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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.12.2003, RV/0092-K/02

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal/Drau vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 entschieden: Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 wird teilweise Folge gegeben. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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1994: Einkommen
S
214.153,--
Einkommensteuer vor Absetzbeträgen
S
47.544,--
Allg. Steuerabsetzbetrag
S
-8.840,--
Unterhaltsabsetzbetrag
S
-4.200,--
Verkehrsabsetzbetrag
S
-4.000,--
Arbeitnehmeransetzbetrag
S
-1.500,--
= Steuer nach Absetzbetr.
S
29.004,--
Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
S
+2.067,36
Einkommensteuerschuld
S
31.071,36
Lohnsteuer
S
-25.895,10
Abgabenschuld gerundet
S
5.176,--
Betrag in Euro
376,15


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1995: Einkommen
S
206.342,--
Einkommensteuer vor Absetzbeträgen
S
45.016,--
Allg. Steuerabsetzbetrag
S
-8.840,--
Unterhaltsabsetzbetrag
S
-4.200,--
Verkehrsabsetzbetrag
S
-4.000,--
Arbeitnehmeransetzbetrag
S
-1.500,--
= Steuer nach Absetzbetr.
S
26.476,--
Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
S
+2.304,30
Einkommensteuerschuld
S
28.780,30
Lohnsteuer
S
-33.567,90
Abgabenguthaben gerundet
S
-4.788,--
Betrag in Euro
-347,96

Die Fälligkeit erfährt keine Änderung.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für das Jahr 1994 zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung unterzogen wurden.

Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. mit Antrag vom 20 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995 zum Gesamtpreis von S 196.000,-- gekauft habe. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. in der Zeit von März bis September 1994 weitere 22 Letter zu einem Kaufpreis von S 215.600,-- und von Oktober bis Dezember 1994 weitere 16 Letter zu einem Kaufpreis von S 156.800,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in Höhe von S 56.000,-- und für 1995 in Höhe von S 278.600,--.

Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1994 wieder aufgenommen und Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 56.000,-- der Besteuerung unterworfen. Für das Jahr 1995 wurde ein Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 278.600,-- angesetzt wurden.

In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Bw. aus, dass die vom Finanzamt angesetzten Gewinne nie ausgezahlt worden seien.

Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV 764/2 - 7/99, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis einschließlich September 1994 S 28.000,-- betragen. Dazu wurde dem Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern.

Dieser nachweislich am zugestellte Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann ().

In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.

Nach der Aktenlage hat der Bw. im Dezember 1993 20 Letter zu jeweils S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 196.000,--erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 28.000,-- (S 1.400,-- x 20 Letter) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von S 224.000,-- (S 28.000,-- x 8 Monate) erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club (EKC) vom erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.

Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw. der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten.

Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 20 Lettern im Dezember 1993, im Jahr 1994 einen Gewinn von S 28.000,-- realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von S 224.000,-- abzüglich Kaufpreis von S 196.000,--). Im Jahr 1995 kam es zu keiner Gewinnrealisierung mehr. Denn ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten und wurde zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor, was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.

Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche) Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war daher teilweise Folge zu geben. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 war vollinhaltlich Folge zu geben.

Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergeben sich für die Jahre 1994 und 1995 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlagen:

1994:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit :
vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
S
189.591,--
-Pauschbetrag für Werbungskosten lt. FA
S
1.800,--
S
187.791,--
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt. BE
S
28.000,--
= Gesamtbetrag der Einkünfte
S
215.791,--
- Sonderausgaben lt. FA
S
1.638,--
= Einkommen
S
214.153,--

1995:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit :
vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
S
209.780,--
-Pauschbetrag für Werbungskosten lt. FA
S
1.800,--
S
207.980,--
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt. BE
S
0,--
= Gesamtbetrag der Einkünfte
S
207.980,--
- Sonderausgaben lt. FA
S
1.638,--
= Einkommen
S
206.342,--

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zinsen
Letter
EKC
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at