VfGH 04.10.2023, E1993/2023 ua
Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und stellten am Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der 2015 geborenen Drittbeschwerdeführerin, der 2016 geborenen Viertbeschwerdeführerin und des 2019 geborenen Fünftbeschwerdeführers.
2. Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sexueller Gewalt ausgesetzt sei, insbesondere – aber nicht nur – an den Kontrollpunkten, welche die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einreise nach Syrien passieren müsste. Ihr drohe auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen asylrelevante Verfolgung.
3. Diese Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom als unbegründet ab, wobei die Entscheidung durch einen Richter männlichen Geschlechts erfolgte.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus den von ihnen geltend gemachten oder aus anderen Gründen drohe. Hinsichtlich des Vorbringens, die Zweitbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw sexueller Gewalt ausgesetzt, führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Bezogen auf dieses Vorbringen ist zwar nicht zu verkennen, dass es in Syrien zu geschlechterspezifischer Diskriminierung und sexueller Gewalt kommt. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sich die Grundrechte der syrischen Frauen während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert haben, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren. Aufgrund von fehlender oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektiven Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen. Insbesondere alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren. Schätzungen zufolge haben die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.520 Fällen ausgeübt, wobei die Regimekräfte und mit ihr verbundene Milizen für einen Großteil dieser Straftaten verantwortlich waren.
Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen oder Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen und wurden auch von den Beschwerdeführenden keine weiteren Länderberichte zur Untermauerung des Vorbringens ins Treffen geführt. So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Situation für Frauen in Syrien von vielen Faktoren abhängig ist, wie familiärer Hintergrund, sozialer Status, in welcher Stadt sie leben und unter wessen Kontrolle sich die Stadt befindet. Auch die EUAA geht in ihrem Leitfaden zu Syrien vom Februar 2023 davon aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, wie zB die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, die sozioökonomische Situation, der soziale Status, der Familienstand, fehlende Dokumente, das Herkunfts- oder Wohngebiet (z. B. in Bezug auf die Präsenz extremistischer Gruppen). Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden befindet sich – wie festgestellt – unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Abgesehen davon wäre die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht auf sich alleine gestellt, da eine (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie mit den Kindern erfolgen würde. Allfällige risikoerhöhende Faktoren wurden weder seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Rechtslage
1. §20 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 68/2013 lautet:
"Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt §25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013."
2. §§6 und 24 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Geschäftsverteilungsjahr vom bis (im Folgenden: GV 2022) lauten auszugsweise:
"1. TEIL:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
[…]
2. Abschnitt: Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes
[…]
§6. Unzuständigkeit
(1) Eine Richterin oder ein Richter ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn
1. der zugehörigen Gerichtsabteilung die Rechtssache auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht zugewiesen hätte werden dürfen;
2. sie oder er als Einzelrichter/-in oder als Vorsitzende/Vorsitzender in der betreffenden Rechtssache nach §6 VwGVG iVm. §7 AVG befangen ist; in diesem Fall hat sich die Richterin oder der Richter unter Anzeige an den Präsidenten und bei Richterinnen und Richtern einer Außenstelle (§§16 bis 18) bei gleichzeitiger Mitteilung an die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle in der betreffenden Rechtssache der weiteren Ausübung des Amtes zu enthalten (§27);
3. ihr/ihm zwei oder mehrere Rechtssachen zwar ursprünglich zu Recht zugewiesen worden sind, sich nachträglich aber durch die Zuweisung einer weiteren Rechtssache ergibt, dass sie im Sinne des §34 Abs4 AsylG 2005 mit dieser weiteren Rechtssache unter einem zu führen sind;
4. sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist;
5. der zugehörigen Gerichtsabteilung die Rechtssache nach den Bestimmungen der jeweils bei der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung nicht zugewiesen hätte werden dürfen (zB wegen Annexität).
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter als Einzelrichter/-in oder als Vorsitzende/Vorsitzender eines Senates in einer Rechtssache wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §20 AsylG 2005 unzuständig und wird aus diesem Grund diese Rechtssache erneut zugewiesen, so verliert sie oder er damit gleichzeitig auch die Zuständigkeit für alle Rechtssachen, die zu dieser Rechtssache annex sind oder zu denen diese Rechtssache annex ist.
(3) Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Richterinnen und Richter und das weitere Verfahren richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes.
[…]
3. TEIL:
ZUWEISUNG UND ABNAHME VON RECHTSSACHEN
1. Abschnitt: Zuweisung von Rechtssachen
[…]
§24. Zuweisung von Annexsachen
(1) Annexsachen werden ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung einzeln den dafür jeweils zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen.
(2) Annexsachen sind Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe, die nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze zu einer oder mehreren anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen im Verhältnis der Annexität stehen.
(3) Annexität liegt in folgenden Fällen vor:
1. […]
2. wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG oder dem GVG-B 2005 (Zuweisungsgruppen AFR, VIS, DUB oder SCH) auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG (in diesen Fällen einschließlich §22a BFA-VG), dem FPG oder dem GVG-B 2005 (Zuweisungsgruppen AFR, VIS, DUB oder SCH) bezieht (Bezugsperson); Familienmitglieder in diesem Sinne sind:
a) der Ehegatte oder der eingetragene Partner der Bezugsperson oder eine Person, die mit der Bezugsperson im Sinne des Art8 EMRK ein Familienleben in Form einer Lebensgemeinschaft führt, sowie die Geschwister, Eltern und Kinder des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten;
b) Vorfahren und Nachkommen der Bezugsperson sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten dieser Vorfahren und Nachkommen und die Geschwister und Kinder dieser Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten;
c) Geschwister der Bezugsperson sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten und Kinder dieser Geschwister;
[…]"
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ordnet §20 Abs1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und §20 Abs2 leg cit das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Richter desselben Geschlechts an. Davon kann nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt (vgl VfSlg 20.260/2018 und bereits ua). Dabei begründen sowohl Behauptungen eines bereits erfolgten als auch eines drohenden Eingriffes die Pflicht zur Einvernahme bzw zur Verhandlung und Entscheidung durch Organwalter desselben Geschlechts (VfSlg 20.260/2018; ).
3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, dass sich aus näher bezeichneten Länderberichten ergebe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sexueller Gewalt ausgesetzt wäre, insbesondere – aber nicht nur – an den Kontrollpunkten, welche die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einreise nach Syrien passieren müsste. Die Zweitbeschwerdeführerin hat damit drohende Eingriffe in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 Abs2 AsylG 2005 behauptet (vgl VfSlg 20.260/2018; ; mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, siehe auch ; , Ro 2020/14/0003; , Ra 2021/19/0325).
3.3. Die Zuständigkeit wird durch die entsprechende Behauptung in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder eines Zusammenhangs mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat (vgl VfSlg 20.260/2018; ; ; ).
3.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war und die Zweitbeschwerdeführerin ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit einer Richterin nicht verlangt hat, hat es die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 19.671/2012, 20.260/2018).
3.5. Da die Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wurde, schlägt dieser Mangel gemäß §6 Abs1 Z4 und 5 sowie Abs2 GV 2022 iVm §24 Abs1, 2 und Abs3 Z2 GV 2022 auf die Entscheidung
betreffend die erst-, dritt-, viert- und fünftbeschwerdeführende Partei durch (vgl zB VfSlg 20.260/2018; ua; ua). Auch hinsichtlich dieser liegt daher insoweit jeweils eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 25 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 545,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
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Norm: | B-VG |
ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2023:E1993.2023 |
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