Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.02.2004, RV/0565-L/03

Pfändung und Überweisung einer Geldforderung Verjährung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0565-L/03-RS1
Die Pfändung einer Geldforderung ist innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die Verjährung wird durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Anfragen an den Sozialversicherungsträger, Begehungsversuche und Anfragen bei den Gemeindeämtern stellen Unterberechungshandlungen dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Peter Stempfer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma O-GmbH im Ausmaß von 384.050,00 S in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom wurden die Forderungen des Bw. gegenüber der Firma E-Betonwerke GmbH gepfändet und die Überweisung an den Abgabengläubiger angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. Abgaben und Nebengebühren iHv. insgesamt 28.193,74 € schulden würde.

Mit Schreiben vom brachte der ausgewiesene Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Konkursanmeldung der Firma O-GmbH liege bereits rund 10 Jahre zurück. In der unmittelbar darauffolgenden Zeit seien von Seiten der Finanzbehörde beim Bw. als Haftungsverpflichteten Einbringungsversuche durchgeführt worden. Diese seien jedoch nach einiger Zeit eingestellt worden. Der Bw. habe dabei durch bestehende private Haftungen übrigens sein gesamtes Privatvermögen verloren. Mitte 1999 habe der Bw. wiederum eine selbstständige Tätigkeit als Einzelunternehmer begonnen. Um letzte Zweifel über eventuell noch bestehende Haftungen aus Zeiten der O-GmbH zu beseitigen, sei ihm auf Anfrage bestätigt worden, dass es keinen offenen Saldo gebe. Innerhalb der letzten 5 Jahre habe es jedenfalls keine wie immer gearteten Einbringungsversuche gegeben, wobei betont werde, dass der Bw. durchgehend ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen sei. Weder schriftlich, noch durch persönlichen Kontakt mit Exekutionsorganen seien innerhalb der letzten 5 Jahre Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden, sodass man von einer Verjährung der Einbringung ausgehen könne und beantragt werde, die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Kirchdorf die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am beim Bezirksgericht Windischgarsten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung ein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden sei. Durch diese nach außen hin erkennbare Amtshandlung sei die Verjährung unterbrochen worden und die Frist habe mit neu zu laufen begonnen. Aus dem hierorts aufliegenden Haftungsakt gehe nirgends hervor, dass im Jänner 1999 dem Bw. bestätigt worden sei, dass beim Finanzamt Kirchdorf kein offener Saldo bestehen würde. Vom Finanzamt seien seit Rechtskraft des Haftungsbescheides (Ende 1993) laufend Einbringungsschritte unternommen worden. Eine neue Adresse sei vom Bw. dem Amt nie mitgeteilt worden. In den vergangenen Jahren seien Anfragen bei der Sozialversicherungsanstalt und bei den Gemeindeämtern durchgeführt worden. Aufgrund der Anfragen sei festgestellt worden, dass der Bw. u.a. im Jahr 1997 und teilweise noch im Jahre 1998 Karenzgeld bezogen habe. Aufgrund von mehreren Anfragen in den darauf folgenden Jahren (bis Ende 2002) bei der Sozialversicherung und bei den Gemeindeämtern sei festgestellt worden, dass der Bw. immer noch in 4572 St. Pankraz Nr. 26 gemeldet sei. Am , um 9.15 Uhr sei ein Vollstreckungsorgan des Finanzamtes Kirchdorf nach St. Pankraz Nr. 26 gekommen. Der Bw. sei dort jedoch nicht angetroffen worden. Daraufhin sei vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung nach erfolglosem Einbringungsversuch zugesandt worden. Diese abgabenbehördliche Begehung wäre eine neuerliche Einbringungsmaßnahme und die Verjährungsfrist würde ab neu zu laufen beginnen. In weiterer Folge seien wiederum Anfragen bei der Sozialversicherung und bei den Gemeindeämtern unternommen worden. Am sei das Finanzamt Linz mittels Amtshilfeersuchen gebeten worden, den Haftungsrückstand unter der Anschrift 4061 Pasching, Ringstraße 35, einzubringen. Am sei dem Finanzamt Kirchdorf vom Vollstreckungsorgan des Finanzamtes Linz mitgeteilt worden, dass laut Auskunft des Gemeindeamtes Pasching der Bw. nach 4572 St. Pankranz, Nr. 26, verzogen sei. Wie aus den laufenden Anfragen (seit 1993) hervorgehe, habe sich der Bw. an dieser Adresse nie abgemeldet. Aufgrund einer Anfrage bei der Sozialversicherung im Jahre 2002 sei festgestellt worden, dass der Bw. bei der Firma E-Betonwerke GmbH beschäftigt sei. Daraufhin sei ein Lohnpfändungsverfahren eingeleitet worden. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgehe, seien seit Rechtskraft des Haftungsbescheides immer wieder Einbringungsschritte unternommen worden, um die Haftungsschuld einzubringen. Diese durchgeführten Einbringungsmaßnahmen seien laufend im Einbringungsakt dokumentiert. Die Behauptung, dass in den letzten 5 Jahren keinerlei Einbringungsschritte unternommen worden seien, würden daher ins Leere gehen.

Mit Schriftsatz vom brachte der ausgewiesene Vertreter des Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Der Vorlageantrag richte sich gegen die Berufungsvorentscheidung vom , in der die vorgebrachte Verjährung als unbegründet abgewiesen worden sei. Als Begründung werde wie in der Berufung vom die bereits eingetretene Verjährung aufrecht erhalten bzw. werde noch eine ergänzende Begründung nachgereicht werden.

Am legte das Finanzamt Kirchdorf die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz vor.

Am wurde der ausgewiesene Vertreter des Bw. durch die Referentin telefonisch darauf hingewiesen, dass laut Vorlageantrag vom noch eine Begründung nachgereicht werde. Der steuerliche Vertreter gab bekannt, er werde den Akt überprüfen und entweder eine Begründung nachreichen bzw. die Sachbearbeiterin informieren, dass dies unterbleiben würde. Bis dato wurde keine Begründung nachgereicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt den Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).

Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Dem Abgabenschuldner steht gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der im § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die gegenständliche Berufung zulässig.

Die Berufung wird damit begründet, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Gem. § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gem. Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die gegenständlichen Haftungsschulden wurden im Laufe des Jahres 1993 fällig, sodass die 5-jährige Verjährungsfrist mit zu laufen beginnt. Bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung muss es sich nicht um einen Bescheid handeln. Es ist auch nicht notwendig, dass der Abgabenschuldner Kenntnis von der Amtshandlung erlangt. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.

Das Finanzamt Kirchdorf hat zahlreiche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO gesetzt. Am wurde beim Bezirksgericht Windischgarsten der Antrag auf Zwangsversteigerung eingebracht. In Folge der Drittschuldneranfrage vom wurde am ein Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung erlassen. Anfragen an den Sozialversicherungsträger wurden am , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , und gestellt. Das Finanzamt Kirchdorf unternahm Begehungsversuche beispielsweise am sowie am . Am ersuchte das Finanzamt Kirchdorf mittels Amtshilfeersuchen das Finanzamt Linz um Einbringung des Haftungsrückstandes unter der Anschrift 4061 Pasching, Ringstraße 35. Dazwischen wurden laufend Anfragen bei den Gemeindeämtern durchgeführt, um die aktuelle Adresse des Bw. festzustellen. All diese Amtshandlungen waren ausnahmslos darauf gerichtet, eine Durchsetzung des Abgabenanspruches zu erreichen und stellen Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar.

Aus den dargelegten Gründen ist die Einhebungsverjährung aufgrund der zahlreichen Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde noch nicht eingetreten. Die Einwendungen des Bw. können dem Berufungsverfahren daher nicht zum Erfolg verhelfen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Pfändung einer Geldforderung
Verjährung
Unterbrechungshandlungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at