Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.03.2004, RV/2214-W/02

Entstehung der Steuerpflicht bei Geltendmachung des Pflichtteilanspruches

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2214-W/02-RS1
Ein zwischen der Erbin und einem pflichtteilsberechtigten Kind des Erblassers abgeschlossenes Pflichtteilsübereinkommen betreffend die Höhe, die Wertsicherung sowie die Sicherstellung der Pflichtteilsforderung auf den erblasserischen Liegenschaften ist zweifelsfrei als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches anzusehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Verlassenschaft nach O. Z., dem Vater des Bw., gestorben am , war auf Grund des Testamentes vom die erblasserische Witwe G. Z. zur Alleinerbin berufen. Die erblasserischen 3 Kinder wurden auf den Pflichtteil gesetzt.

Die beiden zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits großjährigen Kinder verzichteten laut Protokoll vom auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsrechtes.

Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches des damals noch minderjährigen Bw. wurde als Kollisionskurator Herr F. M. bestellt und die Höhe seines Pflichtteiles, ausgehend vom Übernahmspreis gemäß § 17 Anerbengesetz, mit S 131.726,54 berechnet.

Im daraufhin errichteten und notariell beglaubigten Pflichtteilsübereinkommen erklärte die erblasserische Witwe, die Mutter des Bw., als Alleinerbin, den Pflichtteil des Bw. freiwillig auf S 132.000,00 zu erhöhen

Weiters verpflichtete sich die Erbin, die Pflichtteilsforderung des Bw. zunächst auf dem erbl. Liegenschaftsanteil sicherzustellen und mit einer beiderseitigen halbjährlichen Frist zur Aufkündigung inklusive einer jährlichen Verzinsung von 5 % zu bezahlen.

Für diesen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem bekämpften Bescheid dem Bw. zu Handen des Kollisionskurators F. M. Erbschaftssteuer in Höhe von S 2.550,00 vor.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird geltend gemacht, dass der Bw. das Erbe nach seinem Vater noch nicht angetreten habe. Es sei auch noch nicht sicher, ob der Bw. sein Erbe je beanspruchen , oder nach Erreichung der Großjährigkeit eine Verzichtserklärung abgeben werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Dabei ist als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte nach außen hin - sei es auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (vgl. das Erkenntnis vom , 93/16/0129 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Berufungsfall wurde mit Pflichtteilsübereinkommen vom zwischen der Alleinerbin und dem damals minderjährigen Bw., vertreten durch den Kollisionskurator F. M., die Höhe, die Wertsicherung sowie die Sicherstellung der Pflichtteilsforderung festgelegt und somit zweifelsfrei der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.

In diesem Zeitpunkt ist die Erbschaftssteuerschuld hinsichtlich des Erwerbes des Bw. entstanden

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Auszahlung dieses Pflichtteiles erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte. Denn der Umstand, dass bloß die Auszahlung der Pflichtteilsforderungen hinausgeschoben ist - wobei überdies im Pflichtteilsübereinkommen eine Wertsicherung vereinbart worden ist -, ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ohne Bedeutung.

Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

In diesem Zusammenhang ist daher darauf hinzuweisen, dass die Höhe des geltend gemachten Pflichtteils mit dem Betrag anzusetzen ist, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches festgesetzt wurde.

In welcher Höhe die tatsächliche Zuteilung des Pflichtteils sodann erfolgt, ist für die Bemessung der Erbschaftssteuer im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 ErbStG somit ebenfalls nicht mehr von Bedeutung.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtteil
Pflichtteilsübereinkommen
Entstehung der Steuerpflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at