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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.03.2004, RV/1758-W/02

Begründung bei Berichtigung nach § 293 b BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1758-W/02-RS1
Ein Bescheid nach § 293 b BAO muss in der Begründung ausführen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit gelegen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Thomas Keppert, gegen die Bescheide gem. § 293 b BAO des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit denen die Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 berichtigt werden, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. gab die Einkommensteuererklärung des Jahres 1995 am und jene des Jahres 1996 am ab.

In beiden Veranlagungszeiträumen hatte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. Aus den Beilagen ist ersichtlich, dass diese aus einer Treueprämie der Gebietskrankenkasse resultierten, wobei der Bw. von den Einnahmen jeweils pauschalierte Betriebsausgaben gem. § 17 EStG in Höhe von 12 % abzog.

Zunächst wurden beide Jahre erklärungsgemäß veranlagt.

Am erließ das Finanzamt sowohl für das Jahr 1995, als auch für das Jahr 1996 gem. § 293 b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide. In diesen wurden die Treueprämien der Gebietskrankenkasse als sonstige Einkünfte qualifiziert. In der Begründung wurde diesbezüglich ausgeführt: Die Einkünfte aus den Treueprämien von der Gebietskrankenkasse sind unter den "sonstigen Einkünften" gem. § 29 EStG zu subsumieren. Die Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG kann jedoch nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb in Abzug gebracht werden.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung. Er focht die Bescheide sowohl hinsichtlich der Berichtigung nach § 293 b BAO, als auch hinsichtlich der Einordnung der Einkünfte nach § 29 EStG an.

Betreffend die Verletzung der Verfahrensvorschriften führte er aus, dass eine Berichtigung nach § 293 b BAO nur vorgenommen werden dürfte, wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Es sei jedoch den eingereichten Einkommensteuererklärungen zu entnehmen, dass es sich bei dem Bw. um einen in Ruhestand befindlichen Arzt handle. Bei den gegenständlichen Einkünfte handle es sich ausschließlich um die von der Wiener Gebietskrankenkasse gewährte Treueprämie, die zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu zählen sei. Da somit keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, müsse der bekämpfte Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Hinsichtlich der inhaltlichen Vorbringen wird mangels Auswirkungen auf den gegenständlichen Bescheid auf die eingebrachte Berufung verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 293 b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Ein Bescheid gem. § 293 b BAO tritt zu dem ursprünglichen Bescheid hinzu. Als Bescheid hat er sämtliche in § 93 BAO genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 BAO).

Ein zentrales Begründungselement ist die Ausführung, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangt ist, dass gerade der zur Berichtigung des Bescheides führende Sachverhalt vorliegt.

Aus der Begründung des Bescheides nach § 293 b BAO geht jedoch in keinster Weise hervor, worin die zur Berichtigung des Bescheides vorliegende offensichtliche Unrichtigkeit liegt.

Mangels einer, mit dem Bescheidspruch in Zusammenhang stehenden, Begründung war der Berufung daher statt zu geben und der Bescheid gem. § 293 b BAO aufzuheben.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Begründung
Berichtigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at