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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.03.2004, RV/2235-W/02

Kammerumlagenpflicht gemäß § 29 Abs. 4 niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz (LGBl.6000-9 idF 31. Jänner 2000)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Gemäß § 29 Abs. 1 lit. d NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind von Betriebsführern, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß § 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig sind, Kammerumlagen zu entrichten. Gemäß § 29 Abs. 6 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gelten bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG ist der Eigentümer Steuerschuldner, mehrere Eigentümer sind gemäß Abs. 2 leg. cit. Gesamtschuldner.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Betriebsführerin eines landwirtschaftlichen Betriebes im Gerichtsbezirk M. in Niederösterreich. Mit Bescheid vom wurde gemäß § 29 Abs. 4 des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 in Höhe von S 325,- festgesetzt.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw. bringt vor, der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage sei pro wirtschaftlicher Einheit vorzuschreiben. Die Wiener Landwirtschaftskammer habe mit Bescheid vom bereits einen Grundbetrag vorgeschrieben. Dieser sei auch einbezahlt worden. Der Bescheid wurde der Berufung in Kopie beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sei der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage von Betriebsführern zu entrichten, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet seien und gemäß § 4 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes kammerzugehörig seien. Wer mehrere Betriebe führe, erhalte auch den Grundbetrag mehrfach vorgeschrieben. Der Betriebsbeitrag beziehe sich auf den, auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, nicht aber auf einzelne Miteigentümer dieses Betriebes. Da der Einheitswert des von der Bw. bewirtschfteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mehr als ATS 2000,-- betrage, sei sie zur Entrichtung dieses Betriebsbeitrages verpflichtet. Ebenso übersteige das Ausmaß Ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes die Fläche von 1 ha, sodass auch die Kammerzugehörigkeit gegeben sei.

Die Bw. beantragte in der Folge die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei aktenwidrig und nicht den Tatsachen entsprechend. Die Bw. bringt vor, sie führe nur einen Betrieb. Mangels Arrondierung liege ein Grundstück des Betriebes im Wiener Gemeindegebiet. Aus dieser Tatsache hätte die Behörde aber nicht den Schluss ziehen dürfen, sie würde mehrere Betriebe führen und der Grundbetrag sei mehrfach vorzuschreiben.

Mit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufungswerberin führt gemeinsam mit dem Ehegatten einen landwirtschaftlichen Betrieb in Niederösterreich. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke befinden sich in der KG B. und G.. Die wirtschaftliche Einheit "landwirtschaftlicher Betrieb" ist unter der EW-AZ X beim Finanzamt M. erfasst.

Daneben ist die Bw. Alleineigentümerin der EZ A. KG S.. Die wirtschaftliche Einheit "Weinbaubetrieb" ist unter der EW-AZ Y beim Finanzamt W. erfasst.

Es handelt sich somit um zwei unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 Niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz werden die Kosten der Landwirtschaftskammern durch Kammerumlagen gedeckt, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen).

Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind die Kammerumlagen zu entrichten:

lit. a) von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955;

lit. d) von Betriebsführern, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/1999, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß § 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig sind.

Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ Landwirtschaftskammergesetz werden die Kammerumlagen jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben

lit. a) als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage von den in Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen,

lit. b) als Grundbetrag von den in Abs. 1 lit. d) genannten Kammerumlagepflichtigen.

Gemäß § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz wird die Erhebung der Kammerumlagen hinsichtlich der unter Abs. 1 lit. a), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen.

Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern waren sowohl die Bw. als auch der Ehegatte zum Betriebsführer und es bestand somit für beide zum Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) als Betriebsführer. Gemäß § 30 Abs. 2 BSVG schuldet den gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der Betriebsführer.

Da somit Beitragspflicht bestand und, da - dadurch, dass, die Bw. zum maßgebenden Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar war - die Kammerzugehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gegeben war, sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 lit. d. NÖ Landwirtschaftskammergesetz hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Betriebes erfüllt.

Gemäß § 29 Abs. 7 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gelten bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955 ist der Eigentümer Steuerschuldner. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind - wenn der Steuergegenstand mehreren gehört - diese Gesamtschuldner.

Das Leistungsgebot wurde in vorliegendem Fall an die Bw. als (Mit-) Eigentümerin gerichtet.

Hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in S. erfolgte die Vorschreibung des Kammerbeitrages laut vorgelegter Bescheidkopie gemäß § 24 Wiener Landwirtschaftskammergesetz (LGBl. f. Wien Nr. 28/1957) für das Jahr 1999, wobei S 300,-- des Kammerbeitrages auf den Grundbetrag entfielen.

Gemäß § 23 lit a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz werden die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer u. a. durch Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) gedeckt.

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz erstreckt sich der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer (Kammerzugehörige) auf die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.

Offensichtlich treffen auf die Bw. auch die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nach dem Wiener Landwirtschaftskammergesetz für die im Wiener Gemeindegebiet gelegenen Grundstücksflächen zu. Dieser Bescheid ist aber weder Berufungsgegenstand noch würde die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung überhaupt der h. o. Behörde obliegen.

Die Erhebung der Kammerumlagen nach dem Wiener Landwirtschaftskammergesetz erfolgt durch die Wiener Landwirtschaftskammer (§ 24 Abs. 5 Wiener Landwirtschaftskammergesetz).

Selbst wenn es sich, wie die Bw. vorbringt in gegenständlichem Fall um einen Betrieb handelt, welcher auch als wirtschaftliche Einheit zu betrachten wäre, erfolgte die Festsetzung des Grundbetrages nach dem NÖ Landwirtschaftskammergesetz dennoch zu Recht. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für die im Wiener Gemeindegebiet gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Weinbaubetrieb) festgesetzten Grundbetrages obliegt nicht der h. o. Behörde und war auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 29 Abs. 1 lit. d NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
§ 29 Abs. 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
Schlagworte
mehrfacher Grundbetrag
wirtschaftliche Einheit
landwirtschaftlicher Betrieb
Betriebsführer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAB-59726