Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 31.10.2003, RV/0165-K/03

Vorführlastkraftwagen ist kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und daher einer Investitionszuwachsprämie nicht zugänglich

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0165-K/03-RS1
Ein Vorführfahrzeug ist kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut, da für ein solches geradezu typisch ist, dass es bei einem Fahrzeughändler in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Da eine Investitionszuwachsprämie nur für ungebrauchte Wirtschaftsgüter gewährt werden kann, steht sie für einen Vorführlastkraftwagen nicht zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Viktor Lesjak, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
Abgabengutschrift
Für die Zuerkennung d. Investitions-
zuwachsprämie zum Tragen
kommende Anschaffungskosten
€ 29.069,--
Investitionszuwachsprämie
€ 2.907,--

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Jahre 2002 erwarb der Bw. bei der Fa. ÖAF & STEYR Nutzfahrzeuge OHG, 9500 Villach, Maria-Gailer Straße 40, und bei der Fa. Lenhardt Fahrzeugbau Ges.m.b.H., 8141 Unterpremstätten, Rudolf-Diesel-Straße 9-11, einen Lastkraftwagen der Marke MAN (in der Folge LKW) zu einem Nettopreis von € 72.600,-- (Vorführfahrzeug laut Rechnung vom ) bzw. einen KÖGEL-Pritschensattelanhänger (Neufahrzeug laut Rechnung vom ) zu einem Nettopreis von € 29.069,13. Weiters ließ der Bw. auf dem LKW eine Beschriftung anbringen und wendete dafür laut Rechnung der Fa. Schriften Tarmann, 9500 Villach, Auenweg 35, vom einen Nettobetrag von € 523,-- auf.

Am reichte der Bw. beim Finanzamt Villach einen Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie ein, wobei er darin unter Punkt 1.2. als "Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter" den Betrag von € 29.592,-- (zusammengesetzt aus den Anschaffungskosten für den Sattelanhänger in Höhe von € 29.069,-- und aus Kosten für die Beschriftung des LKW in Höhe von € 523,--) auswies und die Investitionszuwachsprämie mit € 2.959,-- ermittelte. Am reichte der Bw. beim Finanzamt Klagenfurt einen weiteren Antrag auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ein, wobei er unter Punkt 1.2. den Betrag von € 102.192,-- (zusammengesetzt aus den Anschaffungskosten für den Sattelanhänger in Höhe von € 29.069,-- und für den LKW in Höhe von € 72.600,-- sowie aus Kosten für die Beschriftung des LKW in Höhe von € 523,--) anführte und die Investitionszuwachsprämie mit € 10.219,20 ermittelte. Der beim Finanzamt Klagenfurt eingereichte Antrag wurde an das Finanzamt Villach weitergeleitet und langte dort am ein.

Mit Bescheid des Finanzamtes Villach vom wurde das Ansuchen des Bw. betreffend Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2002 abgewiesen und in der Begründung darauf hingewiesen, dass nur ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens prämienbegünstigt seien.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung und wies darin darauf hin, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter neu bzw. noch nie Teile des Anlagevermögens gewesen seien. Im einzelnen wurde ausgeführt, dass der Sattelaufleger fabriksneu und die Zugmaschine ein Vorführfahrzeug der Fa. MAN in Villach sei, die nicht im Anlagevermögen des Fahrzeugherstellers bzw. des Fahrzeughändlers gewesen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom wurde der Berufung teilweise statt gegeben und die Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10% der Bemessungsgrundlage laut dem am beim Finanzamt Villach eingereichten Antrag (nämlich € 29.592,--) mit € 2.959,-- festgesetzt.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein und führte darin aus, dass der Lastkraftwagen unmittelbar vom Hersteller bzw. dessen Vertragspartner, der auch Händler sei, erworben worden und erstmalig in das Anlagevermögen aufgenommen worden sei. Beim LKW handle es sich um ein im Probebetrieb befindliches Fahrzeug der Fa. MAN und sei derselbe nicht in dessen Anlagevermögen gewesen. Für Wirtschaftsgüter im Probebetrieb könne die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber sehe vor, dass für ein Wirtschaftsgut nicht doppelt die Prämie beansprucht werden könne. Auch könne es nicht sein, dass für ein Wirtschaftsgut zweimal die Prämie versagt werde, weil einerseits der Händler das Wirtschaftsgut nicht in das Anlagevermögen genommen habe und andererseits der Erwerber dieses Wirtschaftsgut für gewerbliche Zwecke erstmalig verwende.

Der Vertreter des Bw. wurde am davon in Kenntnis gesetzt, dass - soferne der angeschaffte Lastkraftwagen ein Vorführfahrzeug ist - die Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden könne und die Berufung daher abzuweisen sei. Sollte das angeführte Kraftfahrzeug tatsächlich im Probebetrieb gestanden sein, wurde dieser aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis für die diesbezügliche Behauptung zu erbringen. Am legte der Vertreter des Bw. Ablichtungen des Zulassungsscheines sowie Typenscheines des LKW sowie am einen Auszug des Anbotes des LKW der Fa. ÖAF & STEYR Nutzfahrzeuge OHG vom vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung und Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesbestimmung sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist nach § 108e Abs. 3 EStG 1988 die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem enden.

Laut dem vom Bw. vorgelegten Typenschein des LKW wurde dieser erstmals am auf die Fa. ÖAF & STEYR Nutzfahrzeuge OHG zugelassen und nach Abmeldung Ende Februar 2002 sodann am auf den Bw. zugelassen. Aus der für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für 2002 vom Bw. vorgelegten Rechnung der Fa. ÖAF & Steyr Nutzfahrzeuge OHG vom geht hervor, dass der Lastkraftwagen der Fa. MAN vor dem Erwerb durch den Bw. beim Fahrzeughändler als Vorführfahrzeug verwendet wurde. Der Einwand des Bw., dass es sich beim gegenständlichen LKW um ein "im Probebetrieb stehendes Fahrzeug" gehandelt habe, ist damit zweifelsfrei widerlegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der gegenständliche Lastkraftwagen als Vorführfahrzeug (samt der darauf angebrachten Beschriftung) ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut darstellt und folglich für diesen die Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 gebührt.

Wie bereits der vorzitierten Gesetzesstelle des § 108e Abs. 2 EStG 1988 entnommen werden kann, sind nur u n g e b r a u c h t e Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einer Investitionszuwachsprämie zugänglich.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0218) ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiters ausgeführt hat, ist es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich fabriksneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen Vorführgeräte (vgl. z.B. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz 75 zu § 10).

Beim vom Bw. angeschafften Lastkraftwagen handelt es sich auf Grund der vorstehenden Ausführungen somit um kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie daher nicht gegeben. Ebenfalls einer Investitionszuwachsprämie nicht zugänglich sind die Aufwendungen für die auf dem Lastkraftwagen angebrachte Beschriftung, weil die Beschriftung mit dem Lastkraftwagen untrennbar verbunden ist und dessen Schicksal teilt.

An der Beurteilung, dass es sich beim angeschafften LKW um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, für das eine Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden kann, ändert auch der Einwand des Bw., dass es nicht sein könne, dass für ein Wirtschaftsgut die Prämie zweimal versagt werde und lediglich ausschlaggebend sei, bei wem das Wirtschaftsgut erstmalig ins Anlagevermögen aufgenommen werde, nichts, da weder § 108e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch eine solche sich im Auslegungswege aus der angeführten Gesetzesbestimmung ableiten lässt.

Aus den angeführten Gründen war der Berufung lediglich dahingehend Folge zu geben, dass für den im Jahre 2002 angeschafften fabriksneuen Sattelanhänger (Anschaffungskosten € 29.069,--) die Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10% (d.s. € 2.907,--) gewährt werden kann. Dem darüber hinaus gehenden Begehren war der Erfolg zu versagen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
ungebrauchte Wirtschaftsgüter
Vorführfahrzeug
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at