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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.03.2004, RV/0405-I/02

Wird bei Durchsetzung einer "dubiosen Gewinnzusage" im Klagsweg eine freigebige Zuwendung verwirklicht ?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0405-I/02-RS1
Der subjektive Wille des Unternehmens (Versandhaus) war allein darauf gerichtet, den Bw durch eine irreführende Gewinnzusage zu einem Kauf im Wege einer Warenbestellung zu verleiten, dies verbunden mit der allfälligen Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel. Es hat daher von vorne herein keinerlei Absicht bestanden, den Bw durch Zuwendung des - vermeintlich gewonnenen - Pkw zu bereichern. Nur im Klagsweg gestützt auf § 5j KSchG konnte der Bw seine Forderung durchsetzen und wurde das Unternehmen rechtlich zur Erbringung der Leistung verpflichtet, diesfalls jegliche Schenkungsabsicht auszuschließen ist.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Exinger GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom März 2002 wurde der Abgabenbehörde von R. G. (= Bw) der Eingang eines "Schadenersatzes" in Höhe von S 300.000 zuzüglich Zinsen laut beiliegendem zur Kenntnis gebracht und darauf verwiesen, dass es sich hiebei um keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand handle, wie auch einem beiliegenden Artikel von Klauser in ecolex 1999, 752-755, zu entnehmen sei. Laut dem OGH-Erkenntnis hatte der Bw auf dem Zivilrechtsweg gemäß § 5j Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die vermeintliche Gewinnzusage des Versandhauses Fa. P in I. betreffend einen Pkw Marke Vw Golf Cabrio im Wert von S 300.000 auf Herausgabe oder Zahlung eingeklagt und obsiegt. Der Bw habe als objektiv verständiger Verbraucher im Hinblick auf den Wortlaut des an ihn gerichteten persönlichen Schreibens der Fa. P und die auf dem Rubbellos aufscheinende Gewinnnummer darauf vertrauen können, den Pkw bereits tatsächlich gewonnen zu haben und nicht - wie vom Versandhaus beabsichtigt - erst an einem Gewinnspiel teilnehmen zu dürfen, wozu die Hinweise und Teilnahmebedingungen an schwer erkenntlicher Stelle (u. a. an der Innenseite des Kuverts der Zusendung) "versteckt" worden waren.

Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom , Str. Nr. X, ausgehend vom Wert des zugewendeten Pkw und unter Berücksichtigung des Freibetrages von S 1.500 gem. § 14 Abs. 1 ErbStG, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 298.500 gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) eine 18%ige Schenkungssteuer im Betrag von S 53.730 = € 3.904,71 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, es seien bei vorliegendem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes iSd § 3 ErbStG erkennbar. Der Bescheid sei rechtswidrig ergangen, da diesem nicht entnommen werden könne, auf welche gesetzliche Bestimmung bzw. worauf das Finanzamt seine diesbezügliche Annahme stütze.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde damit begründet, dass eine Bereicherung des Bw in Form des "Gewinnes" vorliege, da der Übergabe der S 300.000 keine adäquate Gegenleistung seinerseits oder ein ihm zugefügter Schaden gegenüberstehe, der damit abgegolten worden wäre.

Mit Antrag vom wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, bei dem durch den OGH letztlich zugesprochenen Anspruch handle es sich nicht um den zugesagten Gewinn (Golf Cabrio) sondern um einen Schadenersatzanspruch gem. § 5j KSchG. Der Bw habe unter großem zeitlichen und finanziellen Aufwand drei Gerichtsinstanzen bemühen müssen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Der Klagsbetrag resultiere sohin aus einer Schadenersatzbestimmung, welche geschaffen wurde, um gewissen unlauteren Verkaufspraktiken von Versandfirmen entgegen zu wirken, indem die Einklagbarkeit solcher angeblicher Gewinne normiert worden sei. Es handle sich um einen pauschalierten und schadensunabhängigen Ersatzanspruch des Konsumenten aus culpa in contrahendo (Abgeltung des Vertrauensschadens), der nicht unmittelbar mit dem zugesagten Gewinn in Zusammenhang stehe. Einer freigebigen Zuwendung mangle es am subjektiven Zuwendungswillen der Fa. P, da diese nicht die Bereicherung des Bw, sondern vielmehr den Abschluss eines entgeltlichen Geschäftes durch den Bw beabsichtigt habe, indem irreführend ein Gewinn in Aussicht gestellt worden wäre. Das Gerichtsverfahren sei gerade deswegen abzuführen gewesen, weil die Fa. P nicht freiwillig habe leisten wollen. Durch das OGH-Urteil sei nunmehr ein rechtlicher Zwang für die beklagte Partei entstanden, die Leistung zu erbringen, wobei dieser rechtliche Zwang die Freigebigkeit ausschließe. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung könne daher von einer Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG keine Rede sein. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Schreiben vom (Fax) für den Fall einer stattgebenden Berufungsentscheidung ausdrücklich zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählen dazu nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 938 ABGB) - somit jeder Vertrag, wodurch sich jemand zur unentgeltlichen Überlassung einer Sache an einen anderen verbindet - sowie nach Abs. 1 Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Preisausschreiben bzw. Verlosungen, bei welchen aus der Summe der Teilnehmer die Gewinner mittels Loses - und nicht nach der Qualität einer bestimmten Leistung (zB Architekten-Wettbewerb: hier echter Leistungslohn) - ermittelt werden, führen grundsätzlich zu freigebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. In diesen Fällen liegt trotz Förderung geschäftlicher Interessen eine Bereicherung vor (vgl. , 0215; vom , 94/16/0030; vom , 98/16/0205-0207, u. a.). Hat bei einem Preisausschreiben der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse, so ist die Erfüllung der in solchen Preisausschreiben liegenden Auslobungen steuerrechtlich als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG zu behandeln.

Neben der objektiv eintretenden Bereicherung im Vermögen des Empfängers ist es aber auch bei freigebigen Zuwendungen in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Der Bereicherungswille muss zwar kein unbedingter sein; Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können jedoch grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht erfüllen ( 656/76; vom , 289/71).

Abgesehen von der gegenständlich beim Bw - durch die ihm laut Gerichtsurteil zugesprochene Zahlung von S 300.000 ohne weitere erkenntliche Gegenleistung - eingetretenen Bereicherung kommt aber dessen Einwand, bei der Versandfirma P. habe keinerlei Bereicherungswille vorgelegen und habe diese die Leistung letztendlich ausschließlich aufgrund des durch die Verurteilung zur Zahlung eingetretenen rechtlichen Zwanges erbracht, Berechtigung zu. Aus dem OGH-Erkenntnis vom , geht nämlich Folgendes hervor:

Der Bw hatte im Jahr 2000 auf einem ihm von der Fa. P übersandten Rubbellos eine Nummer aufgerubbelt, welche mit einer dort aufscheinenden Gewinnnummer übereinstimmte. Laut dem an ihn persönlich addressierten Begleitbrief der Fa. P, wonach in diesem Fall "dem Wegfahren nichts mehr im Wege stehe" bzw. " ein schöner Sommer bevorstehe", vertraute der Bw darauf, den abgebildeten Pkw Vw Golf Cabrio gewonnen zu haben. Lediglich in einer Randverzierung des Schreibens wurde auf "Teilnahmebedingungen" zu einem Gewinnspiel hingewiesen; die Teilnahmebedingungen waren auf der Innenseite des Versandumschlages enthalten. Der Bw hat darauf nicht geachtet, sondern die Gewinnnummer samt Mindestbestellung in Erwartung des gewonnenen Fahrzeuges abgeschickt, dieses jedoch nie erhalten. Daraufhin brachte der Bw Klage gegen die Fa. P gem. § 5j KSchG auf Herausgabe des Pkw oder (als Ersatz) auf Zahlung des Wertes von S 300.000 ein. Erstgericht und Berufungsgericht haben die Beklagte zur Zahlung verurteilt; der OGH hat beide Vorinstanzen in ihrer rechtlichen Beurteilung bestätigt und dazu u. a. ausgeführt: Nach der alten Rechtslage (vor § 5j KSchG) sei es in solchen Fällen nur möglich gewesen, den entstandenen Vertrauensschaden (zB verursachte Rechtsanwaltskosten) einzuklagen und zuzusprechen. Gemäß dem am in Kraft getretenen § 5j KSchG haben "Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Er kann auch gerichtlich eingefordert werden". Diese gesetzliche Bestimmung sei geschaffen worden, um die dubiose Vertriebspraxis mancher Unternehmen durch "Gewinnzusendungen" verschiedenster Art zu unterbinden, bei denen sich später herausstellt, dass entweder lediglich die Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht oder ein geringwertiger bzw gar wertloser Gewinn geleistet wurde. Wesentlich für die Klagbarkeit sei der nach einem objektiven Maßstab zu beurteilende verständige Verbraucher, bei dem durch den Unternehmer der Eindruck des Gewinnes hervorgerufen und dieser in die Irre geführt werde. Da nach dem Gesetz (§ 5j KSchG) jedenfalls Klagsanspruch bestehe, sei eine Vertiefung hinsichtlich der Rechtsnatur des zugrunde liegenden Geschäftes (Glücksvertrag, Schenkung etc. unter Verweis auf Klauser in ecolex 1999, 752 ff.) irrelevant. Im Geschäftsverkehr müsse jener, der eine mehrdeutige Äußerung - wie gegenständlich die Fa. P - mache, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Der gegenteiligen Argumentation der Fa. P, es sei nach dem Inhalt der Zusendung keine Mehrdeutigkeit gegeben und vielmehr auch der gesamte übrige Inhalt insbes. der Teilnahmebedingungen zu beachten, ist der OGH nicht gefolgt. Es handle sich dabei nämlich um den subjektiven Willen des Erklärenden (Fa. P), der im geschäftlichen Verkehr nicht gelte; wesentlich sei das Verständnis des unbefangenen Empfängers. Der vorliegende Fall sei ein geradezu typisches Beispiel für jene Art Gewinnzusage, die der Gesetzgeber durch Schaffung des § 5j KSchG von der bisherigen (mangels Klagbarkeit) Nichteinhaltungspflicht auf die Ebene der Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit heben wollte.

Nach obigen Ausführungen kann zunächst den Berufungseinwendungen insoferne nicht ohne weiteres gefolgt werden, als die Frage, ob es sich bei der Durchsetzung des nunmehr klagbaren Anspruches zivilrechtlich um einen "pauschalierten und schadensunabhängigen" Schadenersatzanspruch handelt, durch den OGH nicht geklärt wurde und im Übrigen nur eine von mehreren bei Klauser aaO dargelegten Lösungsalternativen in diesem Zusammenhang darstellt. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass aus Obigem eindeutig erhellt, dass bei der Fa. P ein Bereicherungswille - auch ein bedingter - zu keinem Zeitpunkt gegeben war. Deren subjektiver Wille war zweifelsfrei allein darauf gerichtet, durch eine offenkundig irreführende bzw mehrdeutige "Gewinnzusage" den Bw als Konsument dazu zu verleiten, ein Kaufgeschäft im Wege einer Warenbestellung abzuschließen und damit verbunden diesem maximal die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu ermöglichen. Konkret darauf, dass nämlich der gesamte Inhalt der Zusendung samt Teilnahmebedingungen zu betrachten sei, hatte sich die Fa. P in ihren Klagseinwendungen berufen, was laut OGH als deren subjektiver (Erklärungs)Wille zu qualifizieren sei. Insbesondere im Rahmen der - bei Tatbeständen nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG - zulässigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat daher seitens der Fa. P von vorne herein nie die Absicht bestanden, den Bw in seinem Vermögen zu bereichern bzw. diesem den Pkw freigebig zuzuwenden. Dagegen spricht schon allein der vom Bw zu Recht eingewendete Umstand, dass eine Klagseinbringung nach § 5j KSchG erforderlich war. Die Leistung überhaupt zu erhalten, wurde dem Bw erst durch diese seit 1999 neu geschaffene gesetzliche Bestimmung ermöglicht, wodurch er in Beschreitung des Klagsweges seine Forderung durchsetzen konnte. Folglich hat die Fa. P überhaupt nur aufgrund des abgeführten Gerichtsverfahrens und deswegen geleistet, weil sie aufgrund des Gesetzes rechtlich dazu verpflichtet wurde. Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können jedoch nach der geltenden Rechtsprechung den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG grundsätzlich nicht erfüllen. Es fehlt diesfalls die Schenkungsabsicht, die auch wesentliches Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gewinnzusage
Schadenersatz
Vertrauensschaden
Irreführung
Bereicherungswille
rechtliche Verpflichtung
Verweise



Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 216

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAB-59414