Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 29.12.2003, RV/0039-K/02

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Witwenfortbetrieb Dr. Walter Nehsl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Friseursalon.

Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass die Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten Aufstellung der Letterkäufe ist wiederum zu entnehmen, dass die Bw. mit Anträgen vom 7. und zusammen 11 Letter zum Gesamtpreis von S 107.800,-- gekauft habe. Diese Letter hätten eine Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 gehabt. Darüberhinaus habe die Bw. zufolge dieser Unterlage von März bis August 1994 weitere 18 Letter im Gesamtbetrag von S 176.400,-- und im November und Dezember 1994 5 Letter im Gesamtbetrag von S 49.000,-- gekauft. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus dem Lettererwerb in Höhe von S 77.000,--. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass Zuflüsse vom EKC bis einschließlich Oktober 1994 im Gesamtbetrag von S 184.800,-- erfolgt seien.

Dies wurde der Bw. mit Vorhalt vom mitgeteilt. Gleichzeitig wurde sie ersucht, für das Jahr 1994 eine Aufstellung der Einnahmenüberschüsse aus dem EKC und der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben einzureichen.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. vor, es stehe noch nicht fest, ob es sich bei diesen Lettern nicht um Kettenbriefe handle. Außerdem sei es inkonsequent, wenn das Finanzamt sich nur am Gewinn nicht aber auch am Verlust dieser Letter beteiligen wolle.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bw. eine Aufstellung ihrer Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Lettererwerb in Höhe von S 20.199,--. Diese resultieren aus Zinsen und Bankspesen eines für den Erwerb der Letter aufgenommenen Kredites sowie aus Reisekosten.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 1994 im wiederaufgenommenen Verfahren einen Einkommensteuerbescheid und setzte dabei Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 56.801,-- (Gewinn EKC S 77.000,-- abzüglich Werbungskosten in Höhe von S 20.199,--) an.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, bei den Auszahlungen des EKC handle es sich um steuerfreie Einnahmen aus einem Glücksgeschäft. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV 558/3-7/98, wurde die Erledigung der Berufung bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in einem Musterfall (Zl. 97/14/0094) gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis September 1994 S 77.000,-- betragen. Abzüglich von Werbungskosten in Höhe von S 20.199,-- ergäben sich Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 56.801,--. Dazu wurde der Bw. eine detaillierte Aufstellung der Einkünfte mit dem Ersuchen übermittelt, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern.

Über Ersuchen wurde der Bw. das im Vorhalt vom angeführte Informationsschreiben des Masseverwalters im Konkurs des EKC am zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Ein Vorbringen wurde nicht mehr erstattet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann ().

In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.

Nach der Aktenlage hat die Bw. im August 1993 11 Letter zu S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 107.800,-- erworben. Diese Letter hatten eine Laufzeit bis September 1994. Aus diesen Lettern wurden der Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 15.400,-- (11 Letter a S 1.400,--) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen bis September 1994 in Höhe von S 184.800,-- erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und gleich zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung der Auszahlungsgutschrift über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist jedenfalls solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlußbericht über den European Kings Club (EKC) vom erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.

Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw. der Erfüllung der Zahlungsversprechen bis einschließlich September 1994 hat die Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.

Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 11 Lettern im Dezember 1993 einen Gewinn von S 77.000,-- realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von S 184.800,-- abzüglich Kaufpreis von S 107.800,--). Zieht man davon die vom Finanzamt berücksichtigten unstrittigen Werbungskosten in Höhe von S 20.199,-- ab, dann ergeben sich Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 56.801,--.

Ein sich aus den anderen Letterkäufen allenfalls ergebender Verlust ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausführt - steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche) Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zinsen
EKC
Letter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at