Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 10.03.2004, RV/0284-S/02

Studienwechsel nach dem dritten Semester von Universität auf Fachhochschule

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0284-S/02-RS1
Mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBI Nr. 76/2000 ( gemäß § 78 Abs 18 leg.cit.) ist ein auch zeitlich davorliegender Studienwechsel neu zu beurteilen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Loibl-Mag. Severus, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Tamsweg/Zell am See betreffend Familienbeihilfe für die Jahre 2000 bis 2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab Beginn des Sommersemesters 2002 bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes ().

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Sohn des Bw studierte von Oktober 1995 bis einschließlich Sommersemester 1999 an der Technischen Universität (TU) Graz Elektrotechnik, wobei hinsichtlich des FLAG-Zeitraumes bis eine Studienerfolgsbestätigung seitens der TU Graz vom vorgelegt wurde. Mit Wintersemester (WS) 1999/2000 wechselte er an die Fachhochschule Technikum Joanneum und begann das Studium Industrielle Elektronik, hinsichtlich dessen ein Studienerfolgsnachweis vom für das Studienjahr 1999/2000 im Ausmaß von 26 Semesterwochenstunden erbracht wurde. Der Bw stellte daher den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2000, welcher mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der maßgebliche Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester erfolgt sei, weshalb ein beihilfenschädlicher Studienwechsel (vgl § 17 Abs 1 Z 2 Studienförderungsgesetz StudFG) vorliege. Ein unbeachtlicher Studienwechsel iSd. § 17 Abs 4 StudFG idF BGBl I Nr. 23/1999 liege überdies deswegen nicht vor, da Fachhochschul-Studiengänge nicht in Studienabschnitte gegliedert seien. In der dagegen eingebrachten Berufung gründete der Bw seinen Familienbeihilfenanspruch ab April 2000 (Datum des Studiumerfolgsnachweises betreffend Fachhochschule) auf § 17 Abs 1 Z 3 StudFG, da bei Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe gegeben sei. In der Berufungsvorentscheidung wurde das Begehren mit der Begründung des Studienwechsels erst im neunten Studiensemester abgewiesen.

In einer ergänzenden mündlichen Anfrage durch die Berufungsbehörde gab der Bw an, dass sein Sohn das Studium an der Fachhochschule voraussichtlich im Frühjahr 2004 abschließen werde und bisher noch keinen Präsenzdienst geleistet hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) idF BGBl. I Nr. 76/2000 lautet:

Abs 1 Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Abs 2 Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Abs 3 Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

Abs 4 Ein Studienwechsel im Sinnes des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. (mit Wirkung ab ).

Abs 4 idF BGBl. I Nr. 23/1999 (mit Wirkung ab ) lautete:

Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 StudFG 1992 können folgende österreichische Staatsbürger Förderungen erhalten:

Z. 1: ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten

Z. 9. Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.

Bei der Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung.

Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt (VwGH 98/12/0163 v. ).

Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.

Unbestritten ist, dass der Sohn des Bw nach dem achten Semester mit WS 99/2000, somit nach dem dritten inskribierten Semester das Studium wechselte. Der Bw stützt seinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April/2000 auf § 17 Abs 1 Z 3 StudFG, da zu diesem Zeitpunkt ein Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium erbracht worden sei.

Der Bw übersieht dabei, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, somit bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium gar keine Familienbeihilfe bezogen worden wäre. Im Gegenstandsfall erbrachte hingegen der Sohn des Bw gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG betreffend das erste Studienjahr 1995/1996 seines Erststudiums einen Studienerfolg (vgl Bestätigung des Studienerfolges vom ), weshalb ihm bis auf weiteres Familienbeihilfe gewährt worden war. Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe lässt sich somit im Gegenstandsfall aus dieser Bestimmung nicht ableiten.

Ab wurde dem § 17 StudFG ein Abs 4 hinzugefügt (vgl idF BGBl. I Nr. 23/1999), wonach es für die Wiedererlangung der Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester erforderlich war, den ersten Studienabschnitt des nach dem Wechsel betriebenen Studiums in der für den Bezug der Familienbeihilfe höchst zulässigen Studienzeit zu absolvieren. Sodann konnte für einen zweiten (oder dritten) Studienabschnitt des neuen Studiums wieder Familienbeihilfe zustehen, was allerdings eine Gliederung des neuen Studiums in Studienabschnitte voraussetzte (vgl Kommentar zum Familienlastenausgleich Wittmann Papacek, C 10/5 zu § 2 FLAG). Da der vom Sohn des Bw besuchte Fachhochschulstudiengang gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Fachhochschul-Studiengesetz in Semester gegliedert ist, war Abs 4 des § 17 StudFG (idF BGBl. I Nr. 23/1999) auf den Gegenstandsfall nicht anwendbar. Mit Wirkung ab wurde § 17 Abs 4 StudFG (mit BGBl I Nr. 76/2000) sodann neu gefasst. Danach ist für die Wiedererlangung der Familienbeihilfe nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester erforderlich, dass in dem neuen Studium bereits so viele Semester zurückgelegt wurden, wie im vorangegangenen Studium für volle Semester bereits Familienbeihilfe bezogen wurde. Bis dahin ruht der Familienbeihilfenanspruch (Wartezeit). Eine Gliederung des neuen Studiums in Studienabschnitte ist somit nicht mehr erforderlich (vgl .Kommentar zum Familienlastenausgleich Wittmann Papacek, C 10/5 zu § 2 FLAG).

Mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr. 76/2000 ( gemäß §  78 Abs 18 leg.cit.) ist somit ein auch zeitlich davorliegender Studienwechsel neu zu beurteilen.

Bei Beurteilung des Gegenstandsfalls unter Berücksichtigung der Neufassung von § 17 Abs 4 StudFG ergibt sich daher folgende Rechtslage:

Hinsichtlich des ersten Studiums bezog der Bw für den Zeitraum WS 1995/96 bis WS 1997/98 (bis Februar 1998) somit für fünf Semester Familienbeihilfe. Es ist daher bezüglich des zweiten Studiums, welches mit WS 1999/2000 aufgenommen wurde, eine Wartezeit von ebenfalls fünf Semestern zurückzulegen, innerhalb dessen der Familienbeihilfenanspruch ruht. Erst ab dem Sommersemester (SS) 2002 lebt der Familienbeihilfenanspruch für drei Semester, somit für das SS 2002, WS 2002/2003 bis einschließlich zum SS 2003 (bis ) wieder auf. Ein darüber hinausgehender Anspruch scheidet aus, da der Sohn des Bw am sein 26. Lebensjahr vollendet hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Universität
Fachhochschule
Gliederung in Studienabschnitte
Wartezeit
günstiger Studienerfolg
Verweise

Kommentar zum Familienlastenausgleich Wittmann/Papacek, C 10/5 zu § 2 FLAG

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at