Keine Gebührenpflicht für ein Rechtsgeschäft, das mangels rechtsgültiger Willenserklärung nicht zustande kam.
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Intertreuhand Pira & Daurer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Rechtsgebühren entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Rechtsgebühr wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Mietvertragsnachtrag vom abgeschlossen zwischen der Bw. und der Vermieterin rechtsgültig zustandegekommen ist.
Die Bw. hat bereits in der Berufung vom vorgebracht, dass der Mietvertrag rechtlich nicht wirksam zustandegekommen sei und dabei auf ein Rechtsgutachten verwiesen ohne dieses der Abgabenbehörde I. Instanz vorzulegen.
Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom wurden die entscheidungswesentlichen Teile des Gutachtens der Finanzlandesdirektion für Salzburg als damalige Abgabenbehörde II. Instanz zur Verfügung gestellt und gleichzeitig eine Aufhebungsvereinbarung vom vorgelegt, in der seitens der Vertragsparteien unter Bezugnahme auf dieses Gutachten der Mietvertragsnachtrag ex tunc aufgehoben und für null und nichtig erklärt wurde.
Gemäß § 17 Abs. 5 GebG hebt die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Abgesehen von der Urkundenerrichtung muss das Rechtsgeschäft, um eine Gebührenpflicht nach § 15 Abs. 1 GebG auszulösen, gültig zustande gekommen sein, wobei die Frage des gültigen Zustandekommens ausschließlich zivilrechtlich und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu lösen ist ( und , 99/16/0130 und Arnold, Rechtsgebühren7, Rz 7 zu § 15 GebG).
Gebührenrechtlich relevant sind daher diejenigen Vertragsanfechtungen, die auf Grund des Zivilrechtes zu einer ex tunc - Beseitigung des Rechtsgeschäftes führen. Also Umstände, die bereits im Zeipunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes vorliegen, aber erst später entdeckt bzw. geltend gemacht werden können. Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes genügt dabei nicht, es muss die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt worden sein (§ 23 Abs. 4 BAO).
Dabei besteht allerdings keine Bindung an ein zivilgerichtliches Urteil, da gemäß § 116 Abs. 2 2. Satz BAO eine Bindung nur insoweit besteht, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Im Sinne des § 116 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22 BAO) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Aus diesem Grunde ist eine gerichtliche Anfechtung nicht Voraussetzung für die Anerkennung als gebührenrechtlich relevante Vertragsanfechtung mit Wirkung ex tunc, weil es ohnedies auf das Vorliegen von zivilrechtlich relevanten Anfechtungsgründen ankommt, die von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung auf ihre zivilrechtliche Relevanz überprüft werden können. Vgl. Dazu § 116 Abs. 2 1. Satz BAO wonach Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen sind.
Die Berufungswerberin hat die Umstände, auf die eine Vertragsanfechtung ex tunc gestützt wird, zweifelsfrei nachzuweisen.
Im gegenständlichen Falle ist dies durch die Vorlage des Gutachtens des Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer erfolgt. Darin sind jene Umstände glaubhaft dargelegt, die den Schluss zulassen, dass seitens der Bw. eine rechtsgültige Willenserklärung zu keinem Zeitpunkt vorlag.
Die Gebührenschuld ist mangels eines gültigen Rechtsgeschäftes nicht entstanden.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gültiges Rechtsgeschäft Anfechtbarkeit Vertragsaufhebung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at