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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 18.03.2004, RV/0302-I/02

Werbungskosten einer AHS-Lehrerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0302-I/02-RS1
Aufwendungen können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind und eine private (Mit)Veranlassung ausgeschlossen bzw. vernachlässigt werden kann. Dies bedeutet, dass Aufwendungen für Eintritte in Museen und Ausstellungen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Ausstellungen nur für Angehörige der Berufsgruppe und nicht von allgemeinem Interesse sind. Kosten für Bücher und Zeitschriften dürfen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Werke nicht von allgemeinem Interesse oder für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt sind.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Für das Kalenderjahr 2000 werden die Bemessungsgrundlage mit 22.644,93 € (311.601,05 S) und die Einkommensteuer mit 4.838,70 € (66.581,98 S) festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich für das Kalenderjahr 2000 eine Gutschrift in Höhe von 1.076,43 € (14.812 S).

Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 begehrte die Bw. - eine die Fächer Französisch und Geschichte an einer allgemeinbildenden höheren Schule unterrichtende Lehrerin - die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 35.979,67 S. Dieser Betrag setzt sich aus Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildung und Fachliteratur, aus Beiträgen zu Interessensvertretungen sowie aus Kosten für eine in der Zeit vom 5. bis besuchte Fortbildungsveranstaltung in Frankreich zusammen.

Mit dem Bescheid vom führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer durch und zog als Werbungskosten lediglich den Betrag in Höhe von 12.415 S ab. Die Nichtberücksichtigung des Differenzbetrages wurde damit begründet, dass Aufwendungen für eine ein Mischprogramm aufweisende Studienreise ebenso der privaten Lebensführung zuzurechnen seien wie Aufwendungen für die Beschaffung von Lesestoffen und Büchern, die für die Allgemeinheit oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise Folge, als nunmehr Werbungskosten in Höhe von 21.137 S berücksichtigt wurden. In diesem Betrag sind die im Zusammenhang mit der o. a. Fortbildungsveranstaltung in Frankreich geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze enthalten.

Nachstehende Aufwendungen hat das Finanzamt auch in der Berufungsvorentscheidung nicht als Werbungskosten anerkannt:

Position Datum Grund für den Aufwand Schilling

03 Absolventenverein BG Leoben 200,00 S

04 Jahresmitgliedsbeitrag Ferdinandeum 300,00 S

.2000 Le Monde 25,00 S

.2000 Fischer WeItgeschichte 518,00 S

.2000 Ecoute Zeitung 72,00 S

14 La Cuisine francaise 94,00 S

.2000 Eintritt Deutsches Museum 75,00 S

19 Express, Nouvel Obs. 132,00 S

21 Guide poetique de Paris 270,00 S

.2000 Würfelblock 45,00 S

.2000 Aktentasche 1.999,00 S

.2000 Geo Spezial 105,00 S

28 Ecoute Zeitung 72,00 S

29 Kircheneintritt Basilika Aquilaea 14,00 S

30 Eintritt Krypta Basilika Aquilaea 14,00 S

31 Museum in Rovinij 10,00 S

32 Eintritt Titomuseum Brioni 240,00 S

33 Eintritt Archäologisches Museum Pula 16,00 S

36 Revue de la Presse 291,00 S

39 Museum Schmetterlingshaus Burgg. 55,00 S

40 Museum (MAK) 72,00 S

41 Eintritt Zoo und Palmenhaus Schönbrunn 110,00 S

42 französische Fachzeitschrift 55,00 S

44 Mots croises 72,00 S

50 Eintritt Film: Fin aout 70,00 S

52 frz. Videos 768,40 S

53 Ecoute Zeitung 72,00 S

54 Le Figaro 70,00 S

57 Ecoute Zeitung 72,00 S

58 Rollerpen 48,00 S

59 Le Vasistas 413,63 S

61 Le Monde, Le Figaro, L'Express usw. 295,35 S

62 Dictionaire 240,60 S

63 historisches Schiffsmuseum 55,00 S

64 Museum Avebury (Menhiranlage) 39,60 S

65 Ausstellung Caesaren und Gladiatoren 82,50 S

66 Jahresbericht BRG Leoben 100,00 S

67 Programmzeitschrift Landestheater 180,00 S

71 WeItgeschichte 145,00 S

72 Mon voyage en France 178,00 S

73 Ausstellung Leonhard und Paola 85,00 S

74 Ausstellung De ludo globi 85,00 S

80 Mentalites et comportements 313,00 S

81 La cusisine 95,00 S

85 Ecoute Zeitung 72,00 S

86 Leerkassetten zur Auffnahme von Hörübungen 59,00 S

88 La Provence 159,01 S

89 Musee Reattu 52,50 S

90 Musee 63,00 S

91 Museumspass 126,00 S

92 Histoire College, Comptines, Termale usw. 732,65 S

93 Vous me la copierez 300 fois 123,90 S

95 Le liseur, Instiutions francaises 239,40 S

96 Museum Les Abattoirs 42,00 S

98 Archeo junior 60,90 S

99 Mademoiselle Else, L'aveuglement 136,50 S

100 Je ne t'aime pas, Paulus 92,40 S

102 Sundborn, Les chansones commencent, Je te dis vous 230,00 S

104 Weltalmanach 196,00 S

109 Ecoute Zeitung 72,00 S

111 Ingrid Caven 219,45 S

112 Histoires pragoises 174,30 S

113 La Cote 157,60 S

115 Du coq a l'ane; Noel; Les plus belles chansons 567,94 S

118 Ecoute Zeitung 72,00 S

119 Der Standard 2.735,00 S

Insgesamt 14.647,63 S

Durch den rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gilt die Berufung wiederum als unerledigt. In diesem Antrag schränkte die Bw. ihr Begehren insoweit ein, als sie die Nichtabzugsfähigkeit folgender Aufwendungen zur Kenntnis nahm:

Abonnement der Zeitung "Der Standard" (Beleg Nr. 119) 2.735,00 S

Beitrag zum Absolventenverein des BG Leoben (Beleg Nr. 3) 200,00 S

Eintritt Deutsches Museum (Beleg Nr. 16) 75,00 S

Eintritt Museum Burggasse (Beleg Nr. 39) 55,00 S

Eintritt Museum (MAK) Schloss Schönbrunn (Beleg Nr. 40) 72,00 S

Eintritt Zoo und Palmenhaus Schönbrunn (Beleg Nr. 41) 110,00 S

Insgesamt 3.247,00 S

Zu entscheiden ist somit über einen strittigen Betrag in Höhe von 11.400,63 S (14.647,63 S - 3.247,00 S).

Über die Berufung wurde erwogen:

Grundsätzlich wird festgehalten, dass beim Unabhängigen Finanzsenat hinsichtlich der Abzugsfähigkeit jener Aufwendungen, welche im bekämpften Bescheid und darüber hinaus in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt als Werbungskosten berücksichtigt wurden, keine Bedenken entstanden sind. Diese Aufwendungen sind somit nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung - auch insofern nicht, als sie erst in der Berufungsvorentscheidung anerkannt wurden. Im Folgenden wird nur mehr über die oben aufgelisteten, noch immer strittigen Aufwendungen abgesprochen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach den Z. 3 lit. b, 7 und 10 dieser Gesetzesstelle sind insbesondere Beiträge für die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen, wenn diese sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen, Ausgaben für Arbeitsmittel sowie Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten.

Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung, d. s. Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung enthält die wesentliche Aussage, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (s. hiezu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 1993, Seiten 769, 770, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (s. z. B. das Erkenntnis vom , 99/13/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Diese Gesetzeslage, Rechtsprechung und Literaturmeinungen sind auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden. Dabei ergibt sich Folgendes:

1. Arbeitsmittel:

Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig, dass Arbeitsmittel Wirtschaftsgüter sind, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die Bw. - vom Finanzamt unwidersprochen - glaubhaft gemacht, dass die unter dem Titel "Arbeitsmittel" geltend gemachten Aufwendungen (Beleg - Nrn. 25, 26, 52, 58 und 86) durch Wirtschaftsgüter verursacht wurden, welche ausschließlich beruflich verwendet werden, sodass einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen in Höhe von 2.919,40 S nichts im Wege steht.

2. Beiträge:

Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind nach der o. a Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Berufsverbände und Interessenvertretungen nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Beim Museumsverein "Ferdinandeum" handelt es sich weder um einen Berufsverband für Französisch- und Geschichtelehrer noch um eine Ineressensvertretung, welche ausschließlich oder überwiegend die beruflichen Interessen von Französisch- oder Geschichtelehrern vertritt. Vielmehr unterstützt bzw. fördert dieser Verein die Aktivitäten des Landesmuseums Ferdinandeum. Bei dieser Sachlage kann aber der Mitgliedsbeitrag zu diesem Verein (Beleg.-Nr. 4) in Höhe von 300  S nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

3. Eintritte in Museen, Ausstellungen usw.:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen eines Lehrers für den Besuch von Ausstellungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe, sondern von allgemeinem Interesse sind ().

Die Bw. hat im bisherigen Rechtsmittelverfahren lediglich darauf hingewiesen, dass ihre Besuche in Museen bzw. Ausstellungen beruflich bedingt gewesen seien, weil sie ihrer beruflichen Weiterbildung gedient hätten. Außerdem seien die unter den Beleg-Nrn. 29 bis 33 aufgelisteten Eintrittsgebühren im Rahmen einer vom Institut für Alte Geschichte der Universität Graz durchgeführten Exkursion angefallen, welche ausschließlich Geschichtestudenten und diplomierten Historikern angeboten worden sei. Im Rahmen dieser Exkursion seien Ausgrabungen aus der Römerzeit und frühmittelalterliche Bauwerke in Istrien sowie das Titomuseum auf Brioni unter der Leitung von einem Universitätsprofessor besucht worden.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Bw. keineswegs auf, dass die von ihr besuchten Museen und Ausstellungen nur für Historiker von Interesse sind. Auch bleibt sie jeden Beweis für ihre Behauptung schuldig, der Besuch der Ausstellung "Cäsaren und Gladiatoren" (Beleg.-Nr. 65) sowie der Tiroler Landesausstellung 2000 (Beleg-Nrn. 73 und 74) seien beruflich bedingt gewesen.

Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass der Besuch von Museen und Ausstellungen insbesondere bei einer Geschichtelehrerin die berufliche Tätigkeit zu fördern vermag. Dies ändert jedoch im Hinblick auf die o. a. Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nichts daran, dass die diesbezüglichen Aufwendungen (Beleg-Nrn. 29 bis 33, 50, 63 bis 65, 73, 74, 89 bis 91 und 96) in Höhe von 994,60 S nicht abgezogen werden dürfen.

4. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften

Wie bereits ausgeführt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (s. z. B. nochmals das ebenfalls einen Geschichtelehrer betreffende Erkenntnis vom , 99/13/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Wörterbücher, Tageszeitungen, Reiseführer, für die Allgemeinheit bestimmte Geschichtswerke, Kinderbücher und Romane werden typischerweise nicht für schulische sondern für Zwecke der persönlichen Erbauung oder zur Befriedigung eines Kunst- oder Kulturinteresses genutzt. Daran ändert der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Fremdsprache beherrscht, derartige Werke in der Originalsprache anschafft und liest, ebenso nichts wie die Tatsache, dass die Anschaffung derartiger Werke die berufliche Tätigkeit eines Fremdsprachenlehrers zweifellos fördert und er aus diesen Werken Anregungen für die Gestaltung des Unterrichts entnehmen kann. Anders verhält es sich mit Werken, welche auf Grund ihres Inhaltes und ihres Aufbaues erkennbar die Unterstützung von Menschen bei der Erlernung oder Perfektionierung einer Fremdsprache zum Ziele haben. Dies geht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates insbesondere daraus hervor, dass derartige Werke

  • ➢ Vokabel- und Grammatikangaben enthalten oder

  • ➢ bereits in Tageszeitungen veröffentlichte Artikel sammeln und somit keine "aktuellen Meldungen" enthalten.

Auch Aufwendungen für fremdsprachige Schulbücher oder Unterrichtsmaterialien, welche die Bw. angeschafft hat, um Geschichte in französichscher Sprache unterrichten zu können, sind nicht ihrer privaten Lebensführung zuzuordnen, weil sich Schulbücher grundsätzlich nur an einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit wenden.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die mit den Belegen Nr. 12, 28, 36, 44, 53, 81, 85, 92, 98, 109 und 118 nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von zusammen 1.755,55 S als Werbungskosten abgezogen werden können, jene, die mit den Belegen Nr. 6, 10, 14, 19, 21, 27, 42, 54, 59, 61, 62, 71, 72, 80, 88, 93, 95, 99, 100, 102, 104, 111, 112, 113 und 115 in Höhe von insgesamt 5.151,08 S nachgewiesen wurden, jedoch nicht.

Zu dem von der Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 591/80, ist zu bemerken, dass dieses Erkenntnis zu einem vom vorliegenden abweichenden Sachverhalt ergangen ist, behandelt es doch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Studienreise. Der Gerichtshof hat aber auch - ungeachtet seiner Ausführungen, dass für Sprachlehrer die ständige Erhaltung, Verbesserung und Aktualisierung der Ausdrucksfähigkeit in der fremden Sprache und seine Fähigkeit, über die Grundbegriffe hinausgehende Sprachkenntnisse weiterzuvermitteln, von ganz besonderer Bedeutung ist - in diesem Erkenntnis deutlich herausgearbeitet, dass nicht sämtliche Aufwendungen für jede Reise eines Fremdsprachenlehrers in jenes Land, dessen Sprache er unterrichtet, als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Studienreise strenge Voraussetzungen erfüllt, welche sie von üblichen Reisen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, deutlich unterscheiden.

Schließlich vermag auch der Hinweis der Bw. auf die seit dem Kalenderjahr 2000 erfolgte Neuregelung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil aus ihr nicht ableitbar ist; dass Aufwendungen, die sowohl der Aus- oder Fortbildung als auch der privaten Lebensführung eines Steuerpflichtigen dienen, entgegen der allgemeinen Regelung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. als Werbungskosten abzugsfähig sind. Vielmehr gilt auch für den Bereich der Aus- und Fortbildungskosten das in der zuletzt genannten Gesetzesstelle normierte Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl den privaten wie auch den beruflichen Bereich betreffen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Veranlagung der Bw. über die in der Berufungsvorentscheidung bereits vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten hinaus noch solche in Höhe von 4.674,95 S abzuziehen sind. Die Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 ergibt daher Folgendes:

Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 324.998,00 S

- zusätzliche Werbungskosten lt. Berufungsvorentscheidung (21.137 - 12.415) - 8.722,00 S

- Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung - 4.674,95 S

Einkommen lt. Berufungsentscheidung 311.601,05 S

Die Einkommensteuer beträgt:

0% für die ersten 50.000 S 0,00 S

21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S

31% für die weiteren 200.000 S 62.000,0 S

41% für die restlichen 11.600 S 4.756,00 S

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 77.256,00 S

- allgemeiner Absetzbetrag - 8.209,00 S

- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S

- Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 63.547,00 S

+ Steuer für sonstige Bezüge + 3.034,98 S

Einkommensteuer 66.581,98 S

- anrechenbare Lohnsteuer - 81.393,80 S

Gutschrift (gerundet) 14.812,00 S

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitsmittel
Tageszeitungen
Bücher
Werke der Belletristik
Aktentasche
Eintritte in Museen und Ausstellungen
freiwillige Mitgliedsbeiträge an einen Museumsverein
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 205

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at