Schätzung aufgrund der Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis Juli 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. Betreibt ein Taxiunternehmen.
Anlässlich einer USt-Nachschau bzw. USt-Sonderprüfung betreffend den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 wurden folgende Feststellungen getroffen:
TZ 1) Buchführung/Aufzeichnungen:
a) Grundaufzeichnungen Losungsermittlungen - formelle Mängel:
Von der BP wurden sowohl laufende Aufzeichnungen überprüft als auch das Taxi besichtigt. Für das Jahr 2002 werden im Kalender pro Fuhre sowohl der Erlös als auch die "gefahrenen Kilometer" angeführt. Die Taxibesichtigung ergab, dass sich zwischen den im Kalender notierten Kilometerleistungen und den Werten lt. Taxameter bzw. Kilometerzähler-Tachometer kein Zusammenhang feststellen lässt.
Die Anzahl der gefahrenen Kilometer wurde vom Gatten als Chauffeur lediglich durch Ansatz eines Durchschnittskilometerertrages in Höhe von € 1,02 errechnet und hat nichts mit der tatsächlichen Kilometerleistung zu tun.
b) Kilometerleistungen - materielle Mängel:
Ein Vergleich der erklärten Ziffern mit jenen Werten lt. Schadensbegutachtungen der Versicherungen in den Jahren 1999 bis 2001 ergab erhebliche Abweichungen von den erklärten Werten, sodass im Zusammenhang mit TZ 1a die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
TZ 2 Schätzung gem. § 184 BAO:
Lt. Auswertung der Schadensakten und der § 57a KFG Überprüfungen hätte das Taxi von Mai bis September 2001 rückwärts fahren müssen. Die tatsächliche Kilometerleistung lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Die BP hat daher die Besteuerungsgrundlagengrundlagen im Schätzungswege ermittelt. Als Taxichauffeur fungierte lediglich der Ehegatte, weshalb die BP von einer Einfachbesetzung ausging und anhand der branchenüblichen Werte für Einfachbesetzung geschätzt hat.
Die BP ging davon aus, dass pro Jahr 30.000 Kilometer gefahren wurden und der Kilometerertrag € 1,02 betragen hat. Für den Prüfungszeitraum von 7 Monaten wurde somit einer Gesamtkilometerleistung von 17.500 und ein Bruttoerlös von € 17.850, d.s. netto € 16.227,27 bzw. monatlich € 2.318,18.
Die BP hat die Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juli 2002 aufgrund der Schätzung festgesetzt.
In der Berufung wird eingewendet, es sei in keiner Weise auf den Umstand eingegangen worden, dass der Lenker krankheitsbedingt gar nicht in der Lage sei, den Beruf voll auszuüben. Und natürlich sei der Kilometerertrag nicht in der Höhe anzusetzen wie einem voll einsatzfähigem Lenker. Bei Fahren ohne Funk könnten die Kilometererträge der BP keinesfalls erzielt werden, diese seien nur mit Funk möglich. Kilometererträge über S 13,00 seien erst nach der letzten Tariferhöhung möglich.
Die Zuschätzung sei völlig willkürlich erfolgt. Man habe den Eindruck, die Prüferin sei sich selbst nicht sicher gewesen, sonst hätte sie nicht versucht, die zu Prüfenden mit dem Rechtsmittelverzicht unter Druck zu setzen. Denn wenn die Prüfung und das "Prüfungsergebnis" so korrekt wären, hätte sie doch dem zu Prüfenden jede Besserstellung (kein Rechtsmittelverzicht, Heranziehung eines Dolmetsch usw.) bieten können.
Aber das Gegenteil sei der Fall gewesen, was durch die Aussage "Aber sagen Sie nichts davon zu Frau Berger" als die weiteren Unterlagen verlangt worden seien, nur untermauert werde.
In letzter Zeit sei auf Standplätzen die Sprache darauf gekommen, dass das Finanzamt 12/13/14 versuche, die Taxilenker ganz speziell unter Druck zu setzen und sogar von Betriebsschließungen in diesem Zusammenhang die Rede sei. Das sollte in Zeiten der Arbeitslosigkeit etc. ja gerade nicht die Regele werden, dass Kleinbetriebe, die sich mühsam über Wasser hielten, vom Finanzamt zur Betriebsaufgabe gezwungen würden durch horrende Nachforderungen, die mit der Realität im Gewerbe nichts zu tun hätten.
Die Zuschätzungen seien daher ohne Grund erfolgt, da auf wesentliche Gegebenheiten des Unternehmens (kranker Lenker, Familienbetrieb etc.) keine Rücksicht genommen worden sei und daher rechtlich sicher anfechtbar sei.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die BP aus:
"Da das Schreiben einige Behauptungen über die Vorgangsweise der BP enthält, welche als Beschwerde gewertet werden könnten und aus Sicht der BP sämtliche gänzlich unwahr sind, nehmen wir dazu vorbeugend für interne Zwecke Stellung, soweit es sich um den Vorwurf handelt, dass "diese Prüfung nicht korrekt durchgeführt wurde".
Gordana S. betreibt mit ihrem Gatten als Angestelltem und einzigem Chauffeur ein Taxi-Unternehmen in Form einer Ges.b.R. mit Frau Ingeborg B. als Mitgesellschafterin. Diese stellt die Konzession zur Verfügung, führt die Aufzeichnungen nach den Grundaufzeichnungen und erhält ausschließlich einen Vorweg-Gewinn. Als Zustell-Bevollmächtigte fungiert Gordana S., die im Übrigen bei der Gemeinde Wien beschäftigt ist.
Bereits bei Anmeldung zur USO-Prüfung als auch bei Anmeldung zur Betriebsprüfung wurde Gordana S. im Beisein Ihres Gatten - angesichts der zu gewärtigenden Feststellungen und der offensichtlichen steuerlichen Unkundigkeit der Anwesenden - von der Prüferin gefragt, ob sie eine Steuerberatung hinzuziehen wolle. Dies wurde verneint, sie hätte eine Buchhalterin, Frau Ingeborg B. Gordana S. wurde darüber informiert, dass Frau Ingeborg B. lediglich als Gesellschafterin, nicht jedoch als steuerliche Vertretung auftreten könne.
Die Umsatzsteuersonderprüfung wurde am begonnen - der Prüfungsauftrag wurde von Gordana S. persönlich (im Beisein ihres Gatte) im Finanzamt unterzeichnet. Der (gemeinsam mit der Prüfungsanmeldung zugestellte) Fragebogen der Betriebsprüfung wurde offenbar von Frau bzw. Herrn S. handschriftlich (in deutscher Sprache) ausgefüllt.
Am Tag des Beginns der Umsatzsteuersonderprüfung wurde eine Besichtigung des Taxis durch die Prüferin - gemeinsam mit Herrn und Frau S. - vor dem Finanzamt vorgenommen. Im Zuge dieser Besichtigung wurden Frau und Herr S. bereits darauf aufmerksam gemacht, dass sich kein Zusammenhang zwischen den Ziffern (Einnahmen, Kilometerleistungen) lt. Terminkalender (wurde als Grundaufzeichnung vorgelegt) und dem Taxameter bzw. dem Tachometer herstellen lässt.
Die Anmeldung zur anschließenden Betriebsprüfung für die Jahre 1999-2001 erfolgte von Seiten der Betriebsprüfung telefonisch bei Frau S. (Zustellungsbevollmächtigte lt. Akt) am . Gordana S. wurde ersucht, alle Unterlagen (laufende Aufzeichnungen, Terminkalender, die der Losungsaufzeichnung dienten, Belegsammlung, E-/A-Rechnungen,...) ins Finanzamt mitzubringen. Im Zuge des Telefonates zur Prüfungsanmeldung wurde von der Betriebsprüfung bereits darauf hingewiesen, dass die Kilometerleistungen des Taxis lt. Schadensakten erheblich von jenen lt. Abgabenerklärungen abweichen.
Die Betriebsprüfung wurde am begonnen. Der Prüfungsauftrag wurde von Gordana S. persönlich (im Beisein ihres Gatten) unterschrieben. Sie hat die Belegsammlung sowie die Einnahmen- Ausgabenrechnungen sowohl für den USO-Prüfungszeitraum als auch den BP-Zeitraum vorgelegt. Lediglich hinsichtlich des Terminkalenders (dieser diente als ursprüngliche Grundaufzeichnung - siehe dazu BP-Bericht) wurde angegeben, dass dieser nicht mehr auffindbar wäre.
Anlässlich des Vorhalts der Prüfungs-Feststellungen, der Anhörung der Stellungnahme Gordana S. und ihres mitanwesenden Gatten und der Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung durch die Prüferin (welche sich meines Erachtens am unteren Ende der möglichen steuerlichen Resultate befindet) wurde Fam. S. bereits am ersucht, sich dies eine Woche durchzudenken und danach mit der BP Kontakt aufzunehmen, da für den Fall eines Rechtsmittelverzichtes keine Berufung mehr möglich wäre, und sie sich dadurch mit der o.a. Lösung unwiderruflich einverstanden erklären würde. Aufgrund des Rückrufes von Herrn S. (im Namen seiner Gattin) wurde der Abschluss der USO und BP im Rahmen einer Schlussbesprechung) nach Rücksprache mit mir für den vereinbart. (Zuvor wurden die aufgrund der vereinbarten Änderungen errechneten Ziffern telefonisch durchgegeben).
Während der Schlussbesprechung am wurden (im Finanzamt) nochmals die steuerlichen Konsequenzen (mitsamt einer Einkommensteuerberechung für Frau S.) besprochen (und der gesamte Text von der Betriebsprüfung vorgelesen) und im Beisein von Herrn und Frau S. Kontakt mit der Einbringungsstelle aufgenommen (Frau S. wurde von der BP noch eine diesbezügliche schriftliche Notiz mitgegeben).
Ich selbst habe den Großteil aller telefonischen und persönlichen Gespräche durch die geöffnete Tür verfolgt (und zwar nicht durch Zufall, sondern weil durch die Mitgesellschafterin, Frau B., schon öfter unberechtigte Anschuldigungen gegen amtshandelnde Personen erhoben wurden) und kann diese Darstellung der Prüferin daher uneingeschränkt bestätigen. Es bleibt daher keinesfalls ein Spielraum für irgendeine Berechtigung der folgenden Vorwürfe:
Frau S. sollte "sozusagen über den Tisch gezogen werden",
ihr wäre "die Tragweite dieser Unterschrift" (besonders angeblich mangels ausreichender Deutsch-Kenntnisse) unter den Rechtsmittelverzicht nicht klar gewesen, andererseits,
dass bei Unterschrift "die Steuernachzahlung geringer ausfallen würde",
ferner, sie hätte ihrer Buchhalterin nichts mitteilen sollen.
Dazu ist der obigen Sachverhalts-Darstellung noch hinzuzufügen:
Sowohl Frau als auch Herr S. sprachen mit der Prüferin Deutsch. Frau S. ist seit Jahren bei der Gemeinde Wien beschäftigt. Herr S. ist seit Jahren Taxichauffeur und muss deshalb in jedem Fall deutsch sprechen.
Die Mitgesellschafterin und Buchhalterin hatte zu jedem Zeitpunkt das Recht und die Gelegenheit, am Verfahren Teil zu nehmen. Die zusätzliche Befassung eines steuerlichen Vertreters wurde ausdrücklich nahegelegt.
Die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen eines abgegebenen Rechtsmittel-Verzichts wurden ausführlich besprochen, es wurde zusätzlich 1 Woche Bedenkzeit eingeräumt.
Die Absicherung der erzielten Einigung durch einen Rechtsmittelverzicht war in diesem Fall dadurch auch seitens der BP erstrebenswert, weil es so seitens der Bw. nötig war, sich hinsichtlich unterschiedlicher Sachverhalts-Behauptungen (vor allem das Ausmaß der Privatfahrten betreffend) endgültig festzulegen: Liegen mehr Privatfahrten vor, fallen die Begünstigungen bei Vorsteuer und NOVA weg. Umgekehrt erfolgt eine höhere Umsatz-Zuschätzung. Es liegt in der Natur der Sache, dass die BP bei Abgabe eines Rechtsmittel-Verzichts in so einem Fall die steuerlich günstigste, rechtlich gerade noch vertretbare Variante auswählt, wofür sie im Fall eines zu erwartenden Rechtsmittels nicht veranlasst ist. Das wussten die Ehegatten S. auch.
Aus Sicht der BP ist die Prüferin mit Bedacht und Rücksicht vorgegangen und hätte keine Möglichkeit bestanden, die Prüfung verfahrensmäßig sorgfältiger abzuschließen, Geschweige denn mit einer geringeren Abgaben-Nachforderung."
Dagegen wird eingewendet:
"Dass Frau S. die Hinzuziehung eines steuerlich Kundigen deswegen abgelehnt habe, weil es ja nur um eine Umsatzsteuernachschau gegangen sei, liegt wohl auf der Hand, da Umsatzsteuernachschauen laufend durchgeführt werden und dass die Umsatzsteuer richtig berechnet worden sei, liegt wohl auf der Hand.
Es war erst dann unstimmig, als es plötzlich hieß, dass sich daraus eine Betriebsprüfung ergeben würde, wobei aber - und das steht fest - auch wenn es jetzt niemand gehört haben will, dass extra betont wurde, dass man Frau B. nichts davon sagen sollte. Warum Wohl?
Weil Frau B. seit 1969 als Buchhalterin hauptsächlich Taxibetriebe betreut und die Finanzämter kennt und auch weiß, dass besonders das Finanzamt 12/13/14 völlig aus der Luft gegriffene Zahlen und Daten hinzuschätzt, dass Betriebe in den Ruin geprüft werden, und dies in diesem Fall auch vermutlich so sein soll.
Es wird in keiner Weise auf die besondere Situation des Fahrers "Krankheit" Rücksicht genommen und auch nicht auf die gesamte Situation im Taxigewerbe. Dass hier jeder nur ums Überleben kämpft, das scheint für die Prüferin nicht zu existieren. Und eine besondere Einschüchterungsmethode ist es doch, das Taxi zu besichtigen und sofort festzustellen, dass die Kilometer überhaupt nicht stimmen können, um schon von vornherein ein Unrechtsgefühl aufkommen zu lassen und alle Argumente, die ein Steuerpflichtiger angibt, sofort entweder gegen ihn oder überhaupt nicht zu verwenden.
Im Zuge solcher Besichtigungen können solche Daten gar nicht festgestellt werden, da diese Besichtigung nur einen momentanen Stand wiedergibt und erst alle Fakten und Daten geprüft werden müssten, da das Fahrzeug schon seit längerem im Betrieb ist.
Tatsache ist auch, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen willkürliche Zuschätzungen ohne auf die Rücksichtnahme der im Betrieb herrschenden Gegebenheiten als unzulässig beurteilt hat. Vermutlich auch deswegen das Beharren auf dem Rechtsmittelverzicht.
Und es ist doch verwunderlich, dass ausgerechnet, wo immer bei geschlossenen Türen gearbeitet wird, in diesem Fall die Tür offen stand und jemand das Gespräch vollinhaltlich mithören hat können, vermutlich nicht einmal gestört durch die eigenen Arbeit oder eventuelle Telefonate, sodass die Kollegin gleich einen Zeugen hat, der Steuerpflichtige jedoch nicht. Wie seltsam!
Die Mitgesellschafterin und Buchhalterin hat zwar das Recht, bei der Prüfung bzw. der Schlussbesprechung dabei zu sein, aber wenn sie davon nichts weiß - wie sollte sie.
Tatsache ist jedenfalls, dass die Kilometerzuschätzungen wesentlich überhöht sind, da solche Kilometererträge beim besten Willen nicht zu schaffen sind (fahren Sie doch einmal selbst Taxi und versuchen Sie doch, einen Platz auf den vollgerammelten Taxistandplätzen zu finden, durch ganze Bezirksteile kreisen zu müssen, um überhaupt einen halbwegs legalen Taxistandplatz zu finden).
Aber es ist ja leichter, eventuell mit Laptop einen fiktiven Kilometerertrag zu berechnen, der nichts mit der Realität zu tun hat, und selbst im warmen Zimmerchen zu sitzen - und wie durch Zufall - für alles noch einen Zeugen zu haben."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gem. § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Abgabenerhebung zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund der Feststellungen der BP haben die Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsmäßiger Führung nicht für sich und sind der Erhebung der Abgaben nicht zugrunde zu legen. Die Besteuerungsgrundlagen sind daher im Schätzungswege zu ermitteln.
Die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach ist aufgrund folgender Mängel gegeben:
Bei der Angabe der gefahrenen Kilometer handelt es sich nicht um einen vom Tachometer bzw. Taxameter abgelesenen, sondern um einen Wert, der durch Rückrechnung von einem Betrag dividiert durch den Kilometerertrag in Höhe von € 1,02 errechnet wurde. Ein Zusammenhang zwischen den erklärten und den tatsächlich gefahrenen Kilometern lt. Tachometer kann somit nicht hergestellt werden. Tatsächlich ergaben sich Differenzen bei der Gegenüberstellung der erklärten Kilometer und der gefahrenen Kilometer lt. Tachometer.
Im Zeitraum bis ergab sich aufgrund der Kilometerstandsangabe auf dem Schadensbericht vom in Höhe von 85.229 und der Kilometerangabe auf dem § 57a KFG Gutachten vom in Höhe von 92.939, dass 7.710 Kilometer gefahren wurden. Lt. Erklärung wurden in diesem Zeitraum lediglich 7.040 Kilometer zurückgelegt, sodass sich eine Differenz in Höhe von 670 Kilometern ergibt.
Die von der BP errechnete Mindestkilometerleistung aufgrund des für die Monate Jänner bis Juli 2002 geltend gemachten Treibstoffaufwandes beträgt 10.870 Kilometer, wobei ein Durchschnittsverbrauch von 10 Liter pro 100 Kilometer angenommen wurde. Würde man, wie von der BP ins Auge gefasst, den Durchschnittsverbrauch mit 8 Liter ansetzen, ergäben sich noch höhere Kilometerleistungen.
Lt. den der BP übergebenen Aufzeichnungen betragen die aufgrund des Treibstoffverbrauchs errechneten Kilometer 9.978, sodass sich eine Differenz in Höhe von 892 Kilometern ergibt.
Die Auswertung der Schadensakten ergab 43.942 gefahrene Kilometer pro Jahr. Nach Abzug von 10 % für Privatfahrten verbleiben durchschnittlich 39.600 pro Jahr gefahrene Kilometer.
Die Auswertung der Schadensakten und § 57a KFG Gutachten ergab folgendes Bild:
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Datum | Kilometerstand lt. | Km-Stand |
Interunfall/Schadensbegutachtung | 50.255 | |
Interunfall/Schadensbegutachtung | 165.092 | |
§ 57a KFG ÖAMTC | 74.485 |
Daraus kann ersehen werden, dass im Zeitraum bis 114.867 Kilometer gefahren worden sein müssten, was einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 89.124 jährlich, 7.427 monatlich und 244 täglich entspricht.
Im Zeitraum 25. Mai bis müsste das Taxi rückwärts gefahren sein.
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Tachometerstand manipuliert wurde.
Ist die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben, so steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die BP ging von durchschnittlich 30.000 jährlich gefahrenen Kilometern aus, was den branchenüblichen Durchschnittswerten für ein einfach besetztes Taxi entspricht. Es handelt sich dabei um eine Schätzung aufgrund eines äußeren Betriebsvergleichs.
Die Höhe des Kilometerertrages hat das Finanzamt aufgrund des Wiener Taxitarifs errechnet. Dieser beträgt ab
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Tag | Nacht | |
Grundtaxe (incl. 1 Teilstrecke nach Tarif) | 2,00 | 2,10 |
1. Kilometer | 0,89 | 1,11 |
2. - 4. Kilometer | 1,09 | 1,31 |
5. - weitere Kilometer | 0,87 | 1,02 |
Zuschlag Standplatztelefon und Mobiltelefon | 1,00 | 1,00 |
Funkzuschlag | 2,00 | 2,00 |
Gepäck 20 kg | 1,00 | 1,00 |
Gepäck 50 kg (2 Zuschläge) | 2,00 | 2,00 |
Wartezeit 35,77 sec | 0,15 | 0,15 |
Eine durchschnittliche Taxifahrt beträgt 6 Kilometer, sodass sich bei einem Leerfahrtenanteil von 45 % folgender durchschnittlicher Kilometerertrag errechnet:
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Tag | Nacht | ||
Grundtaxe (incl. 1 Teilstrecke nach Tarif) | 2,00 | 2,10 | |
1. Kilometer | 0,89 | 1,11 | |
2. - 4. Kilometer | 3 | 3,27 | 3,92 |
5. - weitere Kilometer | 2 | 1,74 | 2,03 |
Anzahl der Wartezeiten / Kilometer | 2 | 1,74 | 1,74 |
Telefonzuschlag | 1,00 | 1,00 | |
Gepäckzuschlag 10 % | 0,10 | 0,10 | |
durchschnittlicher Erlös | 10,74 | 12,00 | |
Leerfahrten 45 % | 4,83 | 5,40 | |
durchschnittlicher kalkulatorischer Erlös | 5,91 | 6,60 | |
Anteil Tagfahrten 70 % | 4,13 | ||
Anteil Nachtfahrten 30 % | 1,98 | ||
6,11 | |||
durchschnittlicher Kilometererlös | 1,02 |
Da sich dieser Kilometerertrag mit den Angaben lt. Erklärung deckt, bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung dieses Kilometerertrages.
Dem wiederholt geäußerten Einwand der Bw., die Kilometerleistungen hätten deshalb nicht erreicht werden können, da der Fahrer an einer krankheit leide, ist entgegenzuhalten, dass lt. den Angaben in den Kalenderaufzeichnungen sich keine Anhaltspunkte für eine Krankheit des Fahrers ergeben, da mit Ausnahme der Sonntage an jedem Tag Fahrten eingetragen sind, wobei auch Nachtfahrten durchgeführt worden sein müssen. Dies ergibt sich auf Grund des Kilometerertrages. Auch wurde nicht dargelegt, an welcher Krankheit der Fahrer leiden sollte. Den Vorhalt vom hat die Bw nicht beantwortet.
Es war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Schätzung Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at