Ist eine Berufung, wenn auch unzureichend, begründet, darf kein Mängelbehebungsauftrag erteilt werden
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1192-W/03-RS1 | Nur bei gänzlich fehlender Begründung ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zulässig, nicht jedoch bei einer inhaltlich unzureichenden Begründung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien, wonach die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 und 1999 als zurückgenommen gelte, entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Umsatzsteuererklärung für 1998 wurden in diesem Veranlagungsjahr keine Umsätze erzielt, jedoch Vorsteuern in Höhe von S 29.379,86 geltend gemacht. Laut Umsatzsteuererklärung für 1999 wurden Umsätze in Höhe von S 3.333,34 erzielt und Vorsteuern in Höhe von S 51.149,00 geltend gemacht.
Im Zuge einer für den Zeitraum 1997 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. keine Unternehmereigenschaft zukomme und die geltend gemachten Vorsteuern im Zuge der Veranlagung nicht berücksichtigt. Gegen die in der Folge ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide betreffend 1998 und 1999 wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und folgendes vorgebracht:
"Im Hinblick auf die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt. Bereits für das Jahr 1997 wurde die Berufung aus dem gleichen Grund erhoben ....Da nach Ansicht der Steuerpflichtigen die Unternehmereigenschaft gegeben ist, wird hinsichtlich der Umsatzsteuern 1998 und 1999 der Antrag gestellt, die laut Erklärungen geltend gemachten Vorsteuern anzuerkennen und entsprechend zu veranlagen.
Mit Bescheid vom wurde die Bw. aufgefordert, die fehlende Begründung hinsichtlich des Vorliegen der Unternehmereigenschaft bis zum nachzureichen. Die Bw. wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.
Mit Bescheiden vom wurde ausgesprochen, dass die Berufung vom gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte, da die Bw. dem Auftrag die Mängel der Berufung zu beheben, nicht entsprochen habe.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen. Bereits in der Berufung vom 25. November sei dargelegt worden, dass Unternehmereigenschaft gegeben sei. Es liege daher kein Fall des § 250 BAO vor, sodass ein Mängelbehebungsauftrag in dieser Form nicht ergehen hätte dürfen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO muss eine Berufung eine Begründung enthalten.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß § 275 BAO die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Berufung als zurückgenommen zu erklären (zB Zl. 90/14/0225).
Im gegenständlichen Fall bringt die Bw. vor, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht ergehen hätte dürfen, weil die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 dadurch ausreichend begründet gewesen sei, dass die Bw. auf ihre Unternehmereigenschaft verwiesen habe.
Nach wiederholter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Zl. 96/13/0081) ist Ziel der Bestimmung des § 250 BAO, die Behörde in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den in § 250 BAO genannten Erfordernissen entspricht ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist nicht relevant. Der Umfang der Begründung muss lediglich ausreichen, die Behörde in die Lage zu versetzen, zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Bw. die Berufung als gerechtfertigt erachtet, wobei auch eine inhaltlich unzureichende Begründung ausreicht (. Zl. 97/15/0130).
Von einem gänzlichen Fehlen der Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und keine Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll ( Zl. 99/14/0104).
Die Bw. beantragte in der Berufung, die geltend gemachten Vorsteuern anzuerkennen, weil Unternehmereigenschaft vorliege. Darin ist aber eindeutig eine Begründung im Sinne des § 250 BAO zu sehen, weil zweifelsfrei zu erkennen ist, was die Bw. anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dass dieses Vorbringen allein nicht ausreichen kann, die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen, steht außer Frage, rechtfertigt jedoch nicht die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages. Die Behörde erster Instanz übersah nämlich, dass sie mit diesem Bescheid die Bw. nicht aufforderte, eine fehlende Begründung,sondern eine fehlende Begründung hinsichtlich des Vorliegens der Unternehmereigenschaft nachzureichen, somit ihre Berufungsbegründung inhaltlich zu konkretisieren.
Da die Berufung daher keinen Mangel im Sinne des § 250 BAO aufwies, dessen Behebung bescheidmäßig aufzutragen gewesen wäre, erfolgte die Erklärung, dass die Berufung als zurückgenommen gelte, zu Unrecht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Begründung als Inhaltserfordernis einer Berufung Mängelbehebungsauftrag nur bei fehlender Begründung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at