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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.02.2004, RV/0180-L/03

Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid

Entscheidungstext


Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Herbert Lasinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

1. Der Bw. bezog im Berufungsjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom wurden die Bemessungsgrundlagen nicht erklärungsgemäß festgesetzt. Auf Grund dessen ergab sich eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 1.689,64 €.

Ebenso am wurde der gegenständliche Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2000 in Höhe von 53,34 € mit folgender Begründung abgefertigt:

Die Einkommensteuer für 2000 sei am mit 1.593.050,00 S bzw. 115.771,46 € festgesetzt worden.

Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) von 23.250,00 S bzw. 1.689,64 €.

Dieser Differenzbetrag werde gemäß § 205 BAO wie folgt verzinst:

Berechnung der Anspruchszinsen in Schilling:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Differenz-betrag
entrichtete Anzahlung
Bemessungs-grundlage
Anzahl Tage
Tageszinssatz
Zinsen
-
23.250,00
0,00
23.250,00
18
0,0144
60,26
-
23.250,00
500,00
22.750,00
12
0.01444
39,31
-
23.250,00
0,00
23.250,00
9
0,0144
30,13
-
23.250,00
0,00
23.250,00
200
0,0130
604,50
Abgabenschuld
734,00 S

Berechnung der Anspruchszinsen in Euro:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Differenz-betrag
entrichtete Anzahlung
Bemessungs-grundlage
Anzahl Tage
Tageszinssatz
Zinsen
-
1.689,64
0,00
1.689,64
18
0,0144
4,38
-
1.689,64
36,34
1.653,31
12
0.0144
2,86
-
1.689,64
0,00
1.689,64
9
0,0144
2,19
-
1.689,64
0,00
1.689,64
200
0,0130
43,93
Abgabenschuld
53,34 €

3. Binnen offener Frist wurde gemeinsam mit einer Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, auch der obige Bescheid mit Berufung bekämpft.

Diese wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 begründet. Eine gesonderte Begründung im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid erfolgte nicht.

4. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

2. Der Anspruchszinsenbescheid ist an den Stammabgabenbescheid - hier den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 - gebunden.

Erweist sich dieser nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer, an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid, erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen.

Die eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung daher für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, § 205 BAO, Seite 128).

Da der Bw. sonst keinerlei Einwendungen gegen den Bescheid vorgebracht hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Stammabgabenbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAB-59438