Zollrechtliche Tarifierung von Schwarzkümmelöl, Anwendung von Präferenzmaßnahmen u.a. nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0139-Z3K/03-RS1 | Nach der zusätzlichen Anmerkung 1 a) zu Kapitel 15 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für die Anwendung der Unterpositionen u.a. 1515 9040 bis 1515 9059 durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, als “roh”, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen, Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur "mechanische"”Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. |
ZRV/0139-Z3K/03-RS2 | Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder erhalten die Zollpräferenzbehandlung nur dann, wenn - abgesehen von den hier nicht anwendbaren Fällen der Erklärung auf der Rechnung - ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgelegt wird. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. 500/03705/3/2003/51, betreffend Zollschuld, entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Zoll wird wie folgt festgesetzt:
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Bemessungsgrundlage in
€
| Satz | Betrag in €
|
12.375,00 | 2,9 % | 358,88 |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) als Anmelder und für die Firma R., als Empfänger beim Zollamt Wels zur schriftlichen Warenanmeldung WE-Nr. xy 11 Trommeln mit 550 kg Eigenmasse Schwarzkümmelöl in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. Zufolge der Parteierklärung in der Warenanmeldung hatte die Ware ihren Ursprung in Ägypten, für die zolltarifarische Einreihung wurde der Ware die Warennummer 1515 90 99 10 zugewiesen, eine präfenzbegünstigte Zollbehandlung wurde nicht in Anspruch genommen (Code 100 in Feld 36). Bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung gelangte antragsgemäß der Regelzollsatz von 9,6 von Hundert zum Ansatz.
In der Folge erhob die Bf. in der Eingabe vom fristgerecht gegen den Abgabenbescheid Berufung und wandte sich darin zum Einen gegen die zolltarifarische Einreihung des eingeführten Schwarzkümmelöls und schlug zunächst die Einreihung in die Warennummer 3301 2991 vor. Zudem wurde unter Anschluss eines Präferenzursprungszeugnisses "Form A" die Anwendung des begünstigten Präferenzzollsatzes begehrt. In einem ergänzenden Berufungsschriftsatz vom änderte die Bf. ihr Berufungsbegehren bezüglich der zolltarifarischen Einreihung. Nunmehr begehrte sie die Zuordnung zur Warennummer 1515 90 59 99. Nachdem die Bf. vom Hauptzollamt Linz in der Verfügung vom , GZ. 500/03705/2003/51, zu ihrem die Einreihung der Ware in den Zolltarif berührenden Berufungsvorbringen Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizubringen, und im Vorhalt vom , GZ. 500/03705/1/2003/51, gegen Rückschluss des bereits beigebrachten Formblattes einen gültigen Präferenznachweis beizubringen, eingeladen worden war, zog sie im Schriftsatz vom ihr Berufungsbegehren um Änderung der zolltarifarischen Einreihung der Ware zunächst zurück. Für die Nachreichung des Präferenzzeugnisses ersuchte die Bf. um Fristverlängerung. Schließlich teilte sie der Zollbehörde im Schreiben vom mit, dass das angeforderte Formblatt nicht beigebracht werden könne, worauf das Hauptzollamt Linz - ohne auf die Frage der Einreihung der Ware in den Zolltarif einzugehen - mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 500/03705/3/2003/51, die Berufung mangels Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises für die Anwendung des Präferenzzollsatzes als unbegründet abwies.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wandte sich die Bf. in der als Beschwerde zu wertenden Eingabe vom mit dem Begehren, das bereits vorgelegte "alte Form A" als Präferenznachweis anzuerkennen. Im Schreiben vom beantragte die Bf. neuerlich die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Ware zur Warennummer 1515 90 59 99.
Nachdem die Beschwerde dem unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde zweiter Rechtsstufe vorgelegt worden war, reichte die Bf. im Schriftsatz vom ein die verfahrensgegenständliche Sendung betreffendes Präferenzzeugnis FORM A Nr. SS 664081 nach. Zudem stellte der Warenempfänger mit Schreiben vom ein Analysezertifikat des ägyptischen Herstellers der Waren vom , ein Untersuchungsgutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (TUA) vom , Zahl 1269/1998, hinsichtlich der Untersuchung der gleichen Ware samt zugehöriger Warenanmeldung sowie die Warenanmeldung eines weiteren Einfuhrvorganges zur Verfügung.
Der Hersteller bezeichnet die Ware mit "Egyptian Natural Black Cumin Seed Oil, 100% Pure". Im Untersuchungsbefund der TUA wird die Ware als anderes rohes pflanzliches Öl (Schwarzkümmelöl) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von weniger als 1000 kg, zum menschlichen Genuss geeignet, beschrieben. Sowohl im Tarifierungsvorschlag der TUA als auch in den Vergleichswarenanmeldungen wurde die Einreihung der Ware in die Warennummer 1515 90 59 10 vorgenommen. Der Warenempfänger beteuert in seinem Schreiben vom , dass er das in Rede stehende Produkt seit 1997 stets als Ware der Warennummer 1515 90 59 importiere. Das Öl werde durch Kaltpressung aus "nigella sativa Samen" gewonnen. Der Filterungsvorgang erfolge durch Absetzen, das Produkt bleibe im rohen Zustand.
In seiner Stellungnahme vom , GZ. 500/14436/2/2003/51, zu den bezeichneten ihm in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleiteten Unterlagen stellte das Hauptzollamt Linz die Richtigkeit der von der Bf. beantragten zolltarifarischen Einreihung in die Warennummer 1515 90 59 00 außer Streit. Zur Anerkennung des nunmehr vorliegenden Präferenznachweises FORM A SS 664081 äußerte sich das Zollamt dahingehend, dass hinsichtlich der Nämlichkeit der Waren und der Annahme der Direktbeförderung keine Bedenken bestehen. Ob das Zeugnis dem Anhang 17 der ZK-DVO entspreche und die Stempel darauf von einer zuständigen Stelle angebracht wurden und gültig sind, könne auf der Kopie nicht festgestellt werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens sind die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware (Schwarzkümmelöl) in den Zolltarif und die Anwendung des allgemeinen oder eines Präferenz-Zollsatzes zur Berechnung des auf der Ware lastenden Zolles.
1. Zur Frage der Einreihung der Waren in den Zolltarif
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl.Nr. L 302 vom idgF (Zollkodex, ZK) hat auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
..........
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist."
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Nach der AV 6 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), so etwa im Urteil vom in der Rechtssache C 405/97, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0169, , Zl. 90/16/0051, , Zl. 85/16/0108) entschieden, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs ..... festgelegt sind. Es kommt bei der Einreihung von Waren demnach grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an.
Der Streit ging - inzwischen hat auch das Zollamt die von der Bf. begehrte Einreihung der Waren in den Zolltarif anerkannt - darum, ob das verfahrensgegenständliche Schwarzkümmelkernöl als anderes fettes Öl wie letztlich von der Bf. angestrebt als "rohes Öl" der Warennummer 1515 90 59 oder wie in der schriftlichen Warenanmeldung erklärt als anderes fettes Öl anders als rohe Fette in die Warennummer 1515 90 99 einzureihen war. Nach der zusätzlichen Anmerkung 1 a) zu Kapitel 15 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für die Anwendung der Unterpositionen u.a. 1515 9040 bis 1515 9059 durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, als "roh", wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen, Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur "mechanische""Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
Wie die Bf. im Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Rechtsstufe glaubhaft dargetan hat, importierte sie stets Schwarzkümmelkernöl im Rohzustand. Die Gewinnung erfolgte durch Kaltpressung der Samen, der Filtrierungsvorgang durch Absetzen. Es fanden sich keine Hinweis für eine darüberhinausgehende Behandlung, die im Sinne der beschriebenen Zusatzanmerkung einen Zustand der Ware herbeigeführt hätte, der den als "roh" nicht zulassen würde. Überdies hatte die Untersuchung einer gleichartigen Warenprobe derselben Beschreibung und desselben Herstellers durch die TUA ergeben, dass sich die Ware als "anderes rohes pflanzliches Öl (Schwarzkümmelöl) ...", wie sie von der Warennummer 1515 9059 erfasst wird, präsentiert hatte, sodass kein Zweifel darüber besteht, dass in der Warenanmeldung im vorliegenden Fall unzutreffend die Ware als nicht "roh" im Sinne der Zolltarifanmerkung erklärt worden war.
2. Zur Frage der Zulässigkeit der Anwendung eines begünstigten Präferenzzollsatzes
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften neben den Regelzollsätzen nach Buchstabe c) u.a. nach Buchstabe d) die Zollpräferenzmaßnahmen auf Grund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist, und nach Buchstabe e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zu Gunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind.
Die Europäischen Gemeinschaften haben im Rahmen der so genannten "Globallösung für den Mittelmeerraum" im Jahr 1978 das Kooperationsabkommen mit Ägypten beschlossen. Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen bildet die Verordnung (EG) Nr. 2213 des Rates vom über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der arabischen Republik Ägypten (Abl.Nr. L 266 vom ).
Auf eine Ware können die Präferenzzölle angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss vom Abkommen bezeichneten Abkommen erfasst sein;
2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3) die Ware muss von Ägypten direkt in die EG/Österreich befördert worden sein und
4) die Erfüllung der unter 2) genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen 1) und 3) waren im Verfahren zu keiner Zeit in Streit gestellt. Das von der Bf. zunächst vorgelegte Präferenzursprungszeugnis war von der Zollbehörde nicht als gültiger Präferenznachweis anerkannt worden.
Gemäß Art. 80 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum ZK (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die Zollpräferenzbehandlung (nach Art. 67), sofern
- abgesehen von den hier nicht anwendbaren Fällen der Erklärung auf der Rechnung - ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 vorgelegt wird.
Die Überprüfung des im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin) Form A mit der Reference-Nr. SS 664081 entspricht den bezüglichen Formvorschriften. Der Präferenznachweis ist in englischer Sprache verfasst. Es entspricht dem im Anhang 17 der ZK-DVO wiedergegebenen Muster. Es enthält eine Seriennummer. Im Feld 12 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Germany) angeführt. Die Felder 6, 7, 9 enthalten die Angabe der nämlichen Ware übereinstimmend mit den Angaben in der Einfuhrrechnung und der Warenanmeldung. In Feld 10 wird auf die Einfuhrrechnung durch deren Bezeichnung Bezug genommen. Das Ursprungskriterium "P" für Waren, die im Ausfuhrland vollständig erzeugt wurden, ist im Feld 8 ausgewiesen. Feld 11 enthält das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses und die handschriftlich geleistete Unterschrift mit der Dienststampiglie der bescheinigenden Behörde. Die Erklärung des Exporteurs in Feld 12 ist gleichfalls handschriftlich gefertigt. Zudem enthält das Formblatt einen Stempelaufdruck der Bezeichnung "DUPLICATE OF CERTIFICATA" und den Daten des ursprünglich vorgelegten (von der Zollbehörde nicht anerkannten) Präferenzzeugnisses "Form A Nr. 146993" vom . Die aufgebrachten Stempelabdrucke stimmen mit den amtlichen Stempelabdrucken der zugelassenen Regierungsstellen Ägyptens überein. Es finden sich weder Anhaltspunkte auf das Vorliegen gravierender Formfehler noch bestehen berechtigte Zweifel an der sachlichen und formellen Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis.
Die Voraussetzungen für die präfenzbegünstigte Zollbehandlung (Anwendung des Präferenzzollsatzes von 2,9 von Hundert) für Waren der Warennummer 1515 9059 10 mit Ursprung aus Ägypten lagen demnach vor.
Aus den dargestellten Erwägungen war dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich zu entsprechen und wie im Spruch zu entscheiden. Die Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg konnte gem. § 72a ZollR-DG unterbleiben.
Gegenüberstellung:
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Zoll (Z1) | |
vorgeschrieben wurden |
€ 1.188,00 |
zu entrichten sind |
€ 358,88 |
Differenz (= Gutschrift) | - € 829,12 |
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 20 Abs. 6 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Schwarzkümmelkernöl rohes Öl Einreihung Zolltarif Präferenzzollsatz Ursprungszeugnis |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at