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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 03.03.2004, FSRV/0177-W/03

Gefährdung der Einbringlichkeit bei zu geringen Monatsraten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Zahlungserleichterung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom wurde der Bf. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für schuldig erkannt und über ihn nach § 33 Abs. 5 sowie gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom eine (Zusatz-) Geldstrafe in der Höhe von S 125.000,00 (entspricht € 9.084,10) verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit S 5.000,00 (entspricht € 363,00) bestimmt.

Auf dem Strafkonto des Bf. haften derzeit € 8.108,05 (ATS 112.000,00) zuzüglich Nebengebühren in Höhe von € 1.737,05 aus.

Zur Abstattung des Strafrückstandes wurden vom Bf. seit dem monatliche Raten in Höhe von € 36,00 geleistet. Anlässlich der Überwachung des Strafvollzuges wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellt, dass die für die Abstattung der über den Bf. verhängten Geldstrafe gewährte Ratenbewilligung seit dem Januar 2003 abgelaufen ist. Mit Schreiben vom wurde der Bf. daher aufgefordert, den aushaftenden Rückstand auf dem Strafkonto einzuzahlen oder ein neuerliches Ratenansuchen - im Hinblick auf die Höhe des aushaftenden Rückstandes mit allerdings deutlich höheren Raten - einzubringen.

In der Folge ersuchte der Bf. mit Eingabe vom um Bewilligung, den aushaftenden Strafrückstand in weiteren monatlichen Raten von € 36,00 entrichten zu dürfen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er nur mehr einen Notstand von nicht ganz € 200,00 monatlich erhalte und seine Frau die Mindestpension von € 600,00 bekomme. Da die Lebenskosten dauernd ansteigen, das Einkommen aber dasselbe bleibe, suche er deshalb neuerlich um Raten von € 36,00 an, welche er nach Möglichkeit einhalten werde. Das er nicht mehr zahlen könne und auch dieses nur nach äußerster Sparsamkeit, werde wohl einzusehen sein.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die aushaftende Geldstrafe uneinbringlich sei, da die Abstattung des Rückstandes bei Beibehaltung der bisherigen Zahlungshöhe einen Zeitraum von mehr als 227 Monaten erfordern würde, wobei die bisher aushaftenden Kosten und noch hinzutretende Stundungszinsen nicht berücksichtigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde vom . Dabei bringt der Bf. im wesentlichen vor, es sei verständlich, dass er nicht mehr als monatlich € 36,00 zahlen könne. Doch sei es trotzdem im Sinne des Staates von Vorteil noch ein paar Jahre dieses Geld zu bekommen, anstatt ihn einzusperren und auf das Geld zu verzichten bzw. noch Geld dafür auszugeben, um ihn hinter Gitter zu bringen. Wobei man doch immer wieder lese, dass die Haftanstalten noch nie so voll und hoffnungsvoll überfüllt gewesen seien. Außerdem sei ihm zwei Jahre lang das Ratengesuch bewilligt und nicht als uneinbringlich angesehen worden. Er habe die Raten auch immer bezahlt. Es werde daher ersucht, menschlich zu handeln und das Ratengesuch zu bewilligen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Der Grundgedanke der Bestimmung des § 212 BAO liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben- (Straf-)rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldners.

§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet wird. Dieses Stundungshindernis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( Zl. 87/140/0130) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird, auch im Falle bereits bestehender Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (ebenso Zl. 88/13/0100).

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist ( Zl. 83/13/0142).

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ( Zl. 88/16/0183).

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. lediglich seine derzeitige (schlechte) wirtschaftliche Situation als Begründung für den Antrag um Zahlungserleichterung angeführt, jedoch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass die Einbringlichkeit des Strafrückstandes nicht gefährdet sei. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.

Da bei derartigen Begünstigungstatbeständen der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung gegenüber der den Abgabepflichtigen bzw. den Bestraften treffenden Offenlegungspflicht in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung Beantragende von sich aus all jene Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann. Es sind daher vom Begünstigungswerber jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe (Geldstrafe) überzeugend darzulegen.

Eine Gefährdung der Einbringlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es bereits zu einem tatsächlichen Abgabenausfall gekommen sein muss, sondern vielmehr, dass anhand von Anhaltspunkten tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung erkennbar ist. Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie bei Überschuldung bzw. drohender Insolvenzgefahr des Antragstellers vor und stehen der Gewährung von Ratenzahlungen jedenfalls entgegen.

Der Besch

werdeführer hat im gegenständlichen Verfahren lediglich dargelegt, die noch aushaftende Geldstrafe nicht in einem Betrag entrichten zu können und dass es fiskalisch gesehen günstiger sei noch ein paar Jahre wie bisher geringe Ratenzahlungen zu erhalten, anstatt Geld für die Haftunterbringung auszugeben. Den entscheidungswesentlichen Umstand, dass die Erstbehörde in ihrer Bescheidbegründung von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ausgegangen ist, hat der Einschreiten jedoch nicht ansatzweise zu entkräften versucht.

Wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend ausführt, wäre bei der angebotenen Ratenhöhe von € 36,00 pro Monat ohne Berücksichtigung von Nebengebühren die Geldstrafe erst in etwa 227 Monaten bzw. mehr als 18,5 Jahren abbezahlt. Die Bezahlung eines Betrages von € 8.108,05 bei derart geringen Monatsraten lässt größte Zweifel an der Einbringlichkeit des ganzen Strafrückstandes begründet erscheinen, zumal der gesamte Strafrückstand bei Weiterzahlung von Raten in Höhe von € 36,00 infolge der anfallenden Nebengebühren - wie sich auch bisher gezeigt hat - nicht verringert. Auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die beantragten verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen. Insbesondere weist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0371 darauf hin, dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen in einer Art , dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinausliefe.

Da es sich bei den Tatbestandsvoraussetzungen der erheblichen Härte einerseits und der mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits um kumulative Merkmale handelt, erübrigt sich im Anlassfall auch eine Prüfung, ob und inwieweit die sofortige (volle) Bezahlung des noch aushaltenden Strafbetrages eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs.1 BAO nach sich ziehen würde. Es kommt daher bei einer von vornherein feststehenden Uneinbringlichkeit auf das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht an.

Angesichts dieser Sachverhaltslage bleibt der Behörde für eine Ermessensentscheidung im Sinne der zitierten Norm kein Raum. Sie ist vielmehr verpflichtet, das Ratengesuch schon aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

HR Dr. Josef Graf

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
wirtschaftliche Notlage
Gefährdung der Einbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at