Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 30.03.2004, FSRV/0003-F/04

Verdacht der Steuerhinterziehung eines Komponisten wegen angeblich in Österreich nicht steuerpflichtiger AKM-Zahlungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0003-F/04-RS1
Ein in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger Komponist steht begründet im Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung, wenn er - ohne bei einer ausländischen Finanzverwaltung als Steuerpflichtiger erfasst zu sein - namhafte Einnahmen aus AKM-Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung fälschlicherweise als steuerbefreite Auslandseinkünfte deklariert.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Rainer Rangger, wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes 97

zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen..

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt 97 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes 97 in den Jahren 2002 und 2003 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von steuerpflichtigen Einkünften (AKM, Austro mechana) für das Jahr 2001 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 25.110,86 € bewirkt und für das Jahr 2002 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 20.135,23 € zu verkürzen versucht und hiemit das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenverkürzung nach den §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die gegen den Bf. erhobenen Vorwürfe seien nicht korrekt. Zudem sei im angefochtenen Bescheid mit 2003 der falsche Zeitraum erwähnt, da dieses Jahr bis jetzt in keinster Weise beim Finanzamt erklärt worden sei. Betreffend dem Jahr 2002, dies gelte auch für 2001, sei zu erwähnen, dass in der vom Bf. persönlich unterfertigten und abgegebenen Einkommens- und Umsatzsteuererklärung sehr wohl Hinweise auf die spanischen Einkünfte vorhanden gewesen seien. In der Einkommensteuererklärung seien unter Kennzahl 440 die ausländischen unter Progressionsvorbehalt anzusetzenden Auslandseinkünfte in Ansatz gebracht worden. Es könne nicht alleine der Umstand, dass bei der Umsatzsteuererklärung irrtümlicherweise AKM Spanien und nicht AKM Österreich angeführt worden sei darauf schließen lassen, dass der Bf. vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung begangen habe bzw. vorsätzlich seiner Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei. Alleine der Hinweis Austro mechana weise auf eine österreichische Auszahlungsstelle hin. Auch sei der Nachweis über die Errichtung eines Tonstudios nicht erbracht worden. Diesbezüglich werde auf die vorhandenen Unterlagen zum Steuerakt verwiesen. Es werde die Rechtsmeinung vertreten, das, wie aus der EAS Anfrage hervorgehe, es nicht auf die Dauer der Anwesenheit in Spanien ankomme, sondern lediglich darauf, welche Tätigkeiten in dieser Betriebsstätte erbracht werden. Sollte sich die gesamte künstlerische Komposition auf fünf bis sechs Wochen im Jahr in Spanien beschränken, wäre diese Tätigkeit nach unserem Rechtsverständnis Spanien und nicht Österreich zuzuordnen. Es gehe daher der Hinweis, dass sich der Bf. nicht vier bis fünf Monate, sondern lediglich vier bis sechs Wochen in Spanien aufhalte, ins Leere. Des weiteren werde die Rechtsansicht vertreten, dass das Innehaben einer anderen Rechtsmeinung kein strafbarer Tatbestand im Sinne des Finanzstrafgesetzes sein könne. Auch die Finanzverwaltung habe in dem sich bereits über einen längeren Zeitraum hinziehenden Verfahren mehrere Rechtsmeinungen und Standpunkte vertreten. Auch der Hinweis, dass in Spanien noch keine Erklärung der "spanischen" Einkünfte statt gefunden habe, könne in Österreich nicht zu einem Finanzvergehen führen. Dies wäre nach Rechtsverständnis des Bf. nur in Spanien der Fall. Es werde daher der Antrag gestellt, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bf. einzustellen, da dieser in keinster Weise Einkommensteuer in Österreich hinterzogen habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Allgemein ist die Anzeigepflicht in den §§ 120 f BAO geregelt. Danach haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe von Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Der Abgabepflichtige hat gemäß § 119 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Der Abgabepflichtige muss nicht nur die Besteuerungsgrundlagen offen legen, sondern auch alle anderen Umstände, die für die Feststellung und den Umfang der Abgabepflicht oder für steuerliche Begünstigungen von Bedeutung sind (OGH, , 14 Os 79/99).

Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien lautet:

Abs. 1: Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätiglkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte nur in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

Abs. 2: der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte, wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärtze, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Bücherrevisoren.

Art. 5 Abs. 1 DBA Spanien lautet: der Ausdruck "Betriebsstätte" im Sinne dieses Abkommens bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Abs. 3 lit. e lautet: Als Betriebsstätte gilt nicht, eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

§ 6 Abs. 6 EStG, Bewertung, lautet: Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn - der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört, - der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen Betriebes ist, - der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder - bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben. Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden.

Beim Bf. handelt es sich um einen Musiker und Komponisten einer bekannten Unterhaltungsband. In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2002 hat der Bf. unter AKM Spanien 38.887,08 € und unter Austria Mechana 14.808,83 € angeführt. In der Einkommensteuererklärung für 2002 wurde unter Kennzahl 440, "unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte" ein Betrag in Höhe von 53.695,91 € (= 38.887,08 € + 14.808,83 €) angegeben. In beiden Erklärungen wurden keinerlei weitere Angaben zu diesen Auslandseinkünften gemacht. Betreffend Umsatzsteuer für 2001 hat der Bf. für diesen Zeitraum Lizenzgebühren AKM Spanien in Höhe von 50.184,06 € und Austro mechana in Höhe von 16.189,57 € angeführt und in der Einkommensteuererklärung für 2001 unter Kennzahl 440 einen Betrag in Höhe von 61.126,82 € (= 50.184,06 € + 16.189,57 € weniger Werbungskosten) angegeben, was in weiterer Folge zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat. Beide Einkommensteuererklärungen sind vom Bf. persönlich unterschrieben worden.

Auf einen Vorhalt des Finanzamtes wurde vom Steuerberater angegeben, dass der Bf. in Spanien einen Wohnsitz und dort auch ein Tonstudio eingerichtet habe. Da die Erstellung der Komposition/Liedtexte in einer festen Einrichtung in Spanien erfolgt sei, habe dies gemäß Artikel 14 des Doppelbesteurungsabkommes mit Spanien zur Folge, dass die aus diesem Titel erzielten Einkünfte der spanischen Besteuerung unterliegen würden und in Österreich von der Besteuerung freizustellen seien.

Am legte der Bf. dem Finanzamt ein Fax an die AKM Austria vom vor, in welchem er u.a. bekanntgibt, dass er für Zwecke der Umsatzsteuer darauf hinweisen möchte, dass der Sitz seines Unternehmens nach Spanien verlegt worden sei.

In der Niederschrift vom beim Finanzamt hat der Bf. angegeben, dass die AKM Auszahlungen von Österreich aus erfolgten sowie die Einnahmen bisher in Spanien nicht versteuert worden seien. Er verbringe drei bis vier Wochen im Jänner oder Februar sowie mit der Familie zwei bis drei Wochen Urlaub im Sommer in Spanien. Es wurde dem Bf. daraufhin vom Finanzamt aufgetragen, binnen 14 Tagen entsprechende Nachweise für die Versteuerung in Spanien beizubringen bzw. eine den Tatsachen entsprechende Gewinnaufteilung zwischen den Staaten vorzunehmen.

Wie aus einem Aktenvermerk vom auf Grund einer Vorsprache von DR und MR beim Finanzamt hervorgeht, wurde dabei von den Rechtsvertretern erläutert, dass die EAS 1817 von DR im Auftrag des Bf. gestellt worden sei. Es wurde weiters ein Schriftstück in spanischer Spache vorgelegt, welches belegen sollte, dass mit einem Rechtsanwalt in Spanien Kontakt betreff einer allfälligen Versteuerung aufgeommen worden sei. Hinsichtlich der Tätigkeit des Bf. würden in Spanien Inspirationen zu den Liedern eingeholt und eine erste Textierung vorgenommen werden. Das Abspielen mit der entsprechenden Band und die Aufnahme auf Tonträger erfolge in Österreich.

Die vom Bf. angeregte EAS 1817 des Bundesministeriums für Finanzen vom , Aktivitätsverlagerung eines inländischen Komponisten nach Spanien, lautet folgendermaßen:

Verlegt ein in Österreich ansässiger Künstler (Komponist, Texter, Mitwirkender in einer Musikgruppe, Mitwirkender an Aufnahme- und Tonarrangierungen für andere Musiker) einen Teil seiner Aktivitäten, nämlich die Erstellung der Komposition und Liedtexte, in eine feste Einrichtung in Spanien (Anmietung eines Stockwerkes in einem spanischen Gebäude zurUnterbringung eines Tonstudios mit Aufnahme- und Technikraum, eines Büroraumes, einesBesprechungszimmers und Aufenthalte in Spanien von ca. 4 bis 5 Monaten), dann hat dies gemäß Artikel 14 des DBA Spanien zur Folge, dass ein Teil der von ihm erzielten Einkünfte der spanischen Besteuerung unterliegt und in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist. Bei der Gewinnzuordnung zur spanischen festen Einrichtung wird nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen Einkünften vorzugehen sein (siehe Hinweis auf die Übereinstimmung der Anwendungsgrundsätze in Art 7 und Art 14 im OECD-Kommentar zu Artikel 14 im OECD-Musterabkommen 2000). Es wird daher die in der spanischen festen Einrichtung geleistete Arbeit gedanklich in gleicher Weise abzugelten sein, wie wenn diese von einem fremden Unternehmer erbracht worden wäre (Fremdverhaltungsgrundsatz gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA). Es wird aber vermutlich nicht möglich sein, die für die Verwertung der Urheberrechte erzielten Einkünfte schlechthin der österreichischen Besteuerung zu entziehen. Denn das Besteuerungsrecht an den urheberrechtlichen Lizenzgebühren steht dem Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Österreich, zu. Nur wenn die Urheberrechte Teil des Betriebsvermögens der spanischen festen Einrichtung würden, dann folglich die spanische feste Einrichtung es ist, die diese Urheberrechte verwertet, wären die Lizenzgebühren als Betriebseinnahmen der spanischen feste Einrichtung anzusehen. Dies wird aber nicht anzunehmen sein, wenn - so wie bisher - die urheberrechtlichen Lizenzverträge von dem überwiegend in Österreich lebenden Künstler abgeschlossen werden. In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, von Parteienseite einen sachgerechten Gewinnaufteilungsvorschlag mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt abzustimmen und sodann auf dieser Grundlage die steuerliche Erfassung in Spanien zu erwirken.

Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter des Bf. mit, dass ein Besteuerungsnachweis aus Spanien derzeit nicht erbracht werden könne und auch noch keine Jahresabschlüsse in Spanien eingereicht worden seien, dies sei laut Aussage des Bf. frühestens im Mai möglich. Betreffend des Nachweises einer Betriebsstätte werde eine Transportversicherung in Kopie gelegt, woraus ersichtlich sei, dass gewisse Wirtschaftsgüter nach Spanien überführt worden seien. Der Mietvertrag über die spanischen Räumlichkeiten sei bereits aktenkundig.

Aus dem derzeitig dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden und in dieser Entscheidung ausführlich angeführten Akteninhalt ergeben sich folgende finanzstrafrechtlich relevanten Umstände:

Der Bf. hat ohne irgendeine Meldung der verfahrensgegenständlichen erheblichen Lizenzeinkünfte an die spanische Steuerverwaltung diese in seinen Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 lediglich bei bei Zahl 440, unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte, erklärt. Der Bf. hat hiebei in keiner Weise zum Zeitpunkt der Einbringung der jeweiligen Steuererklärungen beim Finanzamt irgendwelche Erklärungen abgegeben, warum die Lizenzeinkünfte dem Ausland, hier Spanien, zuzurechnen sind. Erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes wurden hiezu Stellungnahmen bzw. Erklärungen nachgereicht, die sich keineswegs - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - dazu eignen, diese Einkünfte tatsächlich ohne weiteres der ausländischen Besteuerung zuzuordnen und damit mangels begründeten Verdachtes des Vorliegens einer objektiven Tatseite das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. von vornherein einzustellen. Wenn man die o.a. EAS 1817, welche der Bf. also bereits vor Einreichung der verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen für 2001 und 2002 inhaltlich gekannt hat, betrachtet, so scheint nämlich der Bf. keineswegs die darin festgelegten Kriterien betreffend Aktivitätsverlagerung eines inländischen Komponisten nach Spanien erfüllt und damit die Besteuerung seiner LIzeneinkünfte dort ausgelöst zu haben. Weder wurde die Betriebsstätte gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 EStG nach Spanien verlagert, noch wurden als logische Folge dieses Umstandes die Urheberrechte als Teil eines dortigen Betriebsvermögens der spanischen festen Einrichtung deklariert. Es scheint überhaupt in Spanien eine Betriebsstätte nicht vorzuliegen. Laut Angaben seiner Rechtsvertreter holt der Bf. in Spanien Inspirationen für seine Lieder ein und nimmt eine erste Textierung vor, was wohl nur als Tätigkeit vorbereitender Art, selbst bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung in Spanien, bezeichnet werden kann. Auch wird eine feste Geschäftseinrichtung in Spanien nicht durch den Transport verschiedener Musikinstrumente samt Aufnahmegerät dorthin zur Betriebsstätte, wenn nicht die zitierten Bestimmungen des DBA Spanien gänzlich erfüllt werden. Es ist weiters so, dass laut Angaben der Rechtsvertreter des Bf. das Abspielen und die Aufnahme der in Spanien vorbereiteten Lieder, also der professionelle Feinschliff samt tatsächlicher kommerzieller Ausfertigung mit der restlichen Band dann in einem Tonstudio in Österreich erfolgt. Wenn in Anbetracht des EAS 1817 die Aufenthaltsdauer des Bf., welche laut seinen eigenen Angaben im Jänner oder Februar drei bis vier Wochen sowie im Sommer mit der Familie zwei bis drei Wochen beträgt, herangezogen wird, so werden auch hier die Vorgaben für eine Besteuerung der Lizenzeinkünfte von in Spanien komponierten Liedern keinesfalls erfüllt, da das Bundesminsterium für Finanzen u.a. hiefür Aufenthalte in Spanien in der Dauer von ca. vier bis fünf Monaten voraussetzt.

Es besteht daher für den unabhängigen Finanzsenat der begründete Verdacht des objektiven Tatbestandes, nämlich der vollendeten Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer für das Jahr 2001 und der versuchten Abgabenhinterziehung für das Jahr 2002 in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Ausmaß durch die Angabe der Lizenzeinkünfte in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen bei Kennzahl 440 samt den dadurch bewirkten steuerlichen Folgen.

Der begründete Verdacht des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes, nämlich der mit zumindest bedingtem Vorsatz bewirkten bzw. versuchten Abgabenverkürzung, ergibt sich zwingend aus dem Verhalten des Bf..

Der Bf. hat ohne irgendeine Offenlegung des tatsächlichen steuerrechtlich relevanten Sachverhaltes in voller Kenntnis des EAS 1817 und daher auch in der Kenntnis, dass er die dort angeführten Kriterien keinesfalls zur Gänze erfüllt, seine Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 abgegeben. Er hat dabei im vollen Wissen, dass dies nicht zutrifft, in den Beilagen zu den Umsatzsteuererklärungen sowohl für das Jahr 2001 als auch für das Jahr 2002 jeweils Einnahmen AKM Spanien angeführt und in weiterer Folge die gesamten Lizenzeinkünfte, also auch die unter Austria mechana angeführten, in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre lediglich dem Progressionsvorbehalt unter Kennzahl 440 unterziehen lassen bzw. diese zu unterziehen lassen versucht. Er hat allerdings diese Zahlungen nicht der spanischen Steuerverwaltung gemeldet, ja er war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht einmal als Steuerpflichtiger in Spanien registriert. Dies alles war dem Bf. bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen bekannt und beweist in überdeutlicher Weise, dass der Bf. nicht von der Annahme ausgegangen ist, in Spanien steuerpfichtig zu sein, er also auch nicht auf Grund einer anderen Rechtsmeinung oder gar irrtümlich gemeint hat, er sei mit den verfahrensgegenständlichen Lizenzeinkünfte dort steuerbar. Es scheint vielmehr sein Bestreben darauf gerichtet gewesen sein, mit Hilfe von falsch ausgefüllten Einkommensteuererklärungen vorsätzlich seine Einkomensteuerbelastung in Österreich ganz erheblich zu minimieren, wobei er offensichtlich darauf vertraut hat, dass das Finanzamt seine Steuererklärungen ungeprüft zur Kenntnis nimmt und darauf basierend die Einkommensteuer vorschreibt, was betreffend dem Jahr 2001 ja vorerst tatsächlich erfolgt ist.

Zum übrigen Beschwerdevorbringen wird vom unabhängigen Finanzsenat bemerkt, dass die Finanzstrafbehörde entgegen seinem Vorbringen bzw. Verständnis keinen falschen Zeitraum mit dem Jahr 2003 erwähnt hat, sondern es sich hiebei um den Tatbegehungszeitraum für das Jahr 2002 handelt, da die Einkommensteuererklärung für 2002 am beim Finanzamt eingereicht wurde. Auch ändert der Hinweis "Austro mechana" als Hinweis auf österreichische Einkünfte in den Beilagen zu den Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 nichts am erhobenen Tatverdacht, hat der BF. doch unbestrittenermaßen die gesamten Lizenzeinnahmen, also auch die unter Austro mechana angeführten, in seinen Einkommensteuererklärungen unter Kennzahl 440 subsumiert.

Es wird vom unabhängigen Finanzsenat abschließend darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht dazu dient, endgültige Feststellungen zu treffen, sondern es eben darum geht, festzustellen, ob der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobene Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu Recht besteht. Die Angaben des Bf. zu verifizieren und festzustellen, ob der Bf. das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, wird Aufgabe der Finanzstrafbehörde I. Instanz im weiteren Verfahren sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Betriebsstätte
AKM
Auslandseinkünfte
Verdacht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at