Verspätungszuschlag wegen verspäteter Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0003-G/04-RS1 | wie RV/4273-W/02-RS1 Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind als Kriterien für die Ermessensübung v.a. zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB. seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie der Grad des Verschuldens. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Reinhard Moderc, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Verspätungszuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerberin (Bw.) infolge nicht fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1,6% der mit € 15.055,85 festgesetzten Umsatzsteuer, das sind € 240,84, auferlegt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird begehrt, den Verspätungszuschlag lediglich in Höhe von 0,1% der Bemessungsgrundlage, das sind € 15,05, festzusetzen. Begründend führte der Steuerberater der Bw. aus, die Bw. habe ihre gewerbliche Tätigkeit wegen der Erreichung des Pensionsalters mit eingestellt und den Betrieb an ihren Ehegatten verpachtet. Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 sei vom Finanzamt bis erstreckt worden. Die Erklärung sei am , somit um 58 Tage verspätet, eingereicht worden. Die Nachzahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.282,96 sei entstanden, weil die Bw. die von ihrem Ehegatten im Jahr 2001 erhaltenen Pachteinnahmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe. Ihr Ehegatte habe die ihm aus den Pachtrechnungen zustehenden Vorsteuerbeträge jedoch ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Letztlich habe er für das Jahr 2001 eine Umsatzsteuergutschrift von € 10.283,81 erhalten. Die verspätete Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 habe daher nur zu einem finanziellen Vorteil der Bw. und ihres Ehegatten bzw. zu einem finanziellen Nachteil der Abgabenbehörde von € 2100,- geführt. Bei der Ausübung des der Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO eingeräumten Ermessens sei zu berücksichtigen, dass der finanzielle Vorteil der Ehegatten durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung äußerst gering gewesen sei, die Bw. die Fristen zur Abgabe der Erklärungen bisher stets gewahrt habe und das Ausmaß der Fristüberschreitung ebenfalls nur gering gewesen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, es sei nicht zutreffend, dass die Bw. die Fristen für die Abgabe ihrer Erklärungen bisher stets gewahrt habe. So sei zB wegen verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000 bereits ein Verspätungszuschlag zu verhängen gewesen. Die Umsatzsteuer für die Monate November und Dezember 1998 sei erst bei einer Selbstanzeige anlässlich einer UVA-Prüfung gemeldet worden und überdies habe die Bw. immer wieder Zahlungsfristen versäumt. Bei der Ermittlung der Höhe des finanziellen Vorteils eines Abgabepflichtigen aus der verspäteten Abgabe einer Erklärung seien Abgabengutschriften anderer Abgabepflichtiger außer acht zu lassen, auch wenn es sich dabei um Ehegatten handle. Für sich betrachtet habe die Bw. durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuererklärung einen nicht unwesentlichen finanziellen Vorteil erzielt. Die Dauer der Fristüberschreitung von rund zwei Monaten sei beim Ausmaß des Verspätungszuschlages berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag führte der Steuerberater der Bw. aus, die Abgabenbehörde habe bei der Ermessensübung eine rund fünf Jahre zurückliegende Meldeverpflichtung betreffend Umsatzsteuer für die Monate November und Dezember 1998 berücksichtigt. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil selbst Finanzordnungswidrigkeiten bereits nach drei Jahren und die übrigen Finanzvergehen nach fünf Jahren verjähren. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sei jedoch keine Strafe. Der Zweck der Auferlegung eines Verspätungszuschlages sei, die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Mit Verspätungszuschlägen werde nur die Säumnis bei der Erfüllung der Abgabenerklärungspflichten geahndet, die Säumnis bei der Erfüllung von Zahlungspflichten habe hingegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Folge. Die Versäumung von Zahlungsfristen durch die Bw. habe wirtschaftliche Gründe gehabt und lasse daher nicht auf eine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten schließen. Die Versäumung von Zahlungsfristen dürfe bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht berücksichtigt werden. Bei der Ausübung des gemäß § 135 BAO eingeräumten Ermessens seien überdies die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Da die Bw. und ihr Ehegatte einen gemeinsamen Haushalt führen und ihren Lebensunterhalt aus dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen bestreiten, seien bei der Ermittlung des finanziellen Vorteils aus der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei der Bw. kein wesentlicher finanzieller Vorteil erwachsen, weil ihr Ehegatte in dem Ausmaß, in dem sie keine Umsatzsteuer abgeführt habe, keine Vorsteuer geltend gemacht habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Unbestritten ist, dass die Bw. die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 nicht gewahrt hat (Fristablauf nach Verlängerung durch das Finanzamt am , Einreichung der Erklärung am ). Dass diese Verspätung entschuldbar gewesen wäre, hat die Bw. nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages sind daher gegeben.
Die Berufung richtet sich nur gegen die Ermessensübung der Abgabenbehörde erster Instanz, wobei lediglich die Höhe des verhängten Verspätungszuschlages angefochten wird. Wie von den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend festgestellt worden ist, ist bei der Ausübung des im § 135 BAO eingeräumten Ermessens ua. das bisherige steuerliche Verhalten der Bw. zu berücksichtigen gewesen. Keinesfalls zutreffend ist, dass die Bw. die Fristen zur Abgabe ihrer Erklärungen bisher stets gewahrt hat. Neben den vom Finanzamt genannten Versäumnissen (insbesondere die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000 und die verspätete Meldung von Umsätzen für die Monate November und Dezember 1998) hat die Bw. auch die Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 1999 und 2000 verspätet eingereicht. Die Frist für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 hat am geendet, die Abgabe der Erklärung ist am erfolgt. Die Frist für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 hat am geendet, die Abgabe der Erklärung ist am erfolgt. Da der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin liegt, die Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/17/0265, und 98/17/0266), ist die Auferlegung eines Verspätungszuschlages aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen der Bw. im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer Abgabenerklärungen jedenfalls geboten. Mit der Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von nur 1,6% der festgesetzten Umsatzsteuer (bei einem zur Verfügung stehenden Rahmen von 10%) wurde dem geringfügigen Ausmaß der Fristüberschreitung im konkreten Fall und der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuer erzielten finanziellen Vorteils der Bw. bereits Rechung getragen (vgl. hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlages nochmals die bereits genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , in denen ausgeführt wird, dass die Ermessensübung der belangten Behörde weder bei einer Verhängung eines Verspätungszuschlages von 3% bei einer dem Abgabepflichtigen zur Last liegenden zweifachen Säumigkeit noch bei einer Verhängung eines Verspätungszuschlages von 5% bei einer dem Abgabepflichtigen zur Last liegenden dreifachen Säumigkeit zu beanstanden sei, und das obwohl dem Abgabengläubiger in beiden Fällen kein finanzieller Nachteil erwachsen sei). Im vorliegenden Fall war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verspätungszuschlag Verspätung Säumigkeit Säumnis Versäumung Fristüberschreitung Pflichtverletzung Ermessen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at