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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.03.2004, RV/1584-W/03

Lohnsteuererstattung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw., vertreten durch Herbert Buder, gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch AR Gerhard Prcedota, betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2001 nach in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, am durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Dem Bw. stand im Kalenderjahr 2001 ein arbeitgebereigenes Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung. Die Arbeitgeberin setzte einen Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten an (§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642).

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bw. für das Kalenderjahr 2001 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Erstattungsantrag vom begehrte der Bw. die Reduktion des Sachbezugswertes auf das halbe Ausmaß (§ 4 Abs. 2 vorgenannter Verordnung), da seinen Aufzeichnungen zufolge die monatlichen Privatfahrten im Jahr nicht mehr als 500 km betrugen. Als Nachweis legte er ein Fahrtenbuch vor.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag sinngemäß mit der Begründung ab, dass eine allfällige Korrektur im vorangegangenen Veranlagungsverfahren zu erfolgen gehabt hätte. Darüber hinaus stellte das Finanzamt - nach Durchführung diverser Ermittlungsschritte - in seiner Begründung fest, dass das vorgelegte Fahrtenbuch nicht den durch den VwGH in seiner Judikatur aufgestellte Formalvorschriften entspräche.

Seine Berufung vom begründet der Bw. im Wesentlichen sinngemäß damit, dass er im Antragsverfahren ein exakt geführtes Fahrtenbuch vorgelegt habe, das den Anforderungen der VwGH - Rechtsprechung entspreche.

Die ausführlich gehaltene abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründet das Finanzamt damit, dass im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Einkommensteuerveranlagungsverfahren auf Grund des im § 240 Abs. 3 BAO normierten Subsidiaritätsprinzips und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH ein Erstattungsverfahren nach genannter Gesetzesstelle unzulässig sei.

In seinem Vorlageantrag vom bemängelt der Bw., dass mittels Berufungsvorentscheidung nicht darüber abgesprochen worden sei, ob ein Fahrtenbuch nun notwendig bzw. das von ihm vorgelegte ordnungsgemäß geführt worden sei. Des Weiteren führt er aus, dass der Umstand, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens Unterlagen abverlangt worden seien, von denen im Nachhinein festgestellt wurde, dass sie nicht entscheidungsrelevant seien, bei ihm den Eindruck erwecke, "dass hier eine Schikane oder Amtsmissbrauch" vorliege.

In der am über Antrag des Bw. stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen. Der Vertreter des Bw. legt insbesonders Wert auf die Feststellung, dass er die Vorgangsweise des Finanzamtes als "Schikane" betrachtet, nämlich dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens Unterlagen abverlangt worden seien, die aber offensichtlich keinen Einfluss auf den Spruch des Bescheides gehabt hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt erden.

§ 240 Abs. 3 BAO normiert demnach zwei materiell rechtliche Voraussetzungen:

1. dass Beträge zu Unrecht einbehalten worden sind und

2. dass keine Rückzahlung oder kein Ausgleich gemäß Abs. 1 oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, gehabt hätte oder bereits erfolgt ist.

Liegt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchführung eines Erstattungsverfahrens unzulässig und der entsprechende Antrag ist abzuweisen (vgl. ).

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. die Erkenntnisse des , 2002/13/0238, 2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur). Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Bw. wurde für das Jahre 2001 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt kein Raum. Der Bw. hätte nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht. Daraus ergibt sich aber, dass das Finanzamt den Erstattungsantrag zu Recht wegen des Fehlens der im § 240 Abs. 3 BAO normierten materiell - rechtlichen Voraussetzung abwies (vgl. ). Was nun das Vorbringen des Bw. in seinem Vorlageantrag und in der mündlichen Berufungsverhandlung - es sei nicht darüber abgesprochen worden, ob ein Fahrtenbuch nun notwendig bzw. das von ihm vorgelegte ordnungsgemäß geführt sei - betrifft, so ist hiezu festzustellen, dass in Folge der zuvor dargelegten Unzulässigkeit des Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO mangels Entscheidungsrelevanz derartige Erwägungen bzw. Feststellungen unterbleiben konnten. Dies insbesonders deshalb, weil auch der Umstand eines im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Lohnsteuererstattung
Erstattung
Veranlagung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at