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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.03.2004, RV/2913-W/02

Übergabe eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 15a ErbStG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2913-W/02-RS1
Für die Begünstigung nach § 15a ErbStGt ist es nicht erforderlich, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG erzielt hat. Eine Verpachtung des Betriebes vor Übergabe ist nur dann als befreiungsschädlich anzusehen, wenn diese einer Betriebsaufgabe gleichzusetzen ist (siehe ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer entschieden:

Den Berufungen gegen die Schenkungssteuerbescheide wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie folgt:

Erwerb von der Mutter:

Die Schenkungssteuer wird festgesetzt mit € 1.922,04

( gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 36.333,51 = € 726,67

gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 3,5% von € 34.153,33 = € 1.195,37)

Erwerb vom Vater:

Die Schenkungssteuer wird festgesetzt mit € 1.922,04

(gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 36.333,51 = € 726,67

gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 3,5% von € 34.153,33 = € 1.195,37)

Die Berufungen gegen die Grunderwerbsteuerbescheide werden als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom übergaben Herr J. und Frau M. ihrem Sohn (Bw.) die Liegenschaften EZ 66 KG R. ua. (land- und forstwirtschaftliche Vermögen mit einem Einheitswert von insgesamt S 330.000,00 zuzüglich einem, dem Grundvermögen zuzurechnenden, übersteigenden Wohnungswert von S 390.000,00). Der übersteigende Wohnungswert war beiden Übergebern je zur Hälfte zugerechnet.

Der Übernehmer verpflichtete sich im Gegenzug zur Gewährung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes zu Gunsten der Übergeber, zur Übernahme diverser Verbindlichkeiten sowie zur Übernahme einer grundbücherlich sichergestellten Versorgungsrente und eines Ausgedingerechtes.

Das Finanzamt ermittelte je Übergeber als Wert der Gegenleistung einen Betrag von S 156.978,68, wovon es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen S 71.948,56 als aliquote Gegenleistung ansetzte.

Ausgehend von den oa. Werten setzte das Finanzamt mit gesonderten Bescheiden, jeweils vom Schenkungssteuer für den Erwerb von der Mutter in Höhe von S 61.611,00, Schenkungssteuer für den Erwerb vom Vater ebenfalls in Höhe von S 61.611,00, Grunderwerbsteuer für den Erwerb von der Mutter mit S 3.140,00 und Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom Vater ebenfalls mit S 3.140,00 fest.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. eine Berufung gegen die beiden Schenkungssteuerbescheide ein, worin er in Hinblick auf § 15a ErbStG beantragte, die unter dem Freibetrag liegenden Werte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens aus den Bemessungsgrundlagen auszuscheiden. Es lägen alle Voraussetzungen für die Befreiung vor. Es sei ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Inland mit einem Anteil über 25% zur Weiterführung durch den Sohn übergeben worden. Beide Geschenkgeber seien über 55 Jahre und die Betriebshälfte des Vaters sei nur vorübergehend (2 Jahre) an die Mutter bis zu deren Pensionierung verpachtet gewesen, sodass aus dem Betriebsvermögen ununterbrochen "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden seien. Der Bw. erachtete dabei Schenkungssteuer in Höhe von insgesamt S 60.000,00 (2 x S 30.000,00) als strittig. Die restliche Schenkungssteuer sowie die Grunderwerbsteuer blieb unbestritten.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung gegen die angefochtenen Schenkungssteuerbescheide im Wesentlichen mit der Begründung ab, es lägen auf Seiten der Zuwendenden keine Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG vor. Weiters erließ das Finanzamt auch Berufungsvorentscheidungen zu den nicht angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheiden womit es die "Berufungen" dagegen ebenfalls als unbegründet abwies.

In der Folge brachte der Bw. gegen sämtliche Berufungsvorentscheidungen einen Vorlageantrag ein. Darin wendete der Bw. ein, die Geschenkgeber hätten keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und es läge auch keine Liebhaberei vor. Die Beurteilung, ob ein Betrieb bzw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorlägen, sei von dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt vorzunehmen.

Im Zuge einer Vorsprache des Bw. und eines Vertreters der Landes-Landwirtschaftskammer Niederösterreich am bei der FLD Wien als seinerzeitige Rechtsmittelbehörde erklärte der Bw., der Vater habe den Betrieb gemeinsam mit der Mutter bis zum geführt. Anlässlich der Pensionierung seines Vaters sei der Betrieb zur Gänze von seiner Mutter weitergeführt worden. Der Hälfteanteil des Vaters sei an die Mutter gegen einen Anerkenntniszins verpachtet worden. Der Betrieb sei ein Vollerwerbsbetrieb und nach der Übergabe und Pensionierung der Mutter von ihm als Landwirt bewirtschaftet worden. Datum der Pensionierung der Mutter sei der gewesen.

In einer nachträglichen Stellungnahme der Landes-Landwirtschaftskammer erklärte diese sinngemäß, dass aus pensionsrechtlichen Gründen sowie auf Grund der Tatsache, dass die Bäuerinnen meist jünger als deren Ehemänner sind, die Bäuerinnen einen Pensionsanspruch erst einige Jahre nach den Ehegatten erwerben würden. Bei der aus einem solchen Grund erfolgten vorübergehenden Verpachtung des Anteils des einen Ehepartners an den anderen Ehepartner bis zu dessen Pensionierung bzw. Übergabe der Betriebes an den Betriebsnachfolger, handle es sich lediglich um eine Zwischenlösung, aber um keine Betriebsaufgabe, was ertragssteuerlich von der Finanzverwaltung anerkannt sei.

Eine Rückfrage bei dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt ergab keinen Hinweis aus eine Betriebsaufgabe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Schenkungssteuer:

Nach § 15a Abs.1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben ua. Schenkungen unter Lebenden von inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, bei Übergabe eines Anteiles von mindestens einem Viertel des Betriebes zu einem (anteiligen) Wert von S 5,000.000,00 (Freibetrag) steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder sonstige, in der gegenständlichen Bestimmung normierte Voraussetzungen erfüllt.

Im gegeben Fall war strittig, ob eine vorübergehende Verpachtung befreiungsschädlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage sinngemäß ausgeführt, dass es vom Gesetz nicht gefordert ist, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG erzielt hat und dass eine Verpachtung des Betriebes vor Übergabe nur dann als befreiungsschädlich anzusehen ist, wenn diese einer Betriebsaufgabe gleichzusetzen ist (siehe ).

Da es sich beim übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen um einen aufrechten Betrieb handelte, welcher zur Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 EStG diente, und lediglich eine vorübergehende Verpachtung zwischen nahen Angehörigen gegeben war, war diese Verpachtung nicht als Betriebsaufgabe anzusehen und somit auch nicht befreiungsschädlich.

Den Berufungen gegen die Schenkungssteuerbescheide war daher stattzugeben und die Bescheide je Erwerb wie folgt abzuändern:


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½ des Wertes des übertragenen Vermögens
S
1,080.000,00
frei gemäß § 15a ErbStG
S
- 495.000,00
anteilige Gegenleistung für ½ Grundvermögen
S
- 85.030,12
steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke (gerundet gem § 28 ErbStG)
S
499.960.00
gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
S 499.960,00 (entspricht € 36.333,51)
S
9.999,20 (entspricht € 726,67)
frei gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
S 30.000,00
gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 3,5%
S 469.960,00 (entspricht € 34.153,33
S
16.448,60 (entspricht € 1.195,37)

Zur Grunderwerbsteuer:

Da Berufungsvorentscheidungen betreffend die Grunderwerbsteuerbescheide ergangen sind, war der Vorlageantrag gegen diese Berufungsvorentscheidungen grundsätzlich zulässig, auch wenn den Berufungsvorentscheidungen keine Berufungen vorangegangen sind. Die dem Vorlageantrag implizierten Berufungen waren jedoch verspätet, womit die Berufungen gegen die Grunderwerbsteuerbescheide zurückzuweisen waren.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsübergabe
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at