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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.03.2004, RV/0220-W/04

Anspruchszinsen, Einwand gegen die Abgabenfestsetzung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0220-W/04-RS1
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Michael Wilhelm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über die Festsetzung von Anspruchszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk setzte mit Bescheid vom Anspruchszinsen in der Höhe von € 379,03 fest. Der Vorschreibung liegt eine Einkommensteuerdifferenz aus dem Jahr 2002 zu Grunde.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und die Festsetzung von Anspruchszinsen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. die Nichtanerkennung der laut Erklärung 2002 angeführten Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel bekämpfe.

Die Bescheidbegründung sei nicht nachvollziehbar. Unmittelbar nach Einreichung der Jahreserklärung sei am ein Ergänzungsauftrag erlassen und um Nachweis des Zahlungsflusses für den Erwerbsvorgang der Liegenschaft G.S.gasse ersucht worden. Dem Auftrag sei am 21. Oktober entsprochen worden, dennoch sei - ohne Angabe von Gründen - der Erwerb als steuerlich nicht relevant behandelt worden. Der Behauptung der Erwerb habe keinerlei nachvollziehbare Gründe, werde entgegnet, dass in den Jahren 2001 und 2002 von der Abgabenbehörde nicht einmal ein Versuch unternommen worden sei den Bw. über die Motive für den Grundstückshandel zu befragen oder wie allgemein üblich eine Prognose oder Vorschaurechnung zu verlangen. In dem Vorgehen der Behörde liege eine grobe Verletzung des Parteiengehörs. Es werde um erklärungsgemäße Veranlagung und Stattgabe der Berufungen ersucht.

Auf Vorhalt ergänzte der Vertreter des Bw. am , (auf dem Schreiben scheint irrtümlich auf) dass sich der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht auf die Erledigung der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid beziehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs.5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben.

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid ( Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.

Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2002, wobei antragsgemäße Festsetzung im Sinne der eingereichten Abgabenerklärung begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Einwand gegen die Abgabenfestsetzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at