Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 30.03.2004, FSRV/0013-I/03

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag strittig

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt: I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert bzw. berichtigt, dass er lautet:

Gegen den Bf. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er hinsichtlich der Monate 2/2002 und 4-9/2002 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 2-9/2003 (gemeint offensichtlich: 2-9/2002) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 13.435,48 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Aufgrund seiner finanziellen Situation habe der Bf. die Trafik mit Ende August 2002 schließen müssen. Sein damaliger Buchhalter, Herr E.R., habe aufgrund der genannten Situation keinen ordnungsgemäßen Geschäftsabschluss gemacht. Gegen die durchgeführte Schätzung habe der Bf. ebenfalls Einspruch erhoben. Der Bf. habe Ausgleich angemeldet und werde von der Schuldnerberatung Innsbruck rechtsfreundlich vertreten. Es liege ihm fern, Steuern zu hinterziehen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs.  2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Vorweg ist zu bemerken, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Zeitraum "2-9/2003" als inkriminierter Zeitraum angeführt wurde. Aus der Begründung des Bescheides und dem zugrunde liegenden Abgabenverfahren ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass tatsächlich der Zeitraum "2-9/2002" gemeint ist. Die Jahreszahl war daher entsprechend von "2003" auf "2002" zu berichtigen.

Der Bf. hat von 2000 bis 2002 eine Trafik in R. betrieben. Er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für 02/2002 hat der Bf. am und damit verspätet abgegeben. Die Zahllast betrug € 658,48. Für 03/2002 ergab sich laut Umsatzsteuervoranmeldung vom eine Gutschrift von € 496,73. Für den Zeitraum 04/2002 hat der Bf. am eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 648,40 geleistet. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 05-08/2002 hat der Bf. am und damit wiederum verspätet abgegeben. Die Zahllasten aus diesen zuletzt Genannten vier Umsatzsteuervoranmeldungen betragen insgesamt € 4.117,00. Für den Zeitraum 09/2000 hat der Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Indem der Bf. für die oben angeführten Zeiträume die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht rechtzeitig geleistet hat, hat er eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw. Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.

Aufgrund obiger Feststellungen ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für die Zeiträume 02/2002 und 04-09/2002 den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Zur Feststellung der Vorinstanz, die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages betrage € 13.435,48, ist Folgendes zu bemerken:

Beim Bf. wurde am zu Ab-Nr. UVA 203147/02 eine UVA-Prüfung für die Zeiträume 01-09/2002 durchgeführt, bei der die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume neu festgesetzt wurden, weil dem Prüfer die angeforderten Aufzeichnungen und Belege nicht vorgelegt wurden. Deshalb hat der Prüfer zu den vom Bf. in den bisher vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen Beträgen Sicherheitszuschläge von 10% hinzugerechnet, die den aus den Umsatzsteuervoranmeldungen vorliegenden Zahlen entsprechend auf den Normalsteuersatz bzw. auf den ermäßigten Steuersatz verteilt wurden. Mangels Vorlage von Belegen und Eingangsrechnungen konnten auch die Vorsteuerbeträge nicht überprüft werden, weshalb die erklärten Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt wurden. Für April und September 2002 hat der Prüfer die Zahllasten wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in Anlehnung an den Durchschnitt der anderen Monate (inklusive Sicherheitszuschlag) ermittelt, wobei der Prüfer auch hier keine Vorsteuern berücksichtigt hat.

Hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich damit folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Zahllast bzw. Gutschrift laut UVA bzw. Umsatzsteuervorauszahlung
Zahllast laut UVA-Prüfung
strafbestimmender Wertbetrag laut Vorinstanz
02/2002
Zahllast € 658,48
€ 5.006,06
€ 658,48
03/2002
Gutschrift € 496,73
€ 4.158,41
€ 0,00
04/2002
Zahllast € 648,40
€ 4.330,00
€ 4.330,00
05/2002
Zahllast € 423,92
€ 4.531,37
€ 423,92
06/2002
Zahllast € 1.420,30
€ 4.235,24
€ 1.420,30
07/2002
Zahllast € 1.030,13
€ 3.905,56
€ 1.030,13
08/2002
Zahllast € 1,242,65
€ 3.309,60
€ 1,242,65
09/2002
---
€ 4.330,00
€ 4.330,00

Die Vorinstanz hat damit den strafbestimmenden Wertbetrag für 03/2002 mit € 0,00 und für 02/2002 und 05-08/2002 - nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde zutreffenderweise - entsprechend den Angaben des Bf. mit insgesamt € 4.775,48 festgesetzt. Für 04/2002 hat der Bf. am die Zahllast mit € 648,40 bekannt gegeben und sofort entrichtet. Dies ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu werten; aufgrund der umgehenden Entrichtung mittels Verrechnungsweisung vermag diese auch eine strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Die Vorinstanz hat jedoch diese Bekanntgabe des geschuldeten Betrages und dessen Entrichtung weder als Selbstanzeige gewertet noch bei der Ermittlung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages berücksichtigt, sondern hat für den Zeitraum 04/2002 wie auch für den Zeitraum 09/2002 - anders als für die übrigen Zeiträume - jeweils die Feststellungen der Betriebsprüfung als Grundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag herangezogen. Diese Feststellungen beinhalten jedoch zum einen Sicherheitszuschläge, zudem wurden auch keinerlei Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Die derart ermittelten Beträge für 04/2002 und 09/2002 weichen daher in hohem Ausmaß von den für die übrigen inkriminierten Monate festgestellten strafbestimmenden Wertbeträgen ab. Aus diesen Gründen ist die Rechtsmittelbehörde der Ansicht, dass die Feststellung der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge für 04/2002 und 09/2002 weiterer Ermittlungen bedarf, die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren vorzunehmen sein werden. Der Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag belaufe sich auf € 13.435,48, vermag sich die Rechtsmittelbehörde aus den dargestellten Gründen nicht anzuschließen; vielmehr ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem strafbestimmenden Wertbetrag in betragsmäßig noch festzustellender Höhe auszugehen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Bf., der bereits seit zwei Jahren unternehmerisch tätig war, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.

Die in der Beschwerdeschrift dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf. vermögen ihn nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien können (vgl. , mit Hinweis auf ). Auch das Beschwerdevorbringen, dass E.R. keinen "ordentlichen Geschäftsabschluss" mehr gemacht habe, vermag den Bf. nicht zu rechtfertigen, weil dieser verpflichtet gewesen wäre, bei Untätigkeit seines steuerlichen Vertreters, die in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf. begründet lag, die entsprechenden Handlungen selbst vorzunehmen.

Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu Recht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Einleitung
Vorsatz
strafbestimmender Wertbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAB-59696