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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.03.2004, RV/0268-W/02

Sicherheitszuschlag, "Fremdvergleich"; Firmenwert, Privatanteil an PKW-Kosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0268-W/02-RS1
Vom Ansatz eines Sicherheitszuschlages war abzusehen, da trotz formaler Buchführungs­mängel die Erfassbarkeit der Betriebseinnahmen branchenbedingt (Betriebsberatung) ge­währleistet erschien, zumal zwar Fehlbuchungen, aber keine "Schwarzerlöse" festgestellt wurden.
RV/0268-W/02-RS2
Die Schätzung des Wertes eines vom Geschäftsführer der bw. Gesellschaft von einer "Schwesterfirma" in Deutschland angeblich unentgeltlich erworbenen Kundenstockes war zu Recht abweichend von der Erklärung der bw. Gesellschaft wesentlich niedriger anzusetzen, da ein Jahresumsatz hiefür "branchenüblich" ist und seitens des Geschäftsführers ein behaupteter Ertrag seines ehemaligen Einzelunternehmens in Deutschland, resultierend aus der Veräußerung des Kundenstockes an die bw. Gesellschaft (etwa dem 2 1/2 - fachen geschätzten Wert entsprechend), offensichtlich nicht erklärt wurde.
RV/0268-W/02-RS3
Ein KfZ - Spesenprivatanteil wurde im Ausmaß von 30% belassen, da unwidersprochen zahlreiche außerbetriebliche Fahrten von Niederösterreich nach Deutschland erfolgten und weder durch ein Fahrtenbuch o. ä. Behelf ein geringerer Privatanteil bescheinigt wurde.
RV/0268-W/02-RS4
Eine nur durch ein Schreiben der ehemaligen "Schwestergesellschaft" der Bw. in Deutschland dokumentierte Verpflichtung, ihr ein auf zehn Jahre gestundetes Honorar von jährlich DM 10.000 für die Führung ihres Namens in Österreich zu leisten, ist mangels "Fremdüblichkeit" nicht anzuerkennen, da a) die Liquidatorin der "Schwestergesellschaft", die ehemalige Gesellschafter - Geschäfts­führerin, somit eine Angehörige, nach Ablauf der Stundung keinerlei Maßnahmen zur Ein­bringung der Forderung setzte und b) zwischen fremden Personen jedenfalls Verzinsung und Sicherstellung vereinbart worden wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Scheibbs betreffend Umsatz - , Körperschaftsteuer - und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1988 und 1989 entschieden:

Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 wird Folge gegeben.

Der Berufung gegen die Körperschaftsteuer - und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1988 und 1989 wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkung Aus verfahrenstechnischen Erwägungen wurde die Erledigung ho. anhängiger Berufungen, die in einem Schriftsatz nebst Ergänzung eingereicht wurden, geteilt. Über die strittige Frage, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1984, 1985, 1986 und 1987 berechtigt sei, erfolgte ein separater Abspruch (RV/0267-W/02). Weiters wurde ein Teil der anhängigen Berufungen formell erledigt. Dies betrifft auch die Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen, die unter einer separaten GZ erfasst wurde (RV/0272-W/02). Weitere Berufungen, die diesen Streitzeitraum betrafen, nämlich die gegen die Wiederaufnahmsbescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, die gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1988 und 1989 sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 1989 wurden gem. § 275 BAO unter der selben GZ (RV/0268-W/02) erledigt.

Strittig sind daher noch nachfolgende, diesen Streitzeitraum betreffende, vom Finanzamt übernommene Feststellungen einer Betriebsprüfung (Bericht vom , BP Nr. 12/94).

  • Tz. 17 " Honorar - Namensführung"

Laut einem Schreiben der P (D) vom sei mit der Bw. vereinbart worden, dass für die Überlassung des Firmennamens eine jährliche Gebühr von DM 10.000 zu entrichten sei, wobei eine Stundung des akkumulierten Betrages bis in das Jahr 1993 eingeräumt worden sei.

Im Rahmen einer Vor-Bp. für den Zeitraum 1984 bis 1987 wurden aufgrund dieses Schreibens aufwandswirksam, jährlich anwachsend, gegen Verrechnungskonto P (D) S 70.000 eingestellt.

Erhoben wurde, dass laut Auskunft des deutschen Finanzamtes N. vom zu SZ 718/3308 ab 1983 für die P (D) keine Erklärungen mehr eingereicht wurden. Die letzte Veranlagung habe für das Jahr 1982 stattgefunden (Ende der betrieblichen Tätigkeit). Mit wurde der do. Steuerakt gelöscht. Im Vorhaltsschreiben der Bp. vom wurde um Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen zwischen der P (D) und der Bw., um Vorlage von Ablichtungen der Bilanzen, der Gewinnermittlungen der Steuererklärungen und - bescheide der P (D) ersucht. Es wurde lediglich ein Handelsregisterauszug in Fotokopie eingereicht, woraus zu entnehmen ist, dass laut Gesellschafterversammlung vom die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und die bisherige Geschäftsführerin R. P. zur Liquidatorin bestellt wurde. Da weder Rechnungen, Zahlungsbelege usw. vorgelegt wurden, sowie aufgrund der Tatsache, dass es durch die Nichtabgabe von Erklärungen seitens der P (D) ab 1983 zu keiner steuerlichen Veranlagung gekommen sei, wurden die aufwandswirksam verbuchten Honorare für die Überlassung des Firmenwortlautes nicht zum Abzug zugelassen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es im Geschäftsleben keinesfalls üblich sei, jährlich anfallende Entgelte von S 70.000 durch 10 Jahre hindurch zu stunden. Bis zur Schlussbesprechung im Jänner 1995 seien laut Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der Bw. (P.) keine Zahlungen geleistet worden. Auch wurden von R. P., die im Übrigen auch 99% der Gesellschaftsanteile der Bw. innehatte keine Handlungen zur Hereinbringung der "Forderungen aus der Namensüberlassung" gesetzt. Es erfolgte somit die Stornierung dieses Aufwandspostens. Gewinnzurechnung für die Jahre 1988 und 1989 daher je S 70.000.

  • Berufungsausführungen:

Unter Hinweis darauf, dass im Zuge einer Vor-Bp. (Hinweis auf die Berufungsentscheidung zu GZ RV/0267-W/02) - nach eingehender Überprüfung des Schreibens der P. (D) vom diese Aufwendungen anerkannt wurden, sei dieser Aufwand weiterhin anzuerkennen, zumal diese Verbindlichkeit noch bestehe. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Berufungsschreiben verwiesen. In einer Berufungsergänzung wird dargelegt, dass gegen die P. (D) eine Verrechnungsforderung, ab 1986 von S 150.000, bestehe. Dieser Forderungsbetrag sei mit der Honorarverbindlichkeit saldiert worden und habe daher Teilzahlungscharakter.

  • Tz. 18 "Firmenwert, Teilwertabschreibung Kundenstock"

Laut einer Vereinbarung vom , die zwischen der P (D) und P., deren freier Mitarbeiter er war, getroffen wurde, sei P. zugesichert worden, im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft gingen alle Mandate, die er in Österreich als Betriebsberater akquiriert und betreut habe, unentgeltlich in seinen Besitz über. Mit Legung der Honorarnote vom (laut Feststellungen der Vor-Bp. sei die Rechnung vordatiert und steuerlich erst 1985 anerkannt worden) wurde von P. (im Rahmen seines in Deutschland geführten Einzelunternehmens) für die Überlassung der österreichischen Mandate an die Bw. DM 350.000 verrechnet und per aktiviert (Gegenbuchung auf Verrechnungskonto P.). Laut Auskunft des für P. zuständig gewesenen deutschen Finanzamtes K/N. vom sei für das Jahr 1983 die letzte Veranlagung (Totalschätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen) vorgenommen worden. Nachdem für die Jahre 1984 bis 1986 vom ehemaligen deutschen steuerlichen Vertreter mit dem Vermerk "keine inländischen Einkünfte" beim FA K/N Steuererklärungen eingereicht wurden, sei dessen Steuerakt im Jahre 1990 gelöscht worden. Obwohl der von der Bw. erworbene Kundenstock ihr bereits im Jahre 1983 zur Verfügung stand, sei die Fakturierung durch P. erst mit Honorarnote vom vorgenommen worden. Der Wert des von der Bw. erworbenen Kundenstockes wurde zum mit S 1,000.000 abweichend von einer Vor-Bp. neu ermittelt. Dies erfolgte durch den Ansatz eines Jahresumsatzes der erworbenen Kundschaft (abgeleitet von Erfahrungswerten aus vergleichbaren Branchen). Es erfolgte neben einer Teilwertabschreibung für das Jahr 1987 in Höhe von S 370.000 eine weitere für das Jahr 1988 von S 630.000 auf einen Wert von S 0. Infolge einer bisherigen höheren Teilwertabschreibung von S 955.000, da von einem Wert des Kundenstockes von S 2,450.000 ausgegangen worden war, ergab sich für das Jahr 1988 durch Reduktion dieser Abschreibungen eine Gewinnerhöhung von S 325.000 und für 1989 wegen einer weiteren im bisherigen Verfahren vorgenommenen Teilwertabschreibung eine solche von S 543.066.

Berufungsausführungen: Unter Bezugnahme auf die Anerkennung des Firmenwertansatzes in ursprünglicher Höhe durch die Vor-Bp. und dem Umstand, dass P. in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1984 den Veräußerungserlös von DM 350.000 erklärt habe, werde der Antrag gestellt, die Anschaffungskosten und die darauf vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf Basis der Vor-Bp. zu belassen.

Stellungnahme des Prüfers Er verwies auf die im Arbeitsbogen (Seite 259 bis 316) dokumentierten Feststellungen.

  • Tz. 21 Rückstellung für Gewährleistungen

Zwei Kunden der Bw. hätten laut Auskunft von P. mit Klagen für bereits abgeschlossene und verrechnete Leistungen gedroht. Schriftliche Unterlagen wie Klagsandrohung u.ä., außer einem angeblichen telefonischen Aktenvermerk seien nicht vorgelegen. Diese Rückstellung in Höhe von 234.010, die von der Bw. ertragserhöhend im Jahre 1990 aufgelöst wurde, sei für das Jahr 1988 nicht anzuerkennen.

  • Berufungsausführungen:

Vom Bw. wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückstellung deshalb erforderlich gewesen sei, da die Kunden der Bw. die Möglichkeiten von Regressansprüchen im Klagswege angedroht hätten. Ursache hiefür seien aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Bw. in Aussicht gestellte Geschäftserfolge, die jedoch nicht rechtzeitig eingetreten seien. Da letztlich dennoch nach zusätzlichen Bemühungen Erfolge erzielt werden konnten, waren diese Rückstellungen wieder aufzulösen.

  • Tz. 27 Privatanteilige Kosten des PKW

Da für die Ermittlung der privatanteiligen PKW-Nutzung durch P. keinerlei geeignete Unterlagen wie Fahrtenbuch, Dienstvertrag u.a vorgelegt habe können, sei der Privataufwand mit 30% der Aufwendungen ermittelt worden. Ansatz für 1988: S 54.910, für 1989: 83.000.

  • Berufungsausführungen:

Da der Betriebs-PKW so gut wie ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werde und für Privatfahrten ein eigener PKW zur Verfügung stehe, sei der Privatanteil auf jeden Fall zu hoch gegriffen. Es werde ein Wert mit höchstens 5% beantragt.

Stellungnahme des Prüfers Aus dem Verrechnungskonto von P. sei zu entnehmen, dass laufend Bankabhebungen in DM erfolgt seien. Da jedoch weder bei der Bw. noch bei P. als Einzelunternehmer derartige Einnahmen aufscheinen, könnten nur privat veranlasste Fahrten in Deutschland vorgelegen sein. Der private Aufwand an PKW-Kosten von 30% entspräche der privaten Verwendung des PKW Mercedes. Dass für Auslandsreisen der im Privatvermögen befindliche PKW Golf eingesetzt worden sei, sei nicht glaubhaft.

  • Tz 32 Verrechnungskonten

Unter Verweis auf Tz. 31 "Leistungsverrechnung P." wurde festgestellt, dass das Unternehmen der Bw. wie ein Einzelunternehmen geführt worden sei. Die Verrechnungskonten wurden wie Privatkonten (mit ständigen Entnahmen, fallweise Einlagen) geführt. Schriftliche Vereinbarungen wie Dienst-, Werk- o a. Verträge wurden zwischen dem Geschäftsführer P. und der Alleingesellschafterin R. P. nicht errichtet. Somit wurden die saldierten Entnahmen laut Verrechnungskonten unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Bp. als Vorteilszuwendungen (verdeckte Ausschüttungen) an P. sowie an die Ehegattin R. P. gewertet. Anmerkung: Da die Auswirkungen dieser verdeckten Ausschüttungen nicht erfolgswirksam sind, werden weitere Ausführungen hiezu unterlassen. Hingewiesen wird jedoch auf den Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO zur GZ RV/0272-W/02, woraus sich die Rechtskraft der bemessenen KESt ergibt.

  • Tz. 33 Sicherheitszuschlag

Die von P. vorgelegten Bücher entsprächen nicht einer ordnungsgemäßen Buchführung. Es seien u. a. nachfolgende Mängel festgestellt worden: --- In den Bilanzen sei kein Kassensaldo nachgewiesen worden; ein Kassabuch zur Erfassung der Bareinnahmen und -ausgaben sei nicht geführt worden; --- Leistungserlöse seien in der Buchhaltung nicht vollständig erfasst worden; --- Erhaltene Bar - und Verrechnungsschecks seien hinsichtlich der vollständigen Erfassung nicht kontrollierbar; --- Die nicht fakturierten Leistungen seien hinsichtlich ihrer Höhe unrichtig in den Bilanzen ausgewiesen worden; --- Die erhaltenen Anzahlungen könnten auf ihre Richtigkeit nicht präzise überprüft werden

Aus diesen Gründen und wegen anderer Mängel in anderen Tz. wurde ein Sicherheitszuschlag von 10% der erklärten Nettoumsätze verhängt.


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Zurechnungen:
1988: +20% S
S 175.000
MWSt
35.000;
1989: +20% S
S 108.000
MWSt
21.600.

  • Berufungsausführungen:

--- Von der Führung eines Kassabuches habe Abstand genommen werden können, da sämtliche Geldbewegungen ausschließlich über Bankkonten abgewickelt wurden. --- Hinsichtlich des Vorwurfes der Nichterfassung von Leistungserlösen in der Buchhaltung wurde dargelegt, dass die Verbuchung von der Steuerberatungskanzlei vorgenommen und in Zusammenarbeit mit dem Prüfer festgestellt wurde, dass durch einen Irrtum der Buchhaltung bei den Kontierungsarbeiten nur ein Rechnungsteilbetrag gebucht wurde. --- Sämtliche Bar - und Verrechnungsschecks seien über die Zu- und Abbuchung auf den entsprechenden Bankkonten jederzeit nachvollziehbar und kontrollierbar. --- Hinsichtlich der nicht fakturierten Leistungen sei durch Zusammenarbeit der Steuerberatungskanzlei mit der Betriebsprüfung eine genaue Abgrenzung vorgenommen worden.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1. Berufungsbegehren hinsichtlich Umsatzsteuer Die einzige umsatzsteuerliche Änderung, die durch die Berufung angestrebt wird, betrifft die erfolgte Zurechnung eines Sicherheitszuschlages zum Umsatz der Bw.

Hiezu wird festgestellt. Der Sicherheitszuschlag stellt ein Element der Schätzung dar, das dann gerechtfertigt ist, wenn aus mangelhaften Aufzeichnungen zu erschließen ist, dass nicht nur nachgewiesene nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst wurden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, Tz 18 zu § 184). Liegen nun formale Mängel der Bücher und Aufzeichnungen vor, so besteht eine Schätzungsberechtigung dennoch nur dann, wenn diese Mängel geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO; vgl. auch Ritz, a.a.O., Tz. 9). Sinn und Zweck einer Schätzung liegt nun nicht in einer "Bestrafung" des Abgabepflichtigen für seine Buchführungsmängel, sondern in der möglichst wahrheitsgetreuen Erfassung steuerlich relevanter Vorgänge. Nun wurden nach ho. Ansicht keine derartigen Mängel festgestellt, die einen Rückschluss auf eine fehlende Erfassung von Betriebseinnahmen zulässt. Wenngleich sichtlich keine ordnungsgemäße Kassaführung und Abgrenzung zur Privatsphäre der Gesellschafter stattfand, erscheint im Hinblick auf die Tätigkeit als Betriebsberater eine Erfassbarkeit der Betriebseinnahmen branchenbedingt gewährleistet. Bezeichnenderweise wurden zwar Fehlbuchungen, aber keine "Schwarzerlöse" festgestellt. Unter diesen Aspekten erscheint der Ansatz eines Sicherheitszuschlages als nicht vertretbar. Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 wird daher stattgegeben. Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung wird auf Punkt 3. verwiesen.

2. Berufungsbegehren hinsichtlich Körperschaft - und Gewerbesteuer (Gewinnermittlung)

2.1 Tz. 17 " Honorar - Namensführung" Der diesbezügliche Aufwand ist steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn er den - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Anforderungen entspricht, die an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gestellt werden. Es besteht nämlich die erhöhte Gefahr, dass bei nahen Angehörigen durch Scheingeschäfte betrieblich veranlasste Zahlungen vorgetäuscht werden. Für diese "Honorarvereinbarung" trifft dies zu.

Es wurde von der P (D) erstellt, mit datiert und an die Bw. gerichtet mit nachfolgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr P.,

wir räumen Ihnen hiemit das unwiderrufliche Recht ein, ihre Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem gleichen Wortlaut, wie unsere Gesellschaft, zu versehen.

Für die Überlassung des Namens verrechnen wir eine Gebühr von DM 10.000 p.a., wobei wir Ihnen eine Stundung der akkumulierten Beträge bis in das Jahr 1993 einräumen."

Durch dem Namen nach "fremde" Personen, die als Geschäftsführer der P (D) auf diesem Schreiben aufscheinen, wurde die "Angehörigeneigenschaft" verschleiert. Allerdings besteht, wie vom Finanzamt erhoben wurde, tatsächlich weit gehende Identität des Personenkreises zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der P (D) und den ehemaligen Gesellschaftern der Bw.

Es ergeben sich weiters keinerlei nachvollziehbare Ansatzpunkte, dass tatsächlich diese Vereinbarung jemals vollzogen wurde. Nicht einmal nach Ablauf der Stundung (1993) wurde von R. P. als Liquidatorin der P (D) auf Zahlung gedrängt. Die Anerkennung scheitert somit an dem Erfordernis des "Fremdvergleiches", nämlich, dass diese Vereinbarung zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. (Näheres hiezu: etwa in Doralt, EStG4, § 2 Tz. 158 bzw. 158/1). Zwischen fremden Personen wäre jedenfalls zumindestens Verzinsung und Sicherstellung vereinbart worden. Auch die von der Bw. im Rahmen der Berufungsergänzung aufgestellte Behauptung einer ab 1986 bestehenden Verrechnungsgegenforderung ändert nichts an den ho. getroffenen Feststellungen, da sie nur auf einer einseitigen bilanzmäßigen Darstellung seitens der Bw. beruht.

2.2. Tz. 18 "Firmenwert, Teilwertabschreibung Kundenstock" Die Argumentation der Bw., dass der Wert des Kundenstockes unverändert belassen werde, da dies im Rahmen der Vor-Bp. unverändert belassen werde, reicht nicht hin, da es - jedenfalls für einen Zeitraum, der nach dem Prüfungszeitraum der Vor-Bp. liegt (Wiederaufnahmsgründe entfielen laut Berufungsentscheidung zu GZ RV/0267-W/02) gerechtfertigt ist, eine Neubewertung des Kundenstockes zu berücksichtigen. Da laut Angaben von P. er den Kundenstock von P (D), was übrigens nur bei Angehörigenverhältnissen realistischerweise denkbar ist, unentgeltlich erwarb, war es zutreffend, eine Schätzung des Wertes nach Erfahrungswerten (unter Bedachtnahme auf den "Fremdvergleich") der bei Tätigkeiten in diesem Bereich bei bis etwa einem erzielbaren Jahresumsatz liegt, durchzuführen. Da dieser Wert von dem erklärten stark abwich, war die Durchführung einer Abänderung rechtens. Ohne Relevanz ist es, dass der Veräußerungserlös von DM 350.000 in Deutschland beim FA K/N erklärt worden sein soll, wobei im Zuge der Bp. allerdings erhoben wurde, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die für das Jahr 1987 durchgeführte erste Teilwertabschreibung des korrigierten Wertes des Kundenstockes berührt nicht diesen Streitzeitraum, deckt sich aber mit der bisher anerkannten Teilwertabschreibung. Durch die zweite Teilwertabschreibung auf 0 erfolgte eine weitestmögliche Berücksichtigung der bisher bereits für dieses Jahr erfolgten Teilwertabschreibung. Dieser Berufungspunkt war daher abschlägig zu erledigen.

2.3. Tz. 21 Rückstellung für Gewährleistungen Da es keinerlei schriftliche Unterlagen für den von der Bw. behaupteten Rückstellungsgrund "Gewährleistung" gab, es für eine (auch für den damaligen strittigen Zeitraum) Rückstellungsbildung erforderlich ist, dass eine "konkrete Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt des die Verpflichtung auslösendes Ereignis vorliegt (vgl. Doralt EStG4, § 9, Tz. 30/1), die jedoch nicht bescheinigt werden konnte, unterbleibt die beantragte Rückstellungsbildung.

2.4. Tz. 27 Privatanteilige Kosten des PKW Zur Stellungnahme des Prüfers, dass laufend Bankabhabungen in DM erfolgt seien, wurde nicht weiter reagiert. Hieraus ist zu schließen, dass zahlreiche Fahrten nach Deutschland durchgeführt wurden, denen ein betrieblicher Konnex fehlt. Das bisherige Prozentausmaß an Privatfahrten wird daher beibehalten, zumal es an jedweder Bescheinigungsmöglichkeit (wie Fahrtenbuch etc.) mangelt, die eine niedrigere Schätzung des Privatanteiles rechtfertigte. Insoweit ergibt sich daher keine Änderung.

2.5. Tz. 33 Sicherheitszuschlag Hiezu wird auf Punkt 1. der Berufungserledigung verwiesen. Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages entfällt somit.

3. Rechnerische Darstellung (wenn nicht anders ausgewiesen, in ATS)

3.1 Hinsichtlich Umsatzsteuer (in ATS)


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1988
1989
Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte laut Bp:
1,949.834,79
1,214.413,26
Verminderung durch BE (Punkt 1.)
-175.200,00
-108.000,00
Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte gem. BE
1,774.634,79
1,106.413,26
Ist mit 20% USt zu versteuern, ergibt USt von:
354.926,96
221.282,65
Abziehbare Vorsteuer (unv:):
-132.781,69
-13.146,36
Ergibt eine Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO):
222.145
208.136
In Euro:
16.143,91
15.125,83

3. 2. Hinsichtlich Körperschaft - und Gewerbesteuermessbetrag

3. 2. 1. Revidierte Gewinnermittlung (in ATS)


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1988
1989
Gewinn laut Bp.:
405.170,00
966.139,00
Wegfall des Sicherheitszuschlages (Tz. 33)
-210.000,00
-129.600,00
Wegfall passivierter USt zu Tz. 33
+35.000,00
+21.600,00
Korrektur der GwSt - Rü.x
+25.547,00
+14.407,00
Ergibt Gewinn laut BE:
255.717,00
872.546,00

x Die Gewerbesteuerrückstellung für 1988 beträgt 43.725 anstatt 69.272; für 1989 134.276 anstatt 148.683 (vgl. Tz. 42 Bp - Bericht).

3. 2. 2.Bemessung der Körperschaftsteuer (in ATS)


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1988
1989
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
255.717,00
872.546,00
Sonderausgaben:
-5.800,00
Zu versteuerndes Einkommen:
255.717,00
866.746,00
Steuer gem. § 21, 22 Abs.1 KStG 1966 bzw. § 22 KStG 1988:
102.280,00
260.010,00
In Euro:
7.432,98
18.895.66

3 .2. 3. Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (in ATS)


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1988
1989
Gewinn aus Gewerbebetrieb:
255.717,00
872.546,00
Gewerbeertrag (abgerundet):
255.700
872.500
Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag:
12.785
39.262

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Sicherheitszuschlag
Schätzung der Höhe eines Firmenwertes (Kundenstockes)
Schätzung eines Kfz - Spesenprivatanteiles
"Fremdvergleich"

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at