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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 08.03.2004, ZRV/0142-Z1W/02

Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Abgabeneinhebung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0142-Z1W/02-RS1
wie ZRV/0030-Z1W/03-RS1
Bei einem Bescheid über die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Abgabeneinhebung handelt es sich nicht um eine vollziehbare Entscheidung im Sinne des Artikels 244 Absatz 2 ZK. Beantragt der Abgabepflichtige hinsichtlich eines derartigen Zurückweisungsbescheides neuerlich die Aussetzung der Abgabeneinhebung, besteht daher für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK kein Raum. Enthält dieser Antrag darüber hinaus nicht die Darstellung der Ermittlung des für die begehrte Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages, ist er gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a Absatz 3 BAO zurückzuweisen. Wenn eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK nicht vorgesehen ist und beim Abgabepflichtigen mangels Vorliegens einer vollziehbaren Entscheidung im Sinne der zitierten Norm kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, stellt die gemäß Artikel 245 ZK in Anwendung der nationalen Verfahrensbestimmungen des § 212a Absatz 3 BAO erfolgte Zurückweisung auch keine Verletzung des dem Gemeinschaftsrecht inhärenten Rechtsschutzsystems dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. 500/14971/2002/51, betreffend Aussetzung der Einhebung, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

I.

Mit Bescheid vom , Zl. 500/90346/26/98, des Hauptzollamtes Linz kam es dem Bf. gegenüber zu einer Nachforderung von Abgaben gemäß Artikel 220 ZK.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/09713/1/2002/51, wurde der Antrag des Bf. vom um Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen.

Auf diesen Zurückweisungsbescheid bezieht sich ein weiterer Antrag des Bf. um Aussetzung der Einhebung vom (Postaufgabedatum ).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/12839/1/2002/51, zurückgewiesen.

Die mit Eingabe vom eingebrachte und als Beschwerde bezeichnete Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom , Zl. 500/14971/2002/51, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Mit Schreiben vom teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wird.

II.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:

Artikel 244 ZK:

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Artikel 245 ZK:

Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.

§ 212a Abs. 1 BAO:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO:

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Artikel 244 ZK nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird ().

Artikel 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach diesen Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Absatz 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Artikel 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind.

Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann begrifflich nur näher getreten werden, wenn überhaupt eine vollziehbare Entscheidung vorliegt. Vollziehbar sind alle Entscheidungen, die einen durchsetzbaren Inhalt haben. Beschränkt sich eine Entscheidung aber auf eine bloße Negation, wie die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer Entscheidung, ist sie hingegen nicht vollziehbar (Witte, RZ. 7 zu Artikel 7 ZK).

Dem vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung liegt ein Bescheid zugrunde, mit dem ein vorhergehender Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung zurückgewiesen worden war. Dieser Bescheid stellt keine vollziehbare Entscheidung im Sinne der vom Senat übernommenen vorgenannten Auslegung dar. Dies lässt sich schon daraus erkennen, dass er keine Vollziehung im Sinne der Umsetzung einer Entscheidung durch eine konkrete Verwaltungshandlung nach sich zieht. Für eine Anwendung des Artikels 244 ZK bestand daher kein Raum.

Es war daher zu prüfen, ob der Antrag auf Aussetzung nach den nationalen Bestimmungen, die wie oben ausgeführt nur insofern anwendbar sind, als damit der gemeinschaftsrechtlich gebotene Mindestrechtsschutzstandard nicht unterschritten wird, zulässig war. Gemäß § 212a Absatz 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Dies gilt selbst dann, wenn der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist ().

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. weder im Antrag auf Aussetzung noch in der Berufung den hierfür maßgeblichen Betrag genannt. Selbst in der Beschwerdeschrift beschränkt er sich auf Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibung in dem dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren und lässt jegliche Aussage hinsichtlich des relevanten Abgabenbetrages vermissen.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde daher seitens des Hauptzollamtes Linz mit Bescheid vom , Zl. 500/12839/1/2002/51, im Ergebnis zu Recht gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher alleine aus diesem Grund abzuweisen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Aussetzungsantrages zu Recht erfolgte. Ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen den Nachforderungsbescheid war daher mangels Relevanz auf das Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Zurückweisung entbehrlich.

Der Rechtsansicht des Hauptzollamtes Linz, bezüglich des (zusätzlich) ins Treffen geführten Zurückweisungsgrundes der "entschiedenen Sache" vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bereits vorliegende Entscheidung in materieller Rechtskraft erwachsen sein muss, um einem neuerlichen (wiederholten) Antrag entgegen zu stehen. Das Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Aussetzungsantrages des Bf. ist den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht zu entnehmen.

Einer meritorischen Erledigung dieses Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz stand aber schon die Tatsache entgegen, dass er die zwingend geforderte Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht enthielt, sodass er alleine aus diesem Grund gemäß § 212a Absatz 3 BAO zurückzuweisen war.

Da wie oben ausgeführt im vorliegenden Fall auch nach den Bestimmungen des Artikels 244 ZK eine Aussetzung der Vollziehung nicht vorgesehen ist und beim Beschwerdeführer mangels Vorliegens einer vollziehbaren Entscheidung im Sinne der zitierten Norm kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, stellt die gemäß Artikel 245 ZK in Anwendung der nationalen Verfahrensbestimmungen des § 212a Absatz 3 BAO erfolgte Zurückweisung auch keine Verletzung des dem Gemeinschaftsrecht inhärenten Rechtsschutzgedankens dar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung Aussetzung Einhebung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at