Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.01.2004, FSRV/0035-L/03

Reicht ein Steuerpflichtiger wider besseren Wissens seine Steuererklärungen erst nach Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe weit nach Ablauf der Abgabefrist ein, ist der Tatbestand des § 51 Abs.1 lit.a FinStrG erfüllt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1, Mag. Gerda Pramhas, am in der Finanzstrafsache gegen der Bw. wegen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs.1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis vom des Finanzamtes Schärding

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SNr. 2001/00001-001, hat das Finanzamt Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding als Abgabepflichtiger vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht dadurch verletzt habe, dass er die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 727,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 72,70 € bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Richtig sei, dass er am ein Erinnerungsschreiben vom erhalten habe, mit welchem er zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 bis zum aufgefordert worden sei. Da er diesem Ersuchen nicht Folge geleistet habe, sei er mit einem weiteren Schreiben vom , bei ihm eingelangt am , neuerlich zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert worden. Als neuer Einreichtermin sei der genannt worden. In diesem Schreiben sei er ferner darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn, falls er diesem Ersuchen nicht Folge leiste, eine Zwangsstrafe von 3.000,00 S festgesetzt werden könne. Die Veranlagungsleitstelle hätte demnach, wie sie dies bei allen anderen Steuerpflichtigen auch handhabe, nach Ablauf von drei bis vier Wochen einen weiteren Bescheid erlassen müssen, mit welchem die angedrohte Zwangsstrafe von 3.000,00 S - unter neuerlicher Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärungen - verhängt hätte werden müssen. Da das Finanzamt dies nicht veranlasst habe, liege ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Er beantrage daher, seiner Berufung Folge zu geben und die Geldstrafe mit Null festzusetzen.

Als Beweis führte der Bw. die Abgabepflichtigen AH, St.Nr. X, sowie MS, St.Nr. Y, an, wobei der Berufungsschrift die Kopie eines an AH adressierten Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom beigefügt war. AH war mit diesem Bescheid die zuvor angedrohte Zwangsstrafe von 220,00 € wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2001 vorgeschrieben worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Bw. ist als Einzelunternehmer (konzessionierter Ausgleichsvermittler) tätig und bekleidet darüber hinaus die Funktion des Präsidenten des Vereines der Innviertler Steuerzahler seit Gründung des Vereines im Jahr 1987.

Bereits mit Berufungsentscheidung der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , ergangen zu Str.L.Nr.  A, war der Bw. wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil er entgegen der Bestimmung des § 134 BAO die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Nachdem der Bw. die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 trotz Erinnerungsschreiben, der Androhung und schließlich Festsetzung von Zwangsstrafen nicht abgegeben hatte, ging das Finanzamt mit Schätzung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen vor. Erst innerhalb der offenen Rechtsmittelfristen reichte der Bw. die abverlangten Steuererklärungen ein.

Sowohl die Berufungsentscheidung betreffend die verhängte Geldstrafe wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als auch die zur Festsetzung der Zwangsstrafen ergangenen abweisenden Berufungsentscheidungen wurden vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten, die Beschwerden jedoch als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnisse A und B).

Grundsätzlich gelten Abgabenerklärungen für ein Veranlagungsjahr als rechtzeitig eingebracht, wenn sie bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres eingebracht werden (§ 134 Abs. 1 BAO).

Nachdem der Bw. seine Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1999 nicht zeitgerecht bis zum eingereicht hatte, forderte ihn das Finanzamt mit Bescheid vom auf, dies bis zum nachzuholen. Der Bw. blieb auch innerhalb dieser Frist untätig, sodass das Finanzamt am abermals die Abgabe der Steuererklärungen urgierte, eine Frist bis zum setzte und den Bw. darauf aufmerksam machte, dass gegen ihn eine Zwangsstrafe von 3.000,00  S festgesetzt werden könne, falls er diesem Ersuchen nicht Folge leiste.

Sowohl die Umsatz- als auch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wurden am eingereicht, die Veranlagung erfolgte am .

Nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625,00 € geahndet.

Die wichtigste abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist die zur Abgabe wahrheitsgemäßer Abgabenerklärungen (§ 119 Abs. 1 BAO). Wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist, bestimmen die Abgabenvorschriften (§ 133 Abs. 1 erster Satz BAO). Zur Einreichung einer Abgabenerklärung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird (§ 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ergibt sich aus den einzelnen Abgabengesetzen, wie z.B. §§ 42 ff EStG oder § 21 UStG.

Die Finanzordnungswidrigkeit ist mit dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung bzw. mit dem fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist, sofern der Abgabepflichtige eine Fristverlängerung beantragt hat und ihm eine solche bewilligt worden ist, verwirklicht.

Unbestritten ist, dass der Bw. die Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 nicht bis zur gesetzlichen Abgabefrist am eingereicht hat, sondern, ungeachtet mehrfacher Urgenzschreiben, erst am . Damit ist aber der objektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bereits erfüllt. Dass der Bw. ein Fristverlängerungsansuchen gestellt hätte, ist weder aktenkundig, noch wurde ein solches behauptet.

Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nur mit Vorsatz begangen werden kann, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Bw. ist seit vielen Jahren selbstständig tätig und zudem auch Präsident eines Vereines, der steuerliche Beratungsleistungen für andere erbringt. Dass ihm das steuerliche Basiswissen um die Abgabefristen für Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen fehlte, kann nicht ernstlich angenommen werden und wurde vom Bw. auch nicht eingewendet. Nicht nur, dass auf den ihm alljährlich zugesendeten Abgabenerklärungen die entsprechenden Einreichfristen angeführt sind, hat der Bw. auch eine einschlägige Vorstrafe (Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Geschäftsabteilung 10, vom , diese bestätigt durch das VwGH Erkenntnis A) aufzuweisen, mit welcher er u.a. wegen der Nichtabgabe seiner Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft worden ist.

Darüber hinaus hat der Bw. nicht nur für den strafgegenständlichen Zeitraum, sondern auch für die Jahre 1997 und 1998 seine Abgabenerklärungen erst nach Erinnerungsschreiben abgegeben, sodass ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass er die Abgabefristen kannte und seine Steuererklärungen wider besseren Wissens nicht fristgerecht bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht hat.

Der Bw. wendet sich in seinem gegen das Erkenntnis vom eingebrachten Rechtsmittel weder gegen die Feststellungen zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite. Sein Begehren bzw. Vorbringen, die Geldstrafe mit Null festzusetzen, weil gegen andere Steuerpflichtige eine Zwangsstrafe festgesetzt worden sei, gegen ihn jedoch nicht, und deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege, ist kein gegen ein Tatbestandselement des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gerichteter Einwand und daher für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Wie bereits dargelegt, sind sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt, weshalb die Bestrafung des Bw. dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Das ihm vorgeworfene rechtswidrige und schuldhafte Verhalten hat der Bw. nicht in Frage gestellt.

Wenn auch für das Strafverfahren ohne Bedeutung, so ist zum Vorwurf des Bw., das Finanzamt hätte, nachdem es eine Zwangsstrafe angedroht habe, ihm diese, wie allen anderen Steuerpflichtigen auch, vorschreiben müssen, Folgendes zu bemerken:

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt, wie sich bereits aus dem Gesetzestext des § 111 Abs. 1 BAO ergibt ("Die Abgabenbehörden sind berechtigt....") sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde, welches der Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum einräumt. Mit dieser Ermessensentscheidung verbunden sind die Gebote, das Ermessen nach den Grundsätzen des § 20 BAO (Billigkeit, Zweckmäßigkeit) zu üben. Wurde eine Zwangsstrafe nicht angedroht, darf eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden; wurde sie aber angedroht, so muss sie in der Folge dennoch nicht verhängt werden.

Nach § 114 BAO haben sich die Abgabenbehörden am Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung aller Abgabepflichtigen zu orientieren. Wird dieser Grundsatz von den Abgabenbehörden vernachlässigt, so bedeutet dies eine Rechtsverletzung, die aber von einer Partei nur dann angefochten werden kann, wenn diese Pflichtenverletzung sich im konkreten, sie berührenden Bescheid niederschlägt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei eine Rechtsverletzung aber dann nicht verfolgen, wenn die Abgabenbehörden ihr gegenüber auf Grund der Gesetze vorgehen, in anderen Fällen aber etwa günstiger oder - wie gegenständlich - weniger günstig entscheiden (vgl. Stoll, BAO, 1255).

Wenngleich der Bw. zur Strafhöhe nichts vorgebracht hat, ist zur Strafbemessung auszuführen, dass nach § 23 FinStrG die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters ist, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Der Bw. hat bereits von der ihm im Einleitungsbescheid eröffneten Möglichkeit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen und seine Vermögens- und Einkommenssituation darzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Da er auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelbeamten nicht erschienen ist, sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt, sodass allfällige Besonderheiten weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten berücksichtigt werden können.

Obwohl die angeführte, einschlägige Vorstrafe bereits getilgt ist, ist doch an Hand der Aktenlage nachvollziehbar, dass der Bw. sein steuerliches Verhalten nicht den gesetzlichen Bestimmungen angepasst und seine Steuererklärungen wiederholt wider besseren Wissens erst nach Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde und weitaus verspätet einreicht hat, sodass in der Gesamtschau keinesfalls von einem geringen Verschuldensgrad ausgegangen werden kann. Als Milderungsgrund ist dem gegenüber die wieder gewonnene Unbescholtenheit zu beachten. Auf Basis dieser Erwägungen erweisen sich die ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Schärding zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtverletzung
Erinnerung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at