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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.03.2004, RV/0751-W/03

Säumniszuschlag trotz Vertrauen auf Guthaben am Abgabenkonto, grobes Verschulden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0751-W/03-RS1
Wer - angesichts der außergewöhnlich hohen Zahllast - eine Umsatzsteuervoranmeldung einreicht, ohne sich vom Vorhandensein eines ausreichenden vermuteten Guthabens am Abgabenkonto zu überzeugen, nimmt in Kauf, dass die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom wurde ein erster Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer Dezember 2002 in Höhe von 793,55 € verhängt.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass im Zuge der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt davon ausgegangen worden sei, dass das beim Finanzamt erliegende Guthaben ausreichen würde, die Umsatzsteuerzahllast für den Monat Dezember 2002 abzudecken, weshalb von der sofortigen Entrichtung der Umsatzsteuer abgesehen worden sei.

Unmittelbar nach Übermittlung der Buchungsmitteilung Nr. 3 vom sei das Missgeschick erkannt worden und die Entrichtung des Steuerrückstandes von 39.677,45 € veranlasst worden. Zudem sei die Bw. in dieser Zeit übersiedelt und die verspätete Umsatzsteuerabfuhr auch auf diesen Umstand zurückzuführen. Es werde ersucht, das Versehen zu entschuldigen und den Bescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der überwiegende Teil der Abgabenschuld mit erheblicher Verspätung entrichtet wurde und der Säumniszuschlag daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht festgesetzt worden sei. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge sei und grundsätzlich die Säumnis ohne Berücksichtigung der Begleitumstände, die im Einzelfall zur Säumnis geführt haben, objektiv festzustellen sei.

Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wird ausgeführt, dass den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden getroffen habe. Die Verspätung sei auf einen Irrtum zurückzuführen, der überdies noch im Zusammenhang mit einer Betriebsübersiedlung stehe. Da die Bw. stets bemüht gewesen sei, die Abgaben gewissenhaft und rechtzeitig zu entrichten und sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, somit die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO voll zutreffen, wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt und die Zustimmung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung erteilt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Dass der überwiegende Teil der in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlung zu spät entrichtet wurde, ist unbestritten. Strittig ist allein, ob die Bw. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Festgestellt wird, dass weder der Berufungsvorentscheidung noch dem Vorlagebericht ein Hinweis zu entnehmen ist, dass ein eigener Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht worden wäre, über den die Abgabenbehörde erster Instanz noch zu entscheiden hätte.

Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).

Bei Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7 BAO, auf den sich die Bw. bezieht, darstellt - tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Am Abgabenkonto der Bw. hat seit der steuerlichen Erfassung per bis zum Termin der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 laufend ein Guthaben bestanden, das sich zwischen zumindest 415,22 € () und maximal 10.087,82 € am bewegte, wobei die Umsatzsteuervoranmeldungen im selben Zeitraum regelmäßig geringe Gutschriften bzw. ausnahmsweise für November 2002 eine geringe Zahllast in Höhe von 409,19 €, die im Guthaben am Abgabenkonto Deckung fand, beinhalteten.

Für die Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Dezember 2002 wurde jedoch eine Zahllast von 49.356,08 € errechnet, als Umsatzsteuervorauszahlung ein bisher nie da gewesener außergewöhnlich hoher Betrag, der jedenfalls auffallen hätte müssen, da ein Umsatzsteuerbetrag in dieser Höhe außerhalb jeder bisherigen Routine in der die steuerlichen Agenden betreffenden Buchhaltung der Bw. anzusehen war.

Wer eine Überweisung tätigt, ohne sich vom Vorhandensein eines ausreichenden "vermuteten" Guthabens am Abgabenkonto zu überzeugen, nimmt in Kauf und findet sich damit ab, dass die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten. Dass eine "Kontoüberziehung" nachteilige Folgen nach sich zieht, ist jedem im Geschäftsleben stehenden Abgabepflichtigen wohl bekannt. Gerade der Umstand, dass die in Rede stehende Zahllast unverhältnismäßig höher war als die der vorangegangenen Monate, hätte die Bw. veranlassen müssen, sich vom Vorhandensein eines ausreichenden Guthabens durch Einsichtnahme in das Abgabenkonto oder vorhandene Buchungsmitteilungen etc. zu erkundigen. Diese Unterlassung kann von der Abgabenbehörde zweiter Instanz - entgegen der Auffassung der Bw. - nicht als entschuldbarer Irrtum qualifiziert werden, sondern stellt eine auffallende Sorgfaltsverletzung und somit ein grobes Verschulden dar, das die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht zu verhindern vermag.

Wenn behauptet wird, dass die Bw. zu dieser Zeit auch übersiedelt sei, darf nicht außer acht gelassen werden, dass eine Übersiedlung kein unvorhergesehenes Ereignis darstellt, sondern im Normalfall geplant abläuft. Übrigens wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2002 zumindest rechtzeitig (wenn auch ohne Entrichtung) eingebracht. Dabei hätte jedenfalls für die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung Vorsorge getroffen werden müssen, um Säumnisfolgen zu vermeiden, zumal die lohnabhängigen Abgaben in diesem Zeitraum per Überweisung entrichtet wurden, was beweist, dass die Übersiedlung in diesem Fall keine ausreichende Entschuldigung für die nicht zeitgerechte Entrichtung anderer Abgaben darstellen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Vertrauen auf Guthaben am Abgabenkonto

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at