Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 12.03.2004, FSRV/0057-W/03

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, keine Rechtskraft der Abgabenbescheide

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0057-W/03-RS1
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen ().

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Dkfm. Claus Kuffner, wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7. April 2003gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur SN 007/2003/00092-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg als Geschäftsführerin der Firma H-GesmbH durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 1998 bis 2000, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 1998 von ATS 20.696,00 (entspricht 1.504,06 €), Körperschaftsteuer 1998 von ATS 137.342,00 (entspricht 9.981,25 €), Umsatzsteuer 1999 von ATS 17.963,00 (entspricht 1.305,45 €), Körperschaftsteuer 1999 von ATS 42.458,00 (entspricht 3.085,61 €), Umsatzsteuer 2000 von ATS 57.807,00 (entspricht 4.201,09 €) sowie Körperschaftsteuer 2000 von ATS 120.896,00 (entspricht 8.786,04 €) verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, da im Betriebsprüfungsbericht vom festgestellt worden sei, dass Verkäufe von Gebäuden und der gänzlich fehlende Ansatz von Grund- und Bodenanteilen diverser Bestandobjekte sowie die Geltendmachung nicht abzugsfähiger Vorsteuer aus dem Immobilienbereich den Verdacht verwirklichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wurde, dass der Verteidiger der Bf. in seiner Laufbahn noch nie ein Rechtsmittel gegen eine Einleitung machen habe müssen. Begründend wird ausgeführt, die aus der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide seien in vollem Umfang bekämpft und es verwundert, dass ein Verfahren bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden überhaupt eingeleitet werde. Zudem sei vom Verteidiger das "Delikt" nicht in seiner Bedeutung erkannt worden. Ein Wohnungsverkauf sei schon 2000 statt 2001 als Verkauf gebucht worden, weil sich herausstellte, dass es schon damals einen bedingten Vorvertrag mit einem Minderjährigen gab. Diese Kürzung der Vorsteuern sei bekämpft und wäre allenfalls ein Ausfluss aus der geänderten Rechtslage. Detto sei die Vorsteuerkürzung wegen "verdienstos" zur Verfügung gestellter Briefmarken bekämpft.

Das Ausscheiden von Grund und Boden (welcher "diverser" Bestandsobjekte) könne in Anbetracht der minimalen Auswirkung auf den Erfolg (2% AfA) wohl nicht wirklich eine nennenswerte Abgabenverkürzung sein. Es wird die Einstellung deutlich vor dem erwartet, weil die Sache nicht spruchreif sei und der Verteidiger nicht verteidigen wolle, wenn noch gar nichts nächstinstanzlich entschieden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Wie schon im bekämpften Bescheid ausgeführt, ist dem Betriebsprüfungsbericht vom zu entnehmen, dass z.B. laut Textziffer 25 und 26 Veräußerungen von Wohnungen in der Gewinnermittlung keine Deckung fanden, erlös- bzw. aufwandsmäßig unberücksichtigt geblieben sind sowie ein Grund- und Bodenanteil von 20 % der Anschaffungskosten nicht ausgeschieden wurde. Allein aus diesen Tatsachen lassen sich nach der Lebenserfahrung nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Verdachtsmomente für das gegenständliche Finanzvergehen ableiten.

Der Verwunderung, dass ein Verfahren bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden überhaupt eingeleitet werde, ist zu erwidern, dass § 55 FinStrG (diese Bestimmung sah als prozessuale Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Verfahren wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung bestimmter zu veranlagender Abgaben deren rechtskräftige und endgültige Festsetzung für den Tatzeitraum vor) mit Wirkung vom durch BGBl. Nr. 421/1996 aufgehoben wurde. Ausgangspunkt dafür war die Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung an das Ergebnis eines zugrunde liegenden Abgabenverfahrens besteht. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen ().

Wenn ausgeführt wird, dass das Ausscheiden von Grund und Boden in Anbetracht der minimalen Auswirkung auf den Erfolg (2% AfA) nicht wirklich eine nennenswerte Abgabenverkürzung sein könne ist darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Einzelfall bei einem Verkürzungsbetrag von z.B. ATS 23.000,00 keine Rede davon sein konnte, dass die Tat nur unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 FinStrG nach sich gezogen hat. Die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge beläuft sich laut bekämpftem Bescheid auf ATS 397.162,00 (entspricht € 28.862,89), was entgegen der Ansicht der Bf. doch als nennenswerte Abgabenverkürzung bezeichnet werden kann. Immerhin gesteht die Bf. zu, dass ihre Handlungen Abgabenverkürzungen bewirkten, wenn auch - nach ihren eigenen Darstellung - in "nicht nennenswerter" Höhe.

In wie weit die Kürzung der Vorsteuern ein Ausfluss aus der geänderten Rechtslage sei bzw. die Vorsteuerkürzung wegen "verdienstos" zur Verfügung gestellter Briefmarken zu Recht erfolgt ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein und hat laut Aktenlage keinen Ausfluss auf den oben angeführten Tatverdacht. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 Finanzstrafgesetz für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen, was im vorliegenden Fall bejaht werden muss. Die Feststellungen, ob jemand das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren vorbehalten (). Der Bf. ist daher allein in diesem Punkt zuzustimmen, dass die Sache im Einleitungsstadium für eine abschließende Strafentscheidung noch nicht spruchreif ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend darf zur Forderung einer Entscheidung deutlich vor dem darauf hingewiesen werden, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bemüht ist, den Aktenrückstand so rasch als möglich abzubauen. Die Reihenfolge der Erledigungen richtet sich jedoch nach dem Datum des Einlangens der Rechtsmittel bei der Behörde, sodass leider aus Gründen der Gleichbehandlung die Entscheidung nicht früher ergehen konnte.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

OR Mag. Gerhard Groschedl

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
keine Rechtskraft der Abgabenbescheide

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at