DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Josef Rauch, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum
bis betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag des Finanzamtes
Hartberg
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin fungiert als alleinige
Komplementärin einer KG. Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die im strittigen Zeitraum den beiden mit 49 %
und 51 % an der Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführern
vergüteten Bezüge in Höhe von insgesamt S 2.024.100,- die
Verpflichtung besteht, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen. Den
diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen, nunmehr angefochtenen, Bescheid
bekämpfte die Berufungswerberin zusammengefasst mit der Begründung,
dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 FLAG, § 22 Zif. 2 EStG 1988
und § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorliegen würden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt zusammengefasst darauf, dass kein ausreichendes Unternehmerrisiko
vorliegen würde, zumal ein fixer Bezug zustehe und wesentliche Kosten
ersetzt würden. Weiters wurde auf die Einvernahme eines der beiden
Geschäftsführer hingewiesen, wonach er als Buslenker tätig sei,
Reparatur- und Büroarbeiten sowie alle mit dem Betrieb zusammenhängen
Tätigkeiten verrichten würde. Die fehlende Weisungsgebundenheit und
mangelnde Eingliederung würden an dieser Betrachtung nichts ändern.
Im Vorlageantrag entgegnete die Berufungswerberin, dass ein
fixer Bezug, aber für eine nicht exakt definierte Arbeitszeit gewährt
werde. Die Kernaussage des bereits in der Berufungsschrift erwähnten
Erkenntnisses des VwGH bestehe darin, dass die Ausübung der
Geschäftsführertätigkeit für eine Kapitalgesellschaft im
Dienst- als auch im Werkvertrag erfolgen könne und es dabei nicht auf die
Art der Tätigkeit sondern auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ankomme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Rechtsanwälte, Betriebshygieniker
und Wirtschaftstreuhänder werden in dieser Gesetzesstelle nicht genannt.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom , 96/15/0121, und vom ,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (, , und vom , 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom , 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom , 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
, 99/14/0339, und vom , 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom , 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom , 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. , und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Aus den Lohn- bzw.
Gehaltskonten der beiden Geschäftsführer ergibt sich, dass sie ein
laufendes monatliches Entgelt in Höhe von S 19.000,- bzw. S 20.000,-
regelmäßig erhalten haben. Im Jahr 1996 und bis Mitte 1997 wurde
daneben auch ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld vergütet. Weiters erhielten
die Geschäftsführer Reisekosten in nicht unbeträchtlicher
Höhe ersetzt (zB im Jahr 1996 S 100.154,- und S 132.490,-).
Damit sind die
Geschäftsführer mit einem nicht selbstständigen Arbeitnehmer voll
und ganz vergleichbar, der ein fixes Gehalt bezieht. Ein derartiger Fixbezug
steht der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses nach der Judikatur des
VwGH nämlich entgegen (vgl. ). Daran
ändert der Einwand im Vorlageantrag nichts, dass der fixe Bezug für
eine nicht exakt definierte Arbeitszeit gewährt werde. Auch wenn die beiden
Geschäftsführer nach den Äußerungen in der Niederschrift
vom praktisch "rund um die Uhr" arbeiten, also eine
zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit fehlt, hindert dies, ebenso wie die
mögliche Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers, nicht
die Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
(vgl. ).
Nach dem Erkenntnis des , ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom , 99/14/0255, vom ,
98/15/0200, und vom , 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertreten die
beiden Geschäftsführer die Berufungswerberin bereits seit .
Das Tätigkeitsbild der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
(vgl. die Angaben in der Niederschrift vom ), nämlich vom
Buslenken, Arbeiten in der Werkstatt, Reparaturarbeiten, Büroarbeiten,
Geschäftsführung, kleinste handwerkliche Tätigkeiten, bis hin zu
allem was mit dem Betrieb zusammenhängt, setzt eine funktionale Einbindung
der Geschäftsführer in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
voraus. Es ist daher von einer Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Das Anstellungsverhältnis
eines Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der
§§ 1151 ff ABGB, ein so genannter freier Dienstvertrag, ein
Werkvertrag oder ein Auftrag sein (vgl. das Erk. des ). Der Fall eines Werkvertrages wird dann angenommen werden
können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden
konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages
die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist
(vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2,
Rz 2/83). Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird,
ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel2, Rz 117 zu §§
1165, 1166 ABGB). Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich, worin im
konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges) bestehen
sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des Geschäftsführers
rechtfertigen würde. Die im vorliegenden Fall gegebene ununterbrochene
Vertretung der Berufungswerberin seit spricht eher für ein
Dauerschuldverhältnis, nicht aber für einen Werkvertrag als
Zielschuldverhältnis.
Darüber hinaus ist der
nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der
Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen, um dem gerade bei
wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden
Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis
Rechnung zu tragen. Der strittige Steuertatbestand stellt nicht darauf ab,
welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des
Geschäftsführers zuordnet (vgl. ).
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der Geschäftsführer
ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Die Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielen aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer sind. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen der
Geschäftsführer den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 |
Schlagworte | Geschäftsführer Unternehmerwagnis Eingliederung fixe Arbeitszeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at