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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.03.2004, RV/0270-W/04

Reisekosten im Rahmen eines Schulpartnerschaftsprojektes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0270-W/04-RS1
Reisekosten nichtselbständiger Erwerbstätiger sind Werbungskosten, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Beruf veranlasst ist. Spielen bei einer Reise private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht abzugsfähig (Aufteilungsverbot).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

An der Vorläufigkeit des Bescheids gem. § 200 Abs. 1 BAO ändert sich nichts.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Abteilungsvorständin (EDV- und Organisation) in einer HTL. Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben der Bw. im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit (EDV- und Organisationsarbeiten) nicht an. Die Bw. wurde im Zuge eines Vorhaltverfahrens aufgefordert bekannt zu geben, wann wieder mit Einnahmen bzw. mit einem Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit zu rechnen sei, worauf die Bw. bekannt gab, dass derzeit aus ihrer selbständigen Tätigkeit keine Einnahmen entstünden, durch eine voraussichtliche Umstrukturierung könnten sich noch im Jahr 2003 Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ergeben, über deren Höhe sie jedoch nichts aussagen könne. Das Finanzamt erließ daraufhin einen vorläufigen Bescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO, in dem es den Verlust laut Erklärung in Höhe von Euro 848,43 aus genannter Tätigkeit nicht anerkannte, da das Vorliegen einer Einkunftsquelle im einkommensteuerrechtlichen Sinn noch nicht sicher sei, weshalb die geltend gemachten Verluste vorläufig nicht anerkannt werden würden.

Die Bw. erhob Berufung und begründete sie wie folgt: Bei der Berechnung der Einkommensteuer seien die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit und die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit herangezogen worden, jedoch nicht die Werbungskosten, die im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeiten angefallen seien.

Sie ersuche daher um Berücksichtigung der Werbungskosten im Zusammenhang mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in der Höhe von € 3617,78. Sie sei Abteilungsvorständin der EDV- und Organisationsabteilung an einer HTL und unterrichte Mathematik und fachspezifische Gegenstände. Weiters leite sie das Schulpartnerschaftsprojekt X. An diesem Projekt würden vier österreichische Schulen teilnehmen. Ziel dieses Projektes sei die finanzielle Unterstützung von fünf y Schulen und Schülern in Z, sowie der kulturelle Austausch. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beantragte die Bw. folgende Werbungskosten:


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Reisekosten (lt .u.a. Aufgliederung)
€ 2.754,94
Abschreibung
Kopierer
(€ 866,50)
(€ 86,65)
Laserdrucker
(€ 499,84)
(€ 166,61)
€ 253,26
Mitgliedsbeiträge
Gewerkschaft
€ 06,40
BSA
€ 80
ADV
€ 40
€ 326,40
Weiterbildung (Seminar)
€ 70,03
Büromaterial
€ 28,66
Fachliteratur
€ 96,10
Anteilige Telefonate
€ 88,39
€ 3.617,78


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Zusammenstellung der Reisekosten:
Reisekosten
8 Tage Z + 8 Tage C
€ 3.700,00
Programm:
19:35 Uhr Abflug W
11:55 Uhr Ankunft P
Weiterflug Ch
Nächtigung Ch
7:10 Uhr Abflug auch Ch
9:00 Uhr Ankunft Flughafen L
13:00 Uhr Ankunft in L
Höhenanpassung (L liegt auf 4000 Meter)
Besuch der Schulen in Pe (5000 Meter)
Besuch der Schule in G
Besuch der S-Schule in L
Besuch der Schule in G
Besuch der S-Schule in L
Abschlussbesprechung mit de m Schulleiter in L
Besuch der Patenkinder
Abflug aus L
11:20 Ankunft in Ch
Wenn von hier die Reise nach Wien angetreten wird:
Weiterflug nach P
Nächtigung in P
Reservetag in P, da die Abflüge aus L sehr wetterabhängig sind.
Abflug aus P, falls an diesem Tag ein Flug nach Wien möglich sei. Früheste Rückkunftmöglichkeit wäre
d.h. 60 % ihrer Reise sei beruflicher Natur gewesen.
daher
Reisekosten
€ 2.220,00
Tagesdiäten
€ 351,00
Time-out
Kundentagung:
Kilometergeld
€ 117,94
Tagesgeld
€ 66,00
€ 183,94

Von der HTL D, an der die Bw. tätig ist, wurde bestätigt, dass die Bw. Leiterin des Schulpartnerschaftsprojektes X, das vom Stadtschulrat für W begrüßt werde, sei. Aufgrund der finanziellen Lage des Bundes sei es nicht möglich, ihr für die Reise- und Aufenthaltskosten einen Ersatz bzw. eine Unterstützung zu gewähren. Die Schulen dankten der Bw. für die private Finanzierung der Reise. Es sei der Schule ein sehr großes Anliegen, dass die Bw. in regelmäßigen Abständen vor Ort diesen Kontakt pflege.

Die Bw. sei seit vom Stadtschulrat für W zur Abteilungsvorständin für die Abteilung "Elektronische Datenverarbeitung und Organisation" an der HTL D ernannt worden. Sie trete die Nachfolge von T an. Im Zuge der Vorlage der Berufung an den UFS führte die Abgabenbehörde I. Instanz Folgendes aus und brachte dies der Bw. nachweislich zur Kenntnis: Im Anschluss an die 8 tägige Z-Reise, welche die Bw. in Begleitung ihres Gatten unternommen hat, habe sie gemeinsam mit ihrem Mann anschließend an diese Reise 8 Tage in C verbracht. Die berufliche Veranlassung der Z-Reise würde von der Bw. damit begründet, dass die Reise auf Grund der Schulpartnerschaft X erfolgte, und ohne Begleitung nicht möglich sei. Geltend gemacht werden 60 % der Reisekosten, das ist der auf Z entfallende Anteil. Einer steuerlichen Anerkennung widerspricht jedoch das Aufteilungsverbot gem. § 20 EStG 1988. Laut Judikatur des VwGH (zB ) liege eine steuerlich nicht beachtliche Reise vor, wenn an eine Geschäftsreise ein Urlaub angehängt wird. Abgesehen davon, dass die ausschließliche berufliche Veranlassung nicht geklärt sei - bei derartigen Reisen auf eigene Kosten gemeinsam mit einem Begleiter (das Finanzamt wies auf ein von der Bw. vorgelegtes Dankschreiben des Bundesministeriums (BM) für A hin) - seien private Interessen nicht auszuschließen. Durch den anschließenden Urlaub in C sei eine private Mitveranlassung eindeutig gegeben. Spielen bei einer Reise auch private Belange eine Rolle, so sind laut Finanzamt die Reisekosten insgesamt nicht abzugsfähig. Übrige Werbungskosten seien von der Bw. ursprünglich bei Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemacht worden, 2003 seien jedoch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit mehr erzielt worden. Insoweit die Kosten ausschließlich durch die nichtselbständige Tätigkeit veranlasst seien (das heißt auch abzüglich eines Privatanteiles), sei laut Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz eine Anerkennung möglich.

In o. a. Dankschreiben des BM für A wird Folgendes ausgeführt: Die Schulpartnerschaft zwischen den österreichischen Schulen und den Schulen in X bestehe bereits 10 Jahre. Die Bw. habe ihre Besuche in Z immer zur vollsten Zufriedenheit und im Auftrage des BM im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit durchgeführt. Ihre Reisezeit stimme die Bw. bei der Planung mit der Schulbehörde in C ab, um in jeder Partnerschule einen Tag persönlich verbringen zu können. Es sei keine leichte Aufgabe, beginnend bei der langen Anreise mit dem nicht leichten Material und mit Geschenken - in ein eher unsicheres Land als Frau zu reisen - über die Höhenanpassung bis hin zu den Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Polizeistationen in den einzelnen Distrikten. Ohne eine Begleitung sei es für die Bw. nicht möglich, ebenso nicht ohne Einschränkung der persönlichen Bedürfnisse, diese Arbeit durchzuführen. Es gehörten viel Idealismus und eine große Verbundenheit zu den dortigen Schulkindern dazu, diese Schulpartnerschaft zu leiten und vor Ort weitere Hilfsaktionen zu setzen, wobei die Bw. darüber hinaus private finanzielle Mittel einsetze.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Privatanteils an den Werbungskosten auf die in der Begründung angeführten Ausführungen hingewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Z-Reise (Reisekosten Euro 2.220,00 und Tagesdiäten Euro 351,00): Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1) Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt ist (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -Kommentar, § 4 Abs 4 allgem, Tz 23). Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftsreise gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also zB an eine Geschäftsreise ein Urlaub angehängt wird (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4, Tz 39, Stichwort Reisekosten; ähnlich Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer Kommentar, § 4 Abs. 4 Tz 28).

Die grundsätzliche Gleichbehandlung von Werbungskosten und Betriebsausgaben wird nunmehr anerkannt. Die Notwendigkeit bietet ein verlässliches Indiz der betrieblichen Veranlassung (VwGH-Erk. 93/13/0013, ; zit. in Doralt, a.a.O., § 16, Tz 4). Die Notwendigkeit ist keine Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, sie ist nur Beweisanzeichen (Doralt, a.a.O., § 16, Tz 12). Ein grundsätzlicher inhaltlicher Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben lässt sich mit der unterschiedlichen Einkunftsermittlung nicht rechtfertigen und würde auch dem Prinzip der Steuergerechtigkeit widersprechen; maßgeblich ist die berufliche oder betriebliche Veranlassung (Doralt, a.a.O., § 16, Tz 15).

Angemerkt wird, dass die Ausführungen hinsichtlich Betriebsausgaben gleichermaßen Bedeutung im Bereich der Werbungskosten haben. Auch sind die diesbezüglichen angeführten Ausführungen zum EStG 1972 in den berufungsrelevanten Bereichen im Geltungsbereich des EStG 1988 gleichermaßen zutreffend. Laut VwGH führt zum Beispiel bereits der Umstand, dass ein Mitbeteiligter eine Woche einer insgesamt dreiwöchigen Reise ausschließlich privaten Zwecken gewidmet hat, dazu, dass eine Südafrikareise nicht ausschließlich durch den Betrieb veranlasst gewesen ist (/0012; , 86/14/0031). Schon allein der Umstand, dass an die 8-tägige Reise nach Z gemeinsam mit ihrem Ehemann ein 8-tätiger Aufenthalt in C gemeinsam mit ihrem Gatten angehängt wurde, der ausschließlich privaten Zwecken gewidmet war, führt dazu, dass die Z-Reise nicht ausschließlich durch den Betrieb veranlasst gewesen ist (vgl. ; /0012).

Nach herrschender Lehre und Judikatur (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch 1988, Tz 102 zu § 16 und die dort zitierte Judikatur) stellen Aufwendungen für eine Auslandsreise (Studienreise) grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor: Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ( Zl. 88/14/0002). Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. etwa Zl. 93/15/0069). So führt zum Beispiel die Reise eines AHS-Lehrers für Geographie nach Äthiopien dann zu keinen Werbungskosten, wenn die Reise eine solche ist, die auch Touristen empfohlen wird (). Auch wenn in gegenständlichem Fall keine organisierte Reise im engeren Sinn vorliegt, sind die grundsätzlichen Aussagen in diesem Zusammenhang nach Ansicht des UFS auch in diesem Berufungsfall anwendbar.

Dass die Reise für die Berufstätigkeit der Bw. allenfalls von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie ausschließlich als durch den Beruf veranlasst zu sehen (). Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht daher für die Abzugsfähigkeit nicht aus, dass zum Beispiel der Beschwerdeführerin in zitiertem VwGH-Erkenntnis seitens des Landesschulrates bescheinigt wurde, dass die Japanreise eine für die Aktualisierung ihres Unterrichtes wichtige und sinnvolle Fortbildungsveranstaltung sei (/0111). Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Privatreise ist, dass die Bw. auf der Reise nach Z von ihrem Ehemann begleitet worden ist. Ein verlässliches Indiz für Privatreisen ist nämlich, wenn bei Reisen Familienangehörige mitfahren (). Hinsichtlich der Beiziehung des Ehemannes zur Unterstützung bei ihrer Z-Reise ist anzumerken, dass hinsichtlich der Leistungen des Ehemannes die für eine Überprüfbarkeit der ausschließlich beruflichen Veranlassung der Reise der Bw. in Begleitung ihres Mannes die erforderliche Konkretisierung des Beitrages des Ehemannes nicht vorliegt. Dass die Bw. diese Reise dazu genützt haben mag, um gewisse Eindrücke zu gewinnen, etwa im Sinne eines kulturellen Austausches, wie die Bw. in der Berufung ausführt, und auch um eine Hilfsaktion zu unterstützen, was ihrer beruflichen Tätigkeit möglicherweise förderlich sein könnte, ändert nichts an der Tatsache, dass die Reise nach Z zu erheblichem Anteil auch der privaten Lebenssphäre zuzurechnen ist und daher ihre ausschließliche Veranlassung durch die Einkunftsquelle aus nichtselbständiger Tätigkeit der Bw. vom UFS nicht als erwiesen angenommen werden kann.

Auch aus den Ausführungen, das Schulpartnerschaftsobjekt X diene der finanziellen Unterstützung von 5 y Schulen, kann bereits deswegen für das diesbezügliche Berufungsbegehren nichts gewonnen werden, da dem UFS aus dieser Darstellung nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Tatsache zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Lehrerin im Sinne des § 16 EStG 1988 dienen sollte. Der UFS ist der Ansicht, dass durch die Freiwilligkeit der Beteiligung an dem Schulpartnerschaftsobjekt bzw. durch die freie Entscheidung der Bw. nach Z zu reisen, und durch die Reisen auf eigene Kosten (ohne finanzielle Unterstützung durch etwa den Arbeitgeber der Bw.), bereits eindeutige Hinweise bzw. Indizien dafür vorliegen, dass die Reise nach Z der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Diese Beurteilung wird noch bekräftigt durch das Schreiben der HTL D, in dem ausgeführt wird, dass von Seiten des Stadtschulrats sehr begrüßt werde, dass die Bw. Leiterin des Schulpartnerschaftsprojekts sei. Dem Bund sei es aber nicht möglich, für die Reise- und Aufenthaltskosten einen Ersatz bzw. eine Unterstützung zu leisten. Durch das Aussprechen des Dankes und der Befürwortung durch die Schule wird jedoch kein Nachweis für das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für Werbungskosten erbracht. Ebenso kann durch das o.a. Schreiben des BM für A, in dem ausgeführt wird, dass die Besuche in Z im Auftrag dieses BM durchgeführt würden, wenngleich gleichermaßen angeführt wird, dass von der Bw. private Mittel eingesetzt werden würden, der Werbungskostencharakter nicht nachgewiesen werden. Auch in diesem Schreiben wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass ohne Begleitung diese Reise nicht möglich sei. Auch hat die Bw. keinen konkreten Zusammenhang zwischen Reiseerfahrungen in Z und bestimmten Teilen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgewiesen, sondern sich hauptsächlich mit allgemeinen Bestätigungen seitens der Schule bzw. des BM für A begnügt, die wie o.a. keinen Nachweis für den Werbungskostencharakter der Reisekosten hinsichtlich Z darstellen.Der UFS vermag daher allein aus genannten Gründen den nahezu ausschließlichen Zusammenhang der Reise mit der nichtselbständigen Tätigkeit und den daraus resultierenden Einkünften nicht nachzuvollziehen. Die freiwillige Z-Reise der Bw. in Begleitung ihres Ehemannes ist bereits aus den angeführten Gründen nicht überwiegend beruflich veranlasst (/0111).

Der nahezu ausschließliche Zusammenhang der nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für die Reise nach Z ist nicht erwiesen, weshalb die betreffenden Ausgaben bzw. Aufwendungen der Privatsphäre zuzuordnen und deshalb gemäß § 20 Abs. 1 EStG1988 bei der Ermittlung der Einkünfte vom Abzug ausgeschlossen sind (/0043). Die Behauptung der Bw. die Reise nach Z erfolgte ausschließlich aus beruflichen Interessen ist für den UFS nicht nachvollziehbar. Der UFS ist daher zu der Ansicht gelangt, dass aus den verschiedenen angeführten Gründen der ausschließlich betriebliche Zusammenhang dieser Z-Reise von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde.

Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

sonstige Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit: Die Werbungskosten hinsichtlich Weiterbildung (Seminar) im Zusammenhang mit einer dreitägigen EDV-spezifischen Kundentagung der EDV-Firma B anfallende Reisekosten und Taggelder (in Summe Euro183,94), Büromaterial (Euro 28,66), Fachliteratur (Euro 96,10) sowie anteilige Telefonkosten (Euro 88,39) und Seminar (Euro 70,03) wurden vom Finanzamt ohne dies zu begründen nicht gewährt. Mitgliedsbeiträge in Höhe von Euro 40,00 (ADV) und Euro 80,00 (BSA) blieben ebenfalls unbegründet unberücksichtigt. Alle diese genannten Kosten stellen Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 dar und sind daher anzuerkennen. Hinsichtlich dieser Werbungskosten ist der Berufung stattzugeben.

Angemerkt wird, dass der Mitgliedsbeitrag für die Gewerkschaft in Höhe von Euro 206,40 bereits im Einkommensteuerbescheid (Bundesdienst Beiträge zu Interessenvertretung) berücksichtigt worden ist, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist.

Kopierer, Laserdrucker: Aufgrund von Ermittlungen des UFS wurde von der Bw. glaubhaft gemacht, dass diese Geräte zu 70 % beruflich genutzt werden und lediglich zu 30% privat. Dies wurde dem Finanzamt zur Stellungnahme vorgehalten. Die Abgabenbehörde I. Instanz hatte diesbezüglich keine Einwände. Hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung ist anzumerken, dass die Nutzungsdauer für Computerausstattung etwa zwischen 3 und 5 Jahren liegt (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, §7 Tz 46). Laut Doralt, 6. Aufl. (Stand ), Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7 Tz 66 wird für einen Drucker eine Nutzungsdauer von 3 Jahren angenommen (§ 7 Tz 66). Hinsichtlich des Laserdruckers, der im 1. Halbjahr 2002 angeschafft worden ist, weshalb die Ganzjahres-AfA zu gewähren ist, wird eine AfA in Höhe von Euro 116,63 für 2002 anerkannt (Anschaffungskosten Euro 499,84 : 3 Jahre Nutzungsdauer (vgl. Doralt, a.a.O., § 7, Tz 66; Nutzungsdauer für Drucker, Scanner, Bildschirme 3 Jahre) ) ergibt Euro 166,61, wovon 30 % Privatanteil auszuscheiden ist, weshalb eine AfA von Euro 116,63 für 2002 resultiert. Für den Drucker sind daher Euro 116,63 als Werbungskosten für AfA anzusetzen.

Für das Kopiergerät nimmt der UFS (wie bereits die Bw. selbst, jedoch hat diese die AfA auf die nichtselbständige und die selbständige Tätigkeit aufgeteilt) 5 Jahre als angemessene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an (angelehnt an Doralt, der die Deutsche amtliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter anführt, die als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden kann: zum Beispiel werden 7 Jahre für Kopiergeräte als Richtwert für die Nutzungsdauer angegeben; für technische Geräte der Büroausstattung kann im Schnitt etwa 5 Jahre gewöhnliche Nutzungsdauer angenommen werden; Doralt, a.a.O., Tz 66 zu § 7). Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass hinsichtlich Kopierer von einer (betriebsgewöhnlichen) Nutzungsdauer von 5 Jahren auszugehen ist und 70 % AfA als beruflich bedingt zu gewähren sind (Anschaffungskosten laut Bw. Euro 866,50 : 5 Jahre abzüglich 30 % privat; daher Euro 173,30 Jahres AfA; ergibt AfA Euro 86,65 für ein halbes Jahr (für 2002) abzüglich 30 % Privatanteil, das sind Euro 60,66). Für 2002 wird daher die AfA für ein halbes Jahr in Höhe von Euro 60,66 gewährt, da laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 der Kopierer (Minolta) im 2. Halbjahr, nämlich am angeschafft worden ist, weshalb im Anschaffungsjahr die AfA lediglich für 1/2 Jahr zu gewähren ist. Laut Bw. erfolgt die Nutzung der Geräte fast ausschließlich beruflich, nämlich im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Abteilungsvorständin der Abteilung EDVO, als Lehrerin diverser Gegenstände wie Mathematik, Programmieren, Projektentwicklung, Grundlagen der Datenverarbeitung, Angewandte Datentechnik sowie im Rahmen Ihrer Koordinationstätigkeit hinsichtlich der Schulpartnerschaft X. Dies wurde von der Bw. glaubhaft gemacht. Daher ist die diesbezügliche AfA (abzüglich des glaubhaft gemachten Privatanteils von 30 %) sowohl hinsichtlich des Druckers als auch des Kopierers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen.

Hinsichtlich AfA für den Drucker und für den Kopierer ist daher der Berufung im Sinne der Einschränkung (Ausscheiden des Privatanteils von 30 %) stattzugeben.

§ 200 Abs. 1 BAO ermöglicht die Erlassung eines vorläufigen Abgabenbescheides, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (z.B. Prognose des Abgabepflichtigen) ungewiss ist, ob die Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Die Abgaben sind so lange vorläufig festzusetzen, bis die Ungewissheit beseitigt ist. Als beseitigt gilt die Ungewissheit, wenn auf Grund der im Regelfall mehrjährigen Beobachtung der Betätigung das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit mit einer gewissen Sicherheit beurteilt werden kann. Bereits im Bescheid wurde mit der Begründung, dass das Vorliegen einer Einkunftsquelle im einkommensteuerrechtlichen Sinn aus der Tätigkeit der Bw. "EDV- und Organisationsarbeiten" noch nicht sicher sei, der Verlust aus dieser Tätigkeit vorläufig nicht anerkannt. Angemerkt wird, dass im Berufungsjahr und im Vorjahr hinsichtlich dieser Tätigkeit kein Umsatz getätigt wurde. Die selbständige Tätigkeit wurde von der Bw. im Jahr 1999 aufgenommen. Das bisher daraus resultierende Geschäftsergebnis brachte folgende Gewinne bzw. Verluste: 1999: Gewinn von ATS 8.155,00 (laut Einkommensteuerbescheid 1999) bei einem Umsatz von ATS 21.100,00 laut Erklärung; im Jahr 2000: Gewinn von ATS 3.240,00 (laut Einkommensteuerbescheid 2000) bei einem Umsatz von ATS 11.200,00 laut Erklärung; im Jahr 2001: Verlust von ATS 855,00 laut Bescheid bei einem Umsatz von Null (laut Bescheid). Im Berufungsjahr wurde ein Verlust von Euro 456,20 bei einem Umsatz von Null erklärt. Hinsichtlich der Vorläufigkeit bzw. der vorläufigen Nichtanerkennung des diesbezüglichen Verlusts laut Erklärung in Höhe von Euro 456,20 wurde nicht berufen. Angemerkt wird, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 noch nicht vorliegt. Aufgrund der angeführten Unsicherheiten hat die Abgabenbehörde I. Instanz den Bescheid vorläufig gemäß § 200 Abs 1 BAO erlassen; dagegen wurde nicht berufen. Gegenständliche Berufungsentscheidung ändert nichts an der Vorläufigkeit gem. § 200 Abs. 1 BAO (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 289, Tz 6), die nicht strittig ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Reisekosten
Auslandsreise
private Lebensführung
berufliche Veranlassung
Indiz
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at