Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.03.2004, RV/0256-W/04

Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels Guthaben.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0256-W/04-RS1
wie RV/1420-L/02-RS1
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären, sondern in einem Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und 2).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom betreffend die Abweisung von Rückzahlungsanträgen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die am und eingebrachten Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung ab, dass das Abgabenkonto des Bw. derzeit einen Rückstand aufweise.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der ausgewiesene Rückstand auf einer Betriebsprüfung und daraus resultierenden falschen Berechnung und Rückschlüssen resultiere. Rechtsmittel seien eingebracht worden. Die Rückzahlung der Vorsteuerguthaben sei für den Geschäftsbetrieb unbedingt notwendig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 239 Abs. 1 BAO erst dann vorliege, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteige.

Im gegenständlichen Fall habe auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von € 116.248,26 bestanden, weshalb die Anträge auf Rückzahlung gemäß der o.a. Bestimmung abzuweisen gewesen wären.

In der vom Bw. angeführten Begründung, der ausgewiesene Rückstand beruhe nur auf Ergebnissen einer Betriebsprüfung, gegen deren Bescheide bereits Berufungen eingebracht worden seien, könne leider kein berücksichtigungswürdiger Tatbestand für eine Stattgabe dieser Berufung gesehen werden, da lediglich der tatsächliche Kontostand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages für die Art der Rückzahlungserledigung ausschlaggebend sei.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Der Kontostand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages war unrichtig und damit nicht heranziehbar für die Entscheidung. Gegen die Bescheide, die diese Beträge vorschreiben, wurde Berufung erhoben. Nach Erledigung wird keine Zahllast bestehen bleiben. Die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über die angeblichen Zahllasten wird zum Inhalt der Berufung erhoben. Die Unterlagen der BP und die Berufungen dagegen werden ebenfalls zum Inhalt der Berufung erhoben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist der Kontostand im Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausschlaggebend, da grundsätzlich über den Betrag abzusprechen ist, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Gemäß dem Erkenntnis des , ist die Abweisung eines Rückzahlungsantrages , ohne zuvor entweder den gemeldeten Überschuss zu verbuchen oder ein Festsetzungsverfahren nach § 21 Abs. 3 BAO durchzuführen, rechtswidrig.

Obwohl der mit Umsatzsteuervoranmeldung März 2003 am gemeldete Überschuss erst am verbucht wurde (Gutschriftsbetrag: € 2.960,42), kommt diesem Umstand keine Bedeutung mehr zu, da die Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht ein Guthaben erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht ().

Maßgebend hierbei sind die tatsächlichen Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.

Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich somit als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar. Da das Abgabenkonto des Bw. im Zeitpunkt der Einbringung der Rückzahlungsanträge, die sich auf die Umsatzsteuervoranmeldungen März 2003 mit einem Gutschriftsbetrag von € 2.960,42 und Juni 2003 mit einem Gutschriftsbetrag von € 1.085,64 bezogen, kein Guthaben, sondern eine Schuld in der Höhe von € 112.937,33 aufwies, diese Gutschriften somit zu keinem Guthaben führen konnten und auch weder im Zeitpunkt der Verbuchung der Rückzahlungsanträge noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückzahlungsanträge ein Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden war, wäre der Berufung bereits aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen gewesen.

Nachdem der Bw. jedoch vermeint, dass der Kontostand unrichtig gewesen sei, besteht in Wahrheit Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bw. Ein derartiger Streit wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom , 91/15/0103) aber nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 leg. cit. auszutragen.

Allerdings ist gemäß dem Erkenntnis des , im Abrechnungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Weiters ist auf § 254 BAO hinzuweisen, wonach durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird. Bescheide entfalten dieser Bestimmung zufolge bereits mit ihrer Zustellung Rechtskraft im materiellen Sinn. Berufungen berühren die Wirkungen des Bescheides nicht, machen daher die diesbezüglichen Verbuchungen am Abgabenkonto nicht unrichtig.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass im Hinblick auf das Berufungsverfahren ohnehin gemäß § 212a BAO Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt € 93.246,64 von der Einhebung ausgesetzt wurden und diese Verbindlichkeiten das Abgabenkonto derzeit gar nicht belasten. Die diesbezügliche Buchung erfolgte am . Trotz dieser Buchung verblieb ein Abgabenrückstand in Höhe von € 37.982,38. Der derzeitige Abgabenrückstand beträgt € 35.924,20.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlung
Guthaben
Abrechnungsbescheid
Zeitpunkt
Umsatzsteuervoranmeldung
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
Wirksamkeit
Hemmung
Berufungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at