Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.03.2004, RV/4052-W/02

Säumniszuschlag infolge Abweisung eines Umbuchungsantrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien vom , , , , und vom betreffend Säumniszuschläge entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des Berufungsvorbringens, des Vorlageantrages, der Stellungnahme des Finanzamtes, des eingeholten Schriftverkehrsaktes und aktueller Kontoabfragen wird folgender Sacherhalt als erwiesen festgestellt:

Die Bw. wird beim Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf zur Einkommensteuer veranlagt. Am stellte die Bw. einen Überrechungsantrag, demzufolge von der Steuernummer xy die dort für den Zeitraum Juni 1997 bis Dezember 1997 eingezahlte Umsatzsteuer auf ihr Steuerkonto überrechnet werden sollte. Dieser Überrechungsantrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Zwischenzeitlich schrieb das Finanzamt folgende Säumniszuschläge vor (Beträge in ATS):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 1997
1.176,00
Einkommensteuer 7-9/1999
1.114,00
Einkommensteuer 10/99-3/00
1.674,00
Einkommensteuer 4-6/2000
837,00
Einkommensteuer 7-9/2000
837,00
Einkommensteuer 10-12/2000
837,00

Die Bw. erhob gegen sämtliche Bescheide Berufungen und begründete diese jeweils damit, dass die fälligen Einkommensteuer(voraus)zahlungen jeweils fristgerecht bar einbezahlt worden seien. Außerdem sei der Überrechnungsantrag vom entsprechend zu berücksichtigen.

Den Berufungen waren Kopien der entsprechenden Zahlscheine beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt sämtliche Berufungen ab. Begründet wurden die Berufungsvorentscheidungen wie folgt (sämtliche Beträge in ATS):

1.) BVE betreffend Bescheid vom :

Per seien der Umsatzsteuerbescheid 1997 mit einer Nachforderung von 110.682,--, Fälligkeitstag , Zahlungsfrist , sowie der Einkommensteuerbescheid 1997 mit einer Nachforderung von 58.790,--, Fälligkeitstag , auf dem Abgabenkonto der Bw. verbucht worden. Am sei ein Betrag von 49.975,-- bar einbezahlt worden, der ua zur Entrichtung der Nachforderungen für USt 1997 und EST 1997 gedacht gewesen sei. Dabei sei jedoch - nicht gesetzeskonform - bereits der am beantragte Umbuchungsbetrag von 119.824,-- in Abzug gebracht worden. Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sei der entrichtete Betrag auf die dem Fälligkeitstag nach älteste Abgabenschuldigkeit, sohin (nach Abzug von 16.943,-- für die Umsatzsteuerzahllast Mai 1999) auf die Umsatzsteuernachforderung für 1997 verrechnet worden. Da somit zur Abdeckung der Einkommensteuernachforderung für 1997 zum Fälligkeitstag keine Gutschrift mehr zur Verfügung gestanden und der Umbuchungsantrag vom außerdem abgewiesen worden sei, sei die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in der Höhe von 1.176,-- zu Recht erfolgt.

2.) BVE betreffend Bescheid vom :

Das Finanzamt verwies wiederum auf die Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-nachforderungen für 1997. Am sei ein Betrag in der Höhe von 49.972,-- bar einbezahlt worden, der zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 7-9/1999 gedacht gewesen sei. Zufolge § 214 Abs. 1 BAO sei auch der am entrichtete Betrag (wie auch die Gutschrift aus der UVA 6/99) auf die dem Fälligkeitstag nach älteste Abgabenschuldigkeit, sohin auf die Umsatzsteuernachforderung für 1997 verrechnet worden. Da somit zur Abdeckung der Einkommensteuervorauszahlung 7-9/99 am Fälligkeitstag keine Gutschrift zur Verfügung gestanden sei, sei zu Recht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben worden.

3.) BVE betreffend Bescheid vom :

Nach dem wiederholten Hinweis auf die Umsatzsteuer- und Einkommensteuernachforderung für 1997 und die unberichtigte Einkommensteuervorauszahlung 7-9/99 stellte das Finanzamt fest, dass am ein Betrag von 63.250,-- bar einbezahlt worden sei, der ua für die Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/1999 in der Höhe von 41.850,-- vorgesehen gewesen sei. Außerdem sei am 15. Februar eine Zahlung in der Höhe von 27.261,-- erfolgt, die ua zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2000 gedacht gewesen sei. Gemäß § 214 Abs.1 BAO sei der am entrichtete Betrag (vermindert um die Umsatzsteuerzahllast September 1999) zur Abdeckung des restlichen Rückstandes aus dem Umsatzsteuerbescheid 1997 sowie mit einem Teilbetrag von 36.516,-- zur teilweisen Abdeckung der Einkommensteuernachforderung für 1997 verrechnet worden. Weiters sei die Barzahlung vom (vermindert um die Umsatzsteuerzahllast für Dezember 2000) zur Abdeckung des verbliebenen Rückstandes aus der Einkommensteuernachforderung für 1997 verwendet worden. Die auf demselben Zahlschein geltend gemachte Gutschrift aus der Umsatzsteuervorauszahlung (US) für 1999 in der Höhe von 18.505,-- sei zur teilweisen Abdeckung der Einkommensteuervorauszahlung 7-9/99 herangezogen worden, weshalb diese Abgabenschuldigkeit bis auf einen Restbetrag von 36.124,-- getilgt worden sei. Zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen 10-12 /1999 sowie 1-3/2000 sei somit keine Gutschrift mehr zur Verfügung gestanden, sodass mit Bescheid vom zu Recht Säumniszuschläge vorgeschrieben worden seien.

4.) BVE betreffend Bescheid vom :

Das Finanzamt führte aus, dass am die ESt-Vorauszahlung 7-9/1999 mit 55.700,--, am Pfändungsgebühren in der Höhe von insgesamt 1.235,-- sowie am die ESt-Vorauszahlung 10-12/99 mit 41.850,-- auf dem Konto verbucht worden seien. Am sei eine Barzahlung in der Höhe von 69.161,-- geleistet worden, die (vermindert um die Umsatzsteuerzahllast für März 2000) zur Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 4-6/2000 gedacht gewesen sei. Zufolge § 214 Abs. 1 BAO sei der entrichtete Betrag (abzüglich der Umsatzsteuerzahllast) zur Abdeckung der restlichen ESt-Vorauszahlung 7-9/1999, der Pfändungsgebühren sowie zur teilweisen Abdeckung der ESt-Vorauszahlung 10-12/1999 herangezogen worden. Die ESt-Vorauszahlung 4-6/2000 sei somit nicht rechtzeitig entrichtet worden, sodass zu Recht mit Bescheid vom ein Säumniszuschlag vorgeschrieben worden sei.

5.) BVE betreffend Bescheid vom :

Das Finanzamt stellte fest, dass am die ESt-Vorauszahlung 10-12/1999 mit 41.850,-- sowie am die ESt-Vorauszahlung 1-3/2000 in gleicher Höhe auf dem Abgabenkonto vorgeschrieben worden seien. Am sei eine Barzahlung in der Höhe von 52.71,--(gemeint wohl: 52.711,--) geleistet worden, die (vermindert um die USt-Zahllast für Juni 2000) zur Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 7-9/2000 gedacht gewesen sei. Diese Zahlung sei gemäß § 214 Abs. 1 BAO nach Abzug der USt-Zahllast für Juni zur Abdeckung des restlichen Rückstandes aus der ESt-Vorauszahlung 10-12/1999 sowie zur teilweisen Abdeckung der ESt-Vorauszahlung 1-3/2000 verwendet worden. Für die Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 7-9/2000 sei somit keine Gutschrift mehr zur Verfügung gestanden, weshalb der Säumniszuschlag zu Recht vorgeschrieben worden sei.

6.) BVE betreffend Bescheid vom :

Das Finanzamt stellte fest, dass am die Est-Vorauszahlung 1-3/2000 mit 41.850,-- und am die Est-Vorauszahlung 4-6/2000 in gleicher Höhe auf dem Abgabenkonto vorgeschrieben worden seien. Am seien 53.766,-- bar einbezahlt worden, die (vermindert um die USt-Zahllast für September 2000) zur Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 10-12/2000 gedacht gewesen seien. Gemäß § 214 Abs.1 BAO sei diese Zahlung - vermindert wiederum um die USt-Zahllast für September 2000 - zur Abdeckung des restlichen Rückstandes aus der ESt-Vorauszahlung 1-3/2000 sowie zur teilweisen Abdeckung der ESt-Vorauszahlung 4-6/2000 verwendet worden. Zur Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 10-12/2000 sei deshalb keine Gutschrift mehr zur Verfügung gestanden, weshalb die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu Recht erfolgt sei.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage sämtlicher Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies damit, dass am um eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärung 1997 für die Steuernummer xy sowie um Überrechung von 119.823,51 auf ihre Steuernummer angesucht worden sei. Mit jeder der verfahrensgegenständlichen Berufungen sei die Überrechung urgiert worden. Die einzige Reaktion seien trotz persönlicher Vorsprachen die Säumniszuschläge gewesen. Die beantragte Berichtigung sei schließlich im Juli 2002 auf der Steuernummer xy durchgeführt und damit auch ihr Konto am bedeckt worden.

Das Finanzamt beantragte die Abweisung sämtlicher Berufungen und führte aus, dass der Umbuchungsantrag mangels ausreichenden Guthabens mit Bescheid vom abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei ebenfalls abgewiesen worden, da sich auch nach Verbuchung der berichtigten Umsatzsteuererklärung 1997 am kein Guthaben, sondern eine Nachforderung ergeben habe. Gegen den Umsatzsteuerbescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Die Angaben der Bw., dass im Juli 2002 das Konto durch eine Umbuchung bedeckt worden sei, seien nicht nachvollziehbar, da der fällige Rückstand nicht durch eine Umbuchung, sondern durch eine am erfolgte Überweisung ausgeglichen worden sei.

Sämtliche Feststellungen des Finanzamtes betreffend Gutschriften bzw. Lastschriften auf den betroffenen Abgabenkonten sind durch Kontoauszüge belegt und werden somit als erwiesen dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß § 217 Abs. 1 iVm 219 BAO idF vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der nicht entrichteten Abgabe ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (Rechtslage für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 oder früher entstanden ist).

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g leg. cit. gelten Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnung von Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben, als entrichtet.

Die Bw. hat unbestrittenermaßen am einen Antrag gestellt, vom Steuerkonto xy die für die Monate Juni bis Dezember 1997 in Höhe von 119.823,51 ATS einbezahlte Umsatzsteuer auf ihr Steuerkonto umzubuchen. Ab diesem Zeitpunkt ging die Bw. offenbar davon aus, dass dieser Betrag von ihr als auf ihr Steuerkonto entrichtet anzusehen sei. Damit ist die Bw. allerdings einem Rechtsirrtum unterlegen. Abgesehen davon, dass Gegenstand von Umbuchungen oder Überrechnungen nicht Gutschriften (also beispielsweise wie von der Bw. beantragt einzelne USt-Gutschriften), sondern nur Guthaben (= Differenz von Gutschriften und Lastschriften auf einem Abgabenkonto) sein können ( und die dort zitierte Vorjudikatur), ist weitere Voraussetzung für eine Tilgungswirkung, dass eine Umbuchung oder Überrechnung auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist aber nicht erfolgt. Der Überrechnungsantrag wurde mangels Guthabens am Steuerkonto xy abgewiesen. Das Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag, wonach auf Grund einer "Berichtigung" des Abgabenkontos xy auch ihr Abgabenkonto "bedeckt" worden sei, ist - darin ist dem Finanzamt zuzustimmen - nicht durch die Kontoaufzeichnungen gedeckt. Es hat nach den Kontoauszügen weder im Juli 2002 noch sonst eine Überrechnung vom Abgabenkonto xy auf das Abgabenkonto der Bw. stattgefunden. Vielmehr wurde der fällige Rückstand am durch Einzahlung eines Betrages in der Höhe von 8.707,91 € abgedeckt.

Die Einkommensteuernachforderung für 1997, sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 1999, sowie für für das 1. bis 4. Quartal 2000 sind sohin am jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet worden, sodass die Vorschreibungen von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 1 iVm 219 BAO in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, zu Recht erfolgt sind.

Bemerkt wird, dass nach der auf im Jahr 2001 oder früher entstandenen Abgabenansprüche anzuwendenen Rechtslage Verrechnungsweisungen im Sinne des danach anzuwendenden § 214 Abs. 4 lit e BAO hinsichtlich der Entrichtung von Einkommensteuer(voraus)zahlungen nicht zulässig waren.

Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes sind sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Überrechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at