behauptung, dass der sachliche Geltungsbereich von Art53 Abs3 B-VG mangels Vorliegens eines Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand nicht gegeben ist. Der pauschale Verweis allein darauf, dass bestimmte Akten und Unterlagen nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien, kann das Zurückhalten von Informationen allerdings nicht rechtfertigen. Neben der Behauptungspflicht trifft das Organ auch eine auf die einzelnen – von der sonst bestehenden Vorlagepflicht des Art53 Abs3 B-VG erfassten – Akten und Unterlagen näher bezogene, substantiierte Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz der nicht vorgelegten Akten und Unterlagen (vgl UA4/2021 mwN).

Wie oben dargestellt, lässt das Art53 Abs3 und Art138b Abs1 Z4 B-VG zugrunde liegende und in §27 VO-UA sowie in §56f VfGG näher ausgestaltete Konzept des (Verfassungs-)Gesetzgebers – trotz fehlender Definition des Begriffes Meinungsverschiedenheit für Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B-VG – deutlich erkennen, dass der Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann, um die Klärung einer konkreten Meinungsverschiedenheit, im vorliegenden Fall der unterschiedlichen Auffassung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Untersuchungsausschuss vorgebrachten Begründung für die teilweise oder gänzliche Ablehnung der Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen an einen Untersuchungsausschuss, herbeizuführen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §56f Abs3 VfGG, über eine Meinungsverschiedenheit ua zwischen einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates und einem informationspflichtigen Organ über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Grund der Aktenlage und ohne unnötigen Aufschub (tunlichst binnen vier Wochen nach vollständiger Einbringung des Antrages) zu entscheiden, sowie der befristeten Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl §53 VO-UA) hat das vorlagepflichtige Organ seiner bestehenden Behauptungs- und Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz der nicht vorgelegten Akten und Unterlagen für den Untersuchungsgegenstand bereits gegenüber dem Untersuchungsausschuss und nicht erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof diesem gegenüber nachzukommen, um zunächst dem Untersuchungsausschuss eine Überprüfung und allfällige Bestreitung der Argumentation zu ermöglichen und diese einer etwaigen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu können (vgl UA4/2021 mwN). Das bewirkt auch, dass das vorlagepflichtige Organ die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses nicht dadurch verzögern kann, dass es Gründe für die Verweigerung der Vorlage der begehrten Akten und Unterlagen ohne jede Einschränkung auch nach einer bereits vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Vorlageverpflichtung (erstmals) gegenüber dem Untersuchungsausschuss vorbringt.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes setzt voraus, dass das zuständige vorlagepflichtige Organ und der Untersuchungsausschuss bzw das verlangende Viertel seiner Mitglieder in einen vorherigen wechselseitigen Kommunikationsprozess eintreten. Da ein Nachschieben von Begründungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren weder für den Untersuchungsausschuss bzw das Viertel seiner Mitglieder noch für das vorlagepflichtige Organ möglich ist (vgl UA4/2021 mwN), prüft der Verfassungsgerichtshof lediglich, ob und inwieweit den sich so ergebenden Begründungspflichten in der Kommunikation zwischen den Parteien der Meinungsverschiedenheit spätestens bis zum Ende der (Nach-)Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA entsprochen worden ist und gegebenenfalls, ob die jeweilige Begründung zutreffend ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B-VG ausgesprochen, dass die Anforderungen an die Begründung einerseits eines Verlangens nach einer ergänzenden Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 und 3 VO-UA und andererseits einer Bestreitung, dass dieses Verlangen vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist, unterschiedlich danach zu beurteilen sind, ob das Verlangen des Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses offenkundig vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist oder ob dies eben nicht der Fall ist. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Begründung des (Bestreitungs-)Beschlusses unterschiedlich (vgl zuletzt VfGH jeweils , UA7-45/2022, und UA46-74/2022 jeweils mwN).

Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch auf Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG übertragbar, allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Frage, ob angeforderte Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, zunächst dem informationspflichtigen Organ obliegt. Für ein informationspflichtiges Organ, das über die begehrten Akten und Unterlagen verfügt, besteht daher grundsätzlich eine höhere Begründungsanforderung als für den Untersuchungsausschuss bzw dessen Minderheit. Ist die (potentielle) abstrakte Relevanz einer Beweisanforderung für den Untersuchungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht offenkundig, so sind jedoch auch die Anforderungen an die Begründungstiefe durch das informationspflichtige Organ herabgesetzt.

Im vorliegenden Fall vertritt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ua die Auffassung, dass das Verlangen ausschließlich Vorgänge betreffe, die sich während und unter ihrer Verantwortung ereignet hätten. Die politische Verantwortung liege in Bezug auf die betroffenen Vorgänge also nicht bei der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen oder MitarbeiterInnen politischer Büros, sondern bei ihr und den von ihr eingesetzten politischen MitarbeiterInnen. Dass die angeforderten Akten und Unterlagen im Sinne des Art53 Abs3 B-VG vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses gedeckt seien, sei bereits aus diesem Grund sachlich nicht nachvollziehbar und damit nicht offenkundig.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , UA1/2020, festgestellt hat, begründet der Untersuchungsgegenstand den Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Untersuchungsausschusses, bindet diesen und bildet gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse. Zugleich dient die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes aber auch dem Schutz der betroffenen Organe, weil damit deren Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen konkretisiert sowie der Umfang bestimmt wird, innerhalb dessen sie Ersuchen um Beweiserhebungen Folge zu leisten haben.

Wenngleich im vorliegenden Fall dem Untersuchungsgegenstand samt den Beweisthemen und der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass dessen Ziel nicht auf die Untersuchung von Sachverhalten gerichtet ist, die die begehrten Akten und Unterlagen betreffen, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch in – jedenfalls im Untersuchungszeitraum – unter der Leitung einer anderen Partei als der ÖVP stehenden Bundesministerien Akten und Unterlagen vorhanden sind, die auf Grund besonderer Konstellationen eine (potentielle) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben könnten. Dies berechtigt die Minderheit allerdings im vorliegenden Fall nicht dazu, die Vorlage der "vollständigen Akten und Unterlagen betreffend die kommunikative sowie strategische Begleitung des Klimarats durch externe Beratungs- bzw Kommunikationsunternehmen samt aller Vorbereitungshandlungen sowie Akten und Unterlagen betreffend alle diesbezüglichen Vergabeverfahren" zu verlangen. Vielmehr wäre diesfalls die Minderheit gehalten, eine nähere Begründung dafür zu geben, dass die begehrten Akten und Unterlagen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung liegen. Wie die Gesetzesmaterialien zu §24 und §25 VO-UA ausführen, beziehen sich ergänzende Beweisanforderungen – "[i]m Unterschied zum grundsätzlichen Beweisbeschluss, der eine allgemeine Aufforderung insbesondere zur Übermittlung aller bezughabenden Akten und Unterlagen enthält" – auf "bestimmte Beweismittel im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand". Unter "einem 'bestimmten Beweismittel' ist dabei nicht ein genau bezeichneter Akt zu verstehen, sondern ein konkret umschriebener Vorgang im Rahmen der Verwaltung. Die Bestimmtheitsanforderung soll bloße Erkundungsbeweise oder 'Bepackungen' ausschließen" (so ausdrücklich AB 440 BlgNR 25. GP, 13 f.; vgl VfGH jeweils , UA7-45/2022, und UA46-74/2022 jeweils mwN).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen jeweils vom , UA7-45/2022, und UA46-74/2022, festgehalten hat, dass die vom antragstellenden Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vertretene Auffassung, dass vom Untersuchungsausschuss auf der Grundlage von §25 VO-UA auch Akten und Unterlagen vergleichbarer Sachverhalte – gleichsam unabhängig vom Untersuchungsgegenstand – angefordert werden können, um beurteilen zu können, ob eine ähnliche Vorgangsweise gewählt wurde wie bei den vom Untersuchungsgegenstand erfassten Sachverhalten, oder um aufzeigen zu können, dass behauptete Vorteilsgewährungen nicht stattgefunden haben, verfehlt ist. Eine solche Auslegung widerspräche den in Art53 Abs2 und 3 B-VG festgelegten Begrenzungen des Untersuchungsgegenstandes und der Vorlageverpflichtungen sowie den diesbezüglichen Regelungen der VO-UA.

Zusammenfassend hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem Schreiben an den Untersuchungsausschuss somit hinreichend begründet, dass die angeforderten Akten und Unterlagen nicht vom Gegenstand der Untersuchung erfasst sind und sie deshalb von deren Übermittlung Abstand genommen hat.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit er sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bezieht, der in der 27. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses am wirksam gewordenen Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA, Beilage LXXXIV, nachzukommen.

2. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2022:UA77.2022
Schlagworte:
Untersuchungsausschuss, Beweise, Bundesminister, Minderheiten, VfGH / Antrag, VfGH / Untersuchungsausschuss

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