VfGH vom 28.06.2023, E402/2023

VfGH vom 28.06.2023, E402/2023

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, der dem Clan der Digil bzw Digil-Mirifle angehört und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekennt. Er stammt aus der Region Lower Shabelle. Am stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist, und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen für nicht gegeben:

"Lower Shabelle ist […] stark von Gewalt betroffen. Es muss daher von einer schlechten und volatilen Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers ausgegangen werden. […] [D]as Leben bzw die Unversehrtheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatort [ist] gefährdet […].

Dem Beschwerdeführer ist es jedoch aufgrund seiner individuellen Verhältnisse möglich, nach Mogadischu auszuweichen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen:

Bei Mogadischu handelt es sich nach den festgestellten Länderberichten um eine hinreichend sichere, unter fester Kontrolle der somalischen Regierung stehende Stadt, die durch den internationalen Flugverkehr von Österreich aus sicher erreichbar ist.

Beim Beschwerdeführer selbst handelt es sich um einen gesunden, erwerbsfähigen, jungen Mann, der über zumindest grundlegende Bildung verfügt und im Erwerb seines Vaters eine gewisse handwerkliche Arbeitserfahrung sammeln konnte, die in ihrer Anwendbarkeit nicht auf den ländlichen Bereich beschränkt ist. Nach den festgestellten Länderberichten verfügt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht über eine für somalische Verhältnisse unterdurchschnittliche Bildung, liegt die Alphabetisierungsquote doch selbst in urbanen Gegenden bei nur knapp 65% und sind im Land nur 30% der Kinder im Schulalter überhaupt in eine Grundschule eingetragen. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in Mogadischu, bei dem er bereits das letzte Monat vor seiner Ausreise in dessen Mietwohnung im zentralen Stadtteil Hamarweyne gelebt hat und der dort als Schuster tätig ist und so seine Familie versorgen kann. Da festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über Kontakt zu seiner Familie und Verwandtschaft verfügt, ist kein Grund hervorgekommen, weshalb er im Falle einer Neuansiedelung in Mogadischu nicht zumindest für die erste Zeit bei diesem Onkel wieder Unterkunft nehmen könnte. Zwar gehört der Beschwerdeführer ebenso wenig wie sein Onkel dem in Mogadischu dominanten Clan der Hawiye an, sondern den Digil, doch besteht nach den Länderberichten in dieser Stadt aufgrund der Präsenz Angehöriger vieler Clans keine maßgebliche Diskriminierung anderer (Mehrheits-)Clans. Zwar spielen Clanverbindungen ebenso wie ein soziales Netzwerk am Arbeitsmarkt von Mogadischu eine Rolle. Den Länderberichten ist aber auch zu entnehmen, dass derartige Verbindungen respektive ein Netzwerk für die Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten nicht vonnöten sind bzw nur für den Erhalt einer 'besseren Arbeit' von Vorteil sind. So kann nämlich auch sein Onkel dort leben und einer Arbeit nachgehen, die seine vierköpfige Familie ernährt, was nur den Schluss zulässt, dass entweder hinreichende Verbindungen zum Clan der Digil-Mirifle vorhanden sind oder aber diese nicht nötig sind, um in Mogadischu ein normales Leben führen zu können. Es kann somit auf dieser Basis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ihn in die Lage versetzen, in Mogadischu eine Arbeit zu finden, mit der er seinen Unterhalt sichern kann. Er verfügt damit in Mogadischu sowohl über eine Unterkunft als auch über Erwerbsmöglichkeiten.

Auch die allgemeine Versorgungslage steht einer Neuansiedelung des Beschwerdeführers nicht entgegen."

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung mit Verweis auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage davon aus, dass "das Leben bzw die Unversehrtheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatort gefährdet [sei]". Ihm stünde jedoch "die per internationaler Flugverbindung erreichbare und unter fester Kontrolle der somalischen Regierung stehende Hauptstadt Mogadischu" als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auf Grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers – es handle "sich um einen gesunden, erwerbsfähigen, jungen Mann, der zumindest über grundlegende Bildung", Arbeitserfahrung und einen Onkel in Mogadischu verfüge – sei es ihm möglich, "nach Mogadischu auszuweichen und dort sein Leben ohne unbillige Härten zu führen".

2.3. Zwar gehöre der Beschwerdeführer ebenso wenig wie sein Onkel dem in Mogadischu dominanten Clan der Hawiye an, doch bestehe nach den Länderberichten in dieser Stadt auf Grund der Präsenz von Angehörigen vieler Clans keine maßgebliche Diskriminierung anderer (Mehrheits-)Clans.

2.4. Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht außer Acht, dass nach den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom ) auch Angehörige starker Clans zu Minderheiten werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet lebten, in dem ein anderer Clan dominant sei. Generell gerate eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhalte. Die Position als "Gast" sei schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" seien Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen würden, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt (vgl ).

2.5. Zudem lässt das Bundesverwaltungsgericht die von der Asylagentur der Europäischen Union (European Agency for Asylum – EUAA) veröffentlichte "Country Guidance: Somalia" vom Juni 2022 und den Leitfaden des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commisioner for Refugees – UNHCR) "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia" vom September 2022 unberücksichtigt, in welchen zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu festgehalten wird, dass eine solche – ausgehend von der allgemeinen volatilen Situation in Mogadischu und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände – grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe und nur in außergewöhnlichen Fällen vertretbar erscheine. Zu diesen Ausnahmefällen würden insbesondere arbeitsfähige Männer und Ehepaare ohne Kinder gehören, die nicht zusätzlich schutzbedürftig seien, die einem lokalen Mehrheitsclan angehörten und über einen Bildungs- und Berufshintergrund verfügten, der ihnen den Zugang zu einer Beschäftigung erleichtere, oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügten, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfen könne, oder anderweitig über ausreichende finanzielle Mittel verfügten ().

Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine Hindernisse für eine Rückkehr nach Mogadischu, ohne aber in seiner Begründung auf den von EUAA veröffentlichten Leitfaden oder die UNHCR-Erwägungen einzugehen und darzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer, der nicht einem lokalen Mehrheitsclan angehört, entgegen diesen Länderberichten eine Neuansiedlung in Mogadischu möglich ist und ihm damit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl ; , E2551/2022).

2.6. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und Willkür geübt (zur gebotenen Auseinandersetzung mit aktuellen UNHCR-Erwägungen und Berichten der EUAA siehe zB ; , E2289/2022 ua, mwN).

2.7. Insgesamt unterlässt es das Bundesverwaltungsgericht somit, sich substantiiert mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu eine Verletzung seiner gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Insoweit hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet (vgl VfSlg 20.448/2021; ).

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2023:E402.2023

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