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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 17.03.2004, RV/0085-S/02

Beginn der Verjährung bei nicht ordnungsgemäßer Anzeige einer Schenkung

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt der Notariatsakt vom . Mit diesem Einbringungsvertrag hat der GG. sein Einzelunternehmen in die Fa. eingebracht. Dieser Einbringungsvertrag wurde am mit der Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG beim zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg, nunmehr Finanzamt Salzburg-Land, angezeigt.

Über Vorhalt des Finanzamtes wurden am Fragen beantwortet und Unterlagen (Aufstellung des Einheitswertes des eingebrachten Betriebsvermögens, Berechnungsbogen zur Feststellung des gemeinen Wertes der Gesellschaftsanteile) übermittelt.

Am ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung ein, mit der mitgeteilt wurde, dass an der Fa. die Ehegattin und die zwei Kinder des GG. zu je 25 % beteiligt seien. Der gemeine Wert des eingebrachten Unternehmens sei jedoch aufgrund der stillen Reserven weit höher als der im Vertragspunkt VI. angegebene (ertragsteuerliche) Wert von S 10.000,00, sodass die Anteile der übrigen Gesellschafter an der Fa. durch die werterhöhende Einbringung einen erheblichen Vermögenszuwachs verzeichneten. In dieser Mitteilung waren auch die gemeinen Werte der Gesellschaftsanteile angeführt, die sich aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung ergaben.

Am wurde der Akt ErfNr. 321.740/91 der Betriebsprüfungsabteilung zugeleitet. Der Prüfungsauftrag wurde am erstellt und die Prüfung am begonnen. Am wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

Nach § 207 Abs 2 BAO verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, grundsätzlich nach Ablauf von fünf Jahren.

Die Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten ( Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage, § 207 Tz 3, mwN).

Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs 2 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Bei den der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 2 BAO frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

Nach stRsp des VwGH (vgl. Erkenntnis vom , 98/16/0045) heißt ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Nach dieser Bestimmung wird der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, das heißt, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang davon Kenntnis erlangt hat, dass ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist ( und , 93/16/0026, 0027). Für die Festsetzungsverjährungsfrist kommt es demnach auf den Zeitpunkt an, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang vollständig Kenntnis erlangt hat (, 0159). Wird ein Erwerbsvorgang zwar angezeigt, das tatsächlich Erworbene aber nur unvollständig angegeben, so ist der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt ().

Nach dieser Rechtsprechung kann die Vorlage der Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG und des Einbringungsvertrages nicht als ordnungsgemäße Anzeige im Sinne des § 208 Abs 2 BAO für den damit bewirkten schenkungssteuerpflichtigen Erwerbsvorgang angesehen werden.

Das Finanzamt hat jedoch am durch die Mitteilung der Großbetriebsprüfungsabteilung in einer Form Kenntnis erlangt, die ein vollständiges Bild über den schenkungssteuerpflichtigen Erwerbsvorgang ermöglichte und in der die relevanten Bemessungsgrundlagen enthalten waren.

Da die strengen Anforderungen des VwGH an diese "Kenntniserlangung" erfüllt sind, erübrigt es sich mit den diese Rechtsprechung kritisierenden Lehrmeinungen, wonach im Falle der nicht ordnungsgemäßen Anzeige eines der Schenkungssteuer unterliegenden Vorganges, die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerbsvorgang (als solchem) Kenntnis erhält (Arnold/Arnold, GrEStG-Kommentar, Einleitung Tz 26d und Ritz, BAO-Kommmentar, 2. Auflage, § 208 Tz 11).

Die Feststetzungsverjährung hat daher mit Ablauf des Jahres 1991 zu laufen begonnen.

Gemäß § 209 Abs 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Zuweisung des Aktes zur Betriebsprüfung am stellt keine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs 1 BAO dar, weil sie keine nach außen erkennbare Amtshandlung darstellt. Das Recht zur Feststetzung der Schenkungssteuer ist daher mit Ablauf des Jahres 1996 verjährt.

Da die dem angefochtenen Bescheid vorausgegangene Betriebsprüfung erst am angekündigt wurde, konnte sie die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht unterbrechen.

Da der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, in dem das Recht die Schenkungssteuer festzusetzen bereits verjährt war, war der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verjährung
ordnungsgemäße Anzeige
Kenntnis
Unterbrechungshandlung
Verweise





Arnold/Arnold, GrEStG-Kommentar, Einleitung, Tz 26d
Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 208, Tz 11
Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 207, Tz 3

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at