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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 02.04.2004, FSRV/0023-I/03

Einleitung eines Strafverfahrens, objektiver und subjektiver Tatbestand strittig

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Carlo Foradori, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Bf. wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 4, 6, 8-10/2002 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 8.627,76 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. sei mit dem Finanzamt ständig in Verbindung gewesen. Er habe dem Finanzamt auch mitgeteilt, dass die finanzielle Situation der B-GmbH aufgrund eines gescheiterten Liegenschaftsobjekts sehr kritisch sei. Des weiteren habe er dem Finanzamt mitgeteilt, dass Gespräche bezüglich einer allfälligen Umschuldung mit zwei Banken geführt würden. Im Rahmen dieser Umschuldungsaktion hätten vor allem öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten (Finanzamt, Gebietskrankenkasse und SVA) bedient werden sollen. Dem Finanzamt sei sohin bekannt gewesen, dass sich die B-GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe und alles unternommen worden sei, um diese zu bereinigen. Aufgrund der vom Bf. betriebenen Umschuldungsgespräche seien die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten seitens des Finanzamtes Innsbruck gestundet worden. Man sei übereingekommen, dass die ausständigen Beträge im Rahmen der angestrebten Umschuldung zu bezahlen seien. Mit einer derartigen Vorgangsweise sei das Finanzamt Innsbruck ausdrücklich einverstanden gewesen. Mit der Abgabe von Voranmeldungen nach § 21 UStG sei der seinerzeitige Steuerberater der B-GmbH beauftragt gewesen. An einer Nichterstattung treffe den Bf. höchstens leichte Fahrlässigkeit, weil er sich auf einen berufsmäßigen Parteienvertreter habe verlassen dürfen. Zudem bewirke eine Nichtabgabe derartiger Erklärungen keine Steuerverkürzung, zumal eine Bezahlung wirtschaftlich unmöglich gewesen sei und daher entsprechende Stundungsvereinbarungen getroffen worden seien. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Bf. vorsätzlich irgendwelche Abgaben nicht abgeführt habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass die finanzielle Gesamtsituation der B-GmbH eine Befriedigung der Ansprüche des Finanzamtes nicht erlaubt habe respektive eine solche nicht möglich gewesen sei. Zudem seien konkrete Umschuldungsgespräche geführt worden und das Finanzamt sei davon in Kenntnis gewesen. Des weiteren sei ein Zahlungsaufschub vereinbart worden. Da das Nichtabführen der angesprochenen Angaben vom Bf. somit nicht einmal leicht fahrlässig erfolgt sei, bestehe keine Veranlassung, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs.  2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Bf. war im gegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer und Gesellschafter der B-GmbH. Er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für die B-GmbH für den Zeitraum 04/2002 wurde am und damit verspätet abgegeben. Die Zahllast betrug € 627,76. Für 06/2002 und 8-10/2002 wurden für die B-GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Die Besteuerungsgrundlagen für diese Zeiträume wurden gemäß § 184 BAO geschätzt und die so ermittelte Umsatzsteuer für 06/2002, 08/2002, 09/2002 und 10/2002 in Höhe von jeweils € 2.000,00 mit Bescheiden vom vorgeschrieben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Indem der Bf. für die oben angeführten Zeiträume die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw. Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher festzuhalten, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Abgaben bewirkt wurde. Aus den Veranlagungsakten und dem Abgabenkonto der B-GmbH ist nicht ersichtlich, dass von der B-GmbH eine Stundung beantragt bzw.seitens des Finanzamtes Innsbruck "Stundungsvereinbarungen" getroffen wurden; Fälligkeitstag für die Vorauszahlung für 04/02 war der , Entrichtungstag für die Vorauszahlungen für 06/02 und 08-10/02 war der . Eine Entrichtung der geschuldeten Abgaben ist nicht erfolgt. Zudem könnte eine in der Beschwerdeschrift angesprochene "Stundung von öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten" den Bf. von der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht befreien.

Aufgrund obiger Feststellungen ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. als für die steuerlichen Agenden der B-GmbH Verantwortlicher durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für 04/2002 sowie durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 06/2002 und 08-10/2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.627,76 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Zu den Ermittlungen der Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege wird bemerkt, dass die B-GmbH bzw. der Bf. weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen die Höhe der geschätzten Beträge substantiierte Einwendungen erhoben haben. Das Vorbringen der B-GmbH im Schreiben an das Finanzamt Innsbruck vom , wonach diese seit August 2002 keine Umsätze mehr getätigt habe, wird in dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu würdigen sein.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Bf., der bereits seit Februar 2001 unternehmerisch tätig war, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal der Bf. für vor den inkriminierten Zeiträumen gelegene Perioden eigenhändig unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.

Die in der Beschwerdeschrift dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B-GmbH vermögen den Bf. nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch Erfüllung der ihm obliegenden Offenlegungspflichten befreien können (vgl. , mit Hinweis auf ). Auch das Beschwerdevorbringen, dass der Bf. sich hinsichtlich der Abgabe der Voranmeldungen auf einen berufsmäßigen Parteienvertreter habe verlassen können, vermag den Tatverdacht nicht zu beseitigen, weil die für die B-GmbH eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die vor den hier inkriminierten Zeiträume gelegenen Perioden fast durchwegs vom Bf. persönlich unterfertigt wurden. Zudem hat der Bf. mit Schreiben vom dem Finanzamt Innsbruck mitgeteilt , dass der Vertrag mit den Steuerberatern der B-GmbH wegen Nichtbezahlung deren Forderungen mit Juli 2002 gekündigt wurde. Bei Untätigkeit des steuerlichen Vertreters, die in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B-GmbH begründet lag, wäre der Bf. verpflichtet gewesen, die entsprechenden Handlungen selbst vorzunehmen. Insgesamt bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. vorsätzlich (bzw. wissentlich hinsichtlich des Verkürzungserfolges) gehandelt hat.

Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu Recht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Einleitung
Vorsatz
Bewirken der Abgabenverkürzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at