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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 28.10.2003, RV/0370-K/02

Sonntagszuschläge im Gastgewerbe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0370-K/02-RS1
wie RV/0107-I/02-RS1
Zuschläge für an Sonntagen im Gastgewerbe geleistete Arbeitsstunden sind auch dann nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt, wenn für die Sonntagsarbeit Wochenruhe oder ein Ersatzruhetag gewährt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Pöschl & Partner WTH STB GmbH, gegen den Bescheid betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für den Zeitraum bis des Finanzamtes Klagenfurt entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit ersatzlos aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. wurde als Folge der am abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit Bescheid vom ein Betrag von € 1.733,31 (ATS 23.851,--) an Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung nach § 82 ESTG 1988 vorgeschrieben. Diese Nachforderung bestand ausschließlich aus der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen Zuschlägen für Arbeitsleistungen an Sonntagen.

In der am gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete sich die Bw. gegen die Nachversteuerung der Überstundenzuschläge. Die Begründung für die Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewebe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung. Es werde daher beantragt, die ausschließlich aus dieser Nachversteuerung resultierende Nachforderung zu berichtigen bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940,-- (€ 360,--) monatlich steuerfrei.

Die Bw. unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.

Die Finanzverwaltung vertrat nunmehr im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden würde. Der kalendermäßige Sonntag würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der anzuwendenden Kollektivverträge (KV für das Gastgewerbe), somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfasst ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vor Kurzem mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (siehe ) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Bw. hervorgehen und damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt wurden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Steuerfreiheit
Sonntagszuschläge
Gastgewerbe
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at