Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Herbert Lasinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. bezog im Berufungsjahr 2000 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
2. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
wurden die Bemessungsgrundlagen nicht
erklärungsgemäß festgesetzt. Auf Grund dessen ergab sich eine
Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 1.689,64 €.
Ebenso am wurde der
gegenständliche Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2000 in Höhe von
53,34 € mit folgender Begründung abgefertigt:
Die Einkommensteuer für 2000 sei am
mit 1.593.050,00 S bzw. 115.771,46 €
festgesetzt worden.
Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen
Betrag ergebe sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) von 23.250,00 S
bzw. 1.689,64 €.
Dieser Differenzbetrag werde gemäß
§ 205
BAO wie folgt verzinst:
Berechnung der Anspruchszinsen in Schilling:
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Zeitraum | Differenz-betrag | entrichtete
Anzahlung | Bemessungs-grundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 23.250,00 | 0,00 | 23.250,00 | 18 | 0,0144 | 60,26 |
- | 23.250,00 | 500,00 | 22.750,00 | 12 | 0.01444 | 39,31 |
- | 23.250,00 | 0,00 | 23.250,00 | 9 | 0,0144 | 30,13 |
- | 23.250,00 | 0,00 | 23.250,00 | 200 | 0,0130 | 604,50 |
Abgabenschuld | 734,00 S |
Berechnung der Anspruchszinsen in Euro:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Differenz-betrag | entrichtete
Anzahlung | Bemessungs-grundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 1.689,64 | 0,00 | 1.689,64 | 18 | 0,0144 | 4,38 |
- | 1.689,64 | 36,34 | 1.653,31 | 12 | 0.0144 | 2,86 |
- | 1.689,64 | 0,00 | 1.689,64 | 9 | 0,0144 | 2,19 |
- | 1.689,64 | 0,00 | 1.689,64 | 200 | 0,0130 | 43,93 |
Abgabenschuld | 53,34 € |
3. Binnen offener Frist wurde gemeinsam mit einer Berufung
vom gegen die Einkommensteuerbescheide und
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, auch der obige Bescheid
mit Berufung bekämpft.
Diese wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 begründet. Eine gesonderte
Begründung im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid erfolgte
nicht.
4. Am wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach
Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober
des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 €
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
2. Der Anspruchszinsenbescheid ist an den
Stammabgabenbescheid - hier den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 - gebunden.
Erweist sich dieser nachträglich als rechtswidrig und
wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer, an den
Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid, erlassen.
Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht
vorgesehen.
Die eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung daher
für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch,
§ 205 BAO, Seite 128).
Da der Bw. sonst keinerlei Einwendungen gegen den Bescheid
vorgebracht hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Anspruchszinsen Stammabgabenbescheid |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAB-59438