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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.03.2004, RV/1260-W/02

Abzugsfähigkeit von Tageszeitungen, Zeitschriften, Fachliteratur, geringwertigen Wirtschaftsgütern bei einem Journalisten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch CWS - Consulting gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1996 entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erklärt für das Jahr 1996 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalist in Höhe von S 164.713,00 sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 62.314,00 aus einem Dienstverhältnis mit den Ö. K.

Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit werden vom Bw. in seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung für das Jahr 1996 Ausgaben in Höhe von S 92.098,86 seiner Erklärung zugrunde gelegt, die vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung steuerlich nicht anerkannt werden.


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Ausgaben lt. BW in ATS
Ausgaben lt. FA in ATS


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1. Zeitungen und Zeitschriften
5.799,10
-
2. Kilometergeld F. in Kärnten (600 km x S 4,60)
2.740,00
-
3. Rundfunk- und Telekabelgebühren
5.095,00
-
4. GWG (Aktentasche, Sitzergonomische Hilfsmittel, Faxmodem, Drucker, etc.)
15.332,00
10.800,10
5. Fachbücher
19.766,50
2.559,00
6. Reisekosten: Diäten F. C. Kärnten
11.560,00
-
7. Tonträger
3.782,00
-


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In einem Ersuchen um Ergänzung wird der Bw. darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Zeitungen, Zeitschriften (Pt. 1), Rundfunk- und Telekabelgebühren (Pt. 3), Tonträger (Pt. 7) nach Ansicht des Finanzamtes den Aufwendungen der Lebensführung zugerechnet werden müssen und diese gem. § 20 EStG steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben seien. Der Bw. werde außerdem ersucht Belege, welche die geringwertigen Wirtschaftsgüter (Pt. 4), die Fachbücher (Pt. 5) sowie die Reisekosten (Pt. 6) betreffen, nachzureichen.

Der steuerliche Vertreter des Bw. weist in der Vorhaltsbeantwortung darauf hin, dass Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Telekabelgebühren sowie Tonträger bei einem Journalisten unmittelbarer Leistungseinsatz zur Ausübung seiner Tätigkeit seien und damit zu den unmittelbar notwendigen Aufwendungen gehörten , welche zur Erzielung und Erhaltung der Einnahmen notwendig seien.

Der Gewerbeschein des Bw. laute auf "Informationsbeschaffung". Die angeführten Aufwendungen beträfen eben diese Informationsbeschaffung. Nur durch diese Ausgaben sei es dem Steuerpflichtigen möglich, überhaupt erst Einnahmen zu erzielen. Genauso, wie der Wareneinsatz zur Leistungserstellung bei einem Produktionsbetrieb diene, seien die genannten Ausgaben für den Steuerpflichtigen zur Erbringung seiner Dienstleistung unmittelbarer "Input". Dies gelte auch für die Fachbücher.

Bezüglich der Reisekosten (Pt. 6) wird folgende Aufstellung übermittelt:


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Lt. Bw.
Lt. FA
S
S
F. C. in Kärnten 3 Wochen, im Juli 1996:
21 Nächte Diäten zu S 360,00
7.560,00
-
20 Nächtigungen zu S 200,00
4.000,00
-
SUMME:
11.560,00
-

In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung wird der Bw ersucht, den Zusammenhang zwischen seiner selbständigen Tätigkeit und dem dreiwöchigen Aufenthalt im F. K. in Kärnten zu erklären, und die betriebliche Veranlassung nachzuweisen.

Dazu führt der Bw. aus, dass der Aufenthalt in Kärnten, die Leitung eines Seminars für Betreuer bei den R. F., einer Unterorganisation der K. betreffe.

Die entsprechenden Aufwendungen stünden nicht mit der (selbständigen) journalistischen Tätigkeit beim S. in Zusammenhang, sie seien aber bedingt durch die Tätigkeit als Pressereferent der Wiener K., von welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen würden.

Da von diesem Dienstgeber in den Jahren 1993 bis 1995 auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bezogen worden seien, der Bw. sei in diesen Jahren (nicht im Jahre 1996) auch als Pressereferent dieser Organisation tätig gewesen, werde jedenfalls für das Jahr 1996 (berufungsgegenständliches Jahr) die Anerkennung als Werbungskosten beantragt, da hier unbestreitbar Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit vorhanden gewesen seien.

Die berufliche Veranlassung des Seminars werde damit begründet, dass die R. F. eine Unterorganisation der K. seien und das Seminar im Auftrag dieser Organisation abgehalten worden sei.

Auch von anderen "dieser Organisation politisch nahen Organisationen" (z. B. 1996 Einnahmen vom V.) seien Einnahmen erzielt worden.

Ein Ablaufplan des Camps in Döbriach sowie eine Bestätigung der R. F., dass der Bw. als Seminarleiter vom 13. bis (Vorbereitungszeit: eine Woche) tätig gewesen sei, ist dem Schreiben beigelegt.

Unter der Position Fachbücher (Pt. 5; i. H. v. S 19.766,50) wurden vom Finanzamt 43 Rechnungspositionen überprüft. Die Auswertung ergab folgendes Bild:


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Rechnungsbetrag


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NR
Rechungsbezeichnung:
Summe
19766,50
1
Magazin Konsument
525,00
2
Fachbuch
708,00
3
Buchhaltungsunterlagen
340,00
4
Buchhaltungsskripten
280,00
5
Sprachen
1050,00
6
Fachbuch
548,00
7
Reisebuch
123,00
8
Guide
277,00
9
Statistik
532,00
10
Reisebücher
890,00
11
Romane
1463,00
12
Plan
35,00
13
Fachbuch
39,00
14
Comics
918,00
15
Sachbuch
498,00
16
Vienale
75,00
17
Enzyklopädie Sprachen
498,00
18
Romane
674,00
19
Wienbuch
414,00
20
Buch
149,70
21
Wörterbuch und Sprachen
128,00
22
Fachbuch
118,00
23
Wien wie es ist
165,00
24
Fachbuch
559,00
25
Sprachen
248,00
26
Buch
165,80
27
Buch
458,00
28
Buch
147,00
29
Buch
334,00
30
Lehrbücher
994,00
31
Fachbuch
233,00
32
Fachbuch
674,00
33
VOR Plan
60,00
34
Doralt-Ruppe
448,00
35
Fachbuch
390,00
36
Fachbuch
240,00
37
Sprachen
409,00
38
Geldanlage
80,00
39
Bücher
233,00
40
Fr. am Fahrrad
170,00
41
Kochen
250,00
42
Plan
214,00
43
Buch
467,00

Die überprüften Rechnungen wurden vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 steuerrechtlich wie folgt beurteilt:

Eine Abzugsfähigkeit als Fachliteratur erfordere einen konkreten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Bw., jene übermittelten Belege mit den Vermerken "Lehrbuch, Buch, Fachbuch, Sachbuch" wiesen diesen Bezug allein auf Grund der Bezeichnung schon nicht nach.

Weiters stünde auch bei Aufwendungen für Bücher, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien wie Reisebücher, Pläne, Comics, Buchhaltungsunterlagen, Romane, sowie bei Büchern zum Erlernen und Vervollständigen von Fremdsprachen und ähnlichen, die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht zu.

Dazu führt der Bw. in seiner Berufung aus, dass seiner Ansicht nach die Bücher auch im beruflichen Zusammenhang stünden, auch wenn sie Comics beträfen. Diese dienten nämlich durchwegs nicht der Unterhaltung des Bw., sondern der Bw. würde diese für die "Jugendkultur Consultingtätigkeit bei den Workshops" benötigen. Der Bw. sei als Dienstnehmer bei den K. beschäftigt.

Die Fachliteratur stünde im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung, sei jedoch als Ausgabe und nicht als Werbungskosten erklärt worden, da in den vergangenen Jahren immer wieder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von dieser Organisation bezogen wurden. Der Großteil der Fachliteratur betreffe jedoch Wirtschaftsliteratur, welche die Kommunikations- und PR-Beratung betreffe und daher als Ausgaben anzusehen seien.

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (Pt. 4, S 15.332,00) wurden seitens des Finanzamtes S 10.800,10 steuerlich anerkannt. Die Aufwendungen für einen Wecker, eine RechnungBauprofi (Arbeitsbluse), Kopfhörer, Stopuhr, Gymnastikball, Fußtherapierollen, Sitzkeil, Flugtasche, Alukoffer, Schuhcreme gehörten zu den Aufwendungen der Lebensführung und seien daher gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig.

Dazu führt der Bw. aus, dass er für die Consultingtätigkeit bei den Workshops, bei den Seminaren mit den Jugendlichen (unter anderem beim F. in Kärnten) diese Wirtschaftsgüter benötigen würde . Bei diesen Workshops müssten die Teilnehmer z. B. innerhalb von einer Minute eine Präsentation erbringen. Dazu sei die Stoppuhr benötigt worden. Um ein entsprechendes Programm bieten zu können, sei es notwendig gewesen, diese Anschaffungen zu tätigen. Diese als Ausgaben geltend gemachten Beträge, stellten "wenn nicht Ausgaben, so jedenfalls Werbungskosten dar".

An Stelle eines Sessels werde im Arbeitsraum des Bw. der Gymnastikball benützt, der Sitzkeil und die Fußtherapierollen stünden aus gesundheitlichen Aspekten zur Verfügung.

Der als "Collonil" angeführte Posten sei ein Lederpflegemittel, das zusammen mit der Aktentasche gekauft worden sei. Es werde auch die Anerkennung dieser Ausgabe beantragt. Die auf dem Beleg Bauprofi befindliche Arbeitsbluse sei irrtümlich geltend gemacht worden.

Berufen wird weiters gegen die im Umsatzsteuerbescheid 1996 angeführte Steuerschuld gem. § 11 Abs. 12 und 14 UStG.

Es werden dazu sämtliche im Jahre 1996 an das C. ausgestellte Honorarnoten überreicht. Daraus sei laut Bw. ersichtlich, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sei, als Folge sei von der Festsetzung der Umsatzsteuer abzusehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist auch nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, um betriebliche Veranlassung annehmen zu können. Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen.

Es gilt die typisierende Betrachtungsweise. Die Trennung von der Lebensführung muss einwandfrei möglich sein. Aufwendungen sind durch schriftliche Belege nachzuweisen.

Hängen Aufwendungen untrennbar sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, so sind sie teils als Betriebsausgaben, teils als Werbungskosten zu behandeln.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden.

Das Aufteilungsverbot besagt, dass im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, und jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, auch im Falle einer betrieblichen oder beruflichen Mitverwendung, zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn feststeht, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden.

1. Tageszeitungen, Zeitschriften (Pt. 1):

Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig.

Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, muss jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen (). In einem weiteren ebenfalls einen Journalisten betreffenden Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen bejaht ().

Im Berufungsfall kann jedoch in Abrede gestellt werden, dass die vom Bw. unter diesem Titel geltend gemachten Aufwendungen ein in der privaten Lebensführung üblicherweise begründetes Ausmaß bei weitem überschritten haben (S 5.799,10 - dies entspricht etwa den Aufwendungen für zwei Tageszeitungsabonnements). Es erweist sich die private Mitveranlassung somit nicht mehr als völlig untergeordnet und steht der Abzugsfähigkeit entgegen.

2. Fachliteratur (Pt. 5): Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.

Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.

Der Bw. hat ausgeführt, dass beispielsweise "Comics" - Hefte für den Bereich der Jugendkultur - Consultingtätigkeit bei den Workshops benötigt werden. Derartige Aufwendungen betreffen jedoch nicht, wie der Bw. ausgeführt hat, den Bereich der selbständigen Einkünfte, da im berufungsgegenständlichen Jahr aus dem Dienstverhältnis mit den Ö. K. lediglich nichtselbständige Einkünfte bezogen wurden.

Was den Abzug als Werbungskosten betrifft, sind Aufwendungen für Fachliteratur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen bzw. der Bw. die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen kann. Literatur von allgemeinem Interesse sowie allgemein bildende Nachschlagewerke (beispielsweise: Lexika, Großer Brockhaus und Weltatlanten) begründen dagegen nach der Rechtsprechung in der Regel nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung. Diesem Bereich werden jene vom Bw. unter der Position Fachliteratur ausgewiesenen Bücher wie Romane, Reiseführer, Kochbücher, Fahrpläne, und Werke allgemeinem Inhalts nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zugerechnet. Dem Antrag des Bw. auf Anerkennung dieser Aufwendungen kann somit nicht gefolgt werden, denn wie schon aus der Bezeichnung der Werke ersichtlich war, handelte es sich dabei um solche, welche typischerweise auch für den privaten Gebrauch verwendet werden können.

Wenn der Bw. auch über entsprechende Aufforderung des Finanzamtes hinsichtlich der als Ausgaben angeführten Bücher eine konkrete berufliche Verwertung in Bezug auf die journalistische Tätigkeit behauptet hat, wird dazu ausgeführt, dass der Versuch des Bw., beispielsweise "Comics" - Literatur mit dem Hinweis auf eine berufliche Veranlassung steuerlich geltend machen zu können zeigt, dass für den vorliegenden Fall die Abgrenzung der beruflichen Sphäre von der privaten Lebensführung nicht klar möglich ist. Weiters wird ausgeführt, dass der Abzugsfähigkeit alleine die objektive Eignung zur privaten Nutzung entgegensteht. Ob der Bw. tatsächlich in seiner Freizeit beispielsweise "Comics" - Hefte liest (tatsächliche Verwendung), ist dabei nicht maßgeblich. Werke der oben angeführten Literatur eignen sich aber typischerweise für den Gebrauch im Bereich der steuerlich nicht relevanten privaten Lebensführung, denn Magazine, Reisebücher, Kochbücher, Romane, Wörterbücher, Skripten und Buchhaltungsunterlagen sind nicht, wie der Bw. vermeint, als Fachbücher steuerlich abzugsfähig, sondern berühren die Sphäre der privaten Lebensführung. Dies auch deswegen, da die berufliche Beschäftigung des Bw. mit der Jugendkultur einen Bereich betrifft, in welchem für den vorliegenden Fall eine Trennung zur privaten Lebensführung nur sehr schwer durchgeführt werden kann bzw. diese überhaupt unmöglich erscheint. Die Nutzung von beispielsweise Lexika, Reiseführer etc. stellt aber nach der Rechtsprechung des VwGH Literatur von allgemeinem Interesse dar.

3. Die vom Bw. als geringwertige Wirtschaftsgüter (Pt. 4 i. H. v. S 15.332,00) bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigten Ausgaben (Wecker, Kopfhörer, Stoppuhr, Videos) wurden, wie der Bw. in der Berufung anführt, bei Seminaren mit Jugendlichen im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit benötigt und stellen keine Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit dar. Der Bw. begehrt diesbezüglich die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 20 Abs. 1 Z. 2. a EStG 1988 dürfen bei den Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst lit. a Aufwendungen, die in erster Linie zur Lebensführung gehören, also Privatausgaben sind, aber auch in zweiter Linie dem Beruf dienen (fördern).

Die Ausgaben für Wecker, Kopfhörer, Stoppuhr, Videos betreffen Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches, die nur dann abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich verwendet werden.

Dies kann auch neben den hier angeführten Gütern nicht für den als geringwertige Wirtschaftsgüter ausgewiesenen Alukoffer und die Flugtasche zu Recht festgestellt werden, denn auch diese eignen sich typischerweise für die Nutzung im Bereich der privaten Lebensführung. Gleiches gilt für den unter "Collonil" Lederpflegemittel (im Zusammenhang mit der Tasche) angeführten Posten.

Der Gymnastikball (an Stelle eines Sessels), oder die Therapierollen und der Sitzkeil betreffen ebenfalls typische Aufwendungen, welche die Lebensführung und den Haushalt d. h. die private Sphäre des Bw. berühren. Sie können daher steuerlich nicht als Ausgaben abgezogen werden.

Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, dass immer wieder auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit von dieser Organisation (W. K.) bezogen wurden und daher diese Aufwendungen unter dieser Einkunftsart zu berücksichtigen seien, wird darauf hingewiesen, dass der Bw. bei den Einnahmen des berufungsgegenständlichen Jahres nur nicht selbständige Einkünfte von dieser Organisation erzielt hat, weshalb die begehrte Berücksichtigung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nicht möglich ist.

Bezüglich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 wird ausgeführt, dass der Bw. den Sachverhalt bezüglich der vom Finanzamt als in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von S 2.990,00 behandelten Steuerschuld, durch Überreichung der diesbezüglichen Honorarnoten, in welcher keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, aufgeklärt hat. Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1996 wird stattgegeben.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Journalist
Abzugsfähigkeit von Tageszeitungen
Zeitschriften
geringwertige Wirtschaftsgüter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at