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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 12.02.2004, FSRV/0104-L/02

In der Berufung wird der Vorsatz betr. Abgabenhinterziehung bestritten und ein bedingter Strafausspruch begehrt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen RS, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis vom des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer,

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN xxxxx, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, vorsätzlich im Amtsbereich der Finanzämter Schärding und Linz a) durch verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis März, Mai und August bis Dezember 2000 iHv. 169.147,00 ATS bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben; b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Lohnsteuer für Jänner, März, Mai und Juni 2000 iHv. 21.953,00 ATS sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die angeführten Zeiträume iHv. 9.691,00 ATS nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben und c) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass für die Jahre 1999 und 2000 keine Steuererklärungen abgegeben wurden, und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu c) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :

Der Abgabenbehörde sei die schlechte finanzielle Situation des Bw, die sowohl eine zeitgerechte Abgabenentrichtung als auch die Abgabe von Steuererklärungen mangels Bezahlbarkeit des Steuerberaters verhindert hätte, hinlänglich bekannt gewesen. Da weder das Wissen des Abgabepflichtigen um die die abgabenrechtlichen Verpflichtungen und deren Unterlassung, noch die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen für sich allein ausreiche, den im Fall des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderlichen dolus directus nachzuweisen, fehle es an der entsprechenden subjektiven Tatseite. Da der Beschuldigte vielmehr zur Abgabenentrichtung einfach nicht in der Lage war, liege allenfalls eine fahrlässige Abgabenverkürzung bzw. eine Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. Selbst wenn man aber von dem von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt ausgehe, erweise sich die ob der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten zwangsläufig den Existenzverlust nach sich ziehende Strafe weder tat- noch schuldangemessen. Im Übrigen hätte angesichts der Unbescholtenheit des Beschuldigten die bei verfassungskonformer Interpretation des § 26 FinStrG auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltende bedingte Strafnachsicht zur Anwendung gelangen müssen. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe im Sinne einer Ordnungswidrigkeit neu bemessen bzw. auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabgesetzt werde, in eventu der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die die Sache zur Neubemessung der Strafe an die Erstbehörde zurückverwiesen werde, in jedem Fall aber die über den Beschuldigten neu zu bemessende Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Unbestrittenermaßen ist wie bereits im Erstverfahren an Hand des von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Bw, der neben seiner unselbstständigen Tätigkeit (seit 1999) als selbstständiger Montageschlosser unter den StNrn. 123 bzw. 456 bei den Finanzämtern Schärding (bis ) bzw. Linz (§ 55 BAO) steuerlich erfasst war (vgl. Angaben im Fragebogen Verf. 24 vom : Beginn der Tätigkeit: 11. März bzw. ; voraussichtlicher Gewinn: 200.000,00 ATS, voraussichtlicher Jahresumsatz: 400.000,00 ATS, kein Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994), wobei jedoch laut Veranlagungsakt zu StNr. 123 im Jahr 1999 tatsächlich (noch) keinerlei (gewerbliche) Tätigkeit ausgeübt wurde, weder für das Kalenderjahr 1999 (vgl. §§ 133f BAO) noch 2000 entsprechende Abgabenerklärungen (Einkommen- und Umsatzsteuer) beim Finanzamt eingereicht hat. Am wurden Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2000 mit 18.956,00 ATS (Jänner 2000), 20.543,00 ATS (Februar 2000), 17.683,00 ATS (März 2000) und 9.656,00 ATS (April 2000) und im August 2000 die im Wege der Selbstbemessung zu entrichtenden Vorauszahlungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Zeiträume Jänner, März, Mai und Juni 2000 der Abgabenbehörde bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Die jeweils Vorauszahlungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) für Mai bis Juli 2000 wurden namens der steuerlichen Vertretung des Bw am (Mai und Juni 2000) bzw. am (Juli 2000) beim Finanzamt Linz eingereicht, wobei gleichzeitig in den UVAs für Mai und Juni 2000 die oa. Lohnabgaben für die Zeiträume Juni und Juli 2000 angegeben wurden. Eine Entrichtung der entsprechenden UVZ erfolgte nicht. Für August bis Dezember 2000 schließlich wurden weder UVAs eingereicht noch UVZ geleistet und erfolgte am eine abgabenbehördliche Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994.

Der Bw weist laut Finanzstrafkartei keine finanzstrafrechtlichen Vorstrafen auf. Am wurde ein beim Landesgericht Linz unter der Az. 789 eröffnetes Konkursverfahren mangels Kostendeckung eingestellt. Ein am unter dem Az. 1011 beim Bezirksgericht Linz eröffnetes Schuldenregulierungsverfahren wurde nach Annahme eines Zahlungsplanes (Quote 19,18 % zahlbar in 7 Jahresraten, beginnend mit ) mit Beschluss vom aufgehoben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dass das unter Verletzung der Verpflichtungen des § 21 UStG 1994 eine USt-Verkürzung iHv. insgesamt 169.147,00 ATS (UVZ Jänner bis März, Mai sowie August bis Dezember 2000) bewirkende Verhalten des Bw dem objektiven Tatbild entspricht, bedarf angesichts der Klarheit des sich schon aus der Aktenlage diesbezüglich ergebenden Erhebungsstandes sowie der inhaltlichen Außerstreitstellung im gegenständlichen Berufungsverfahren, in dem lediglich die subjektive Tatseite der von der Erstbehörde angelasteten Abgabenhinterziehung bekämpft wird, keiner weiteren Erörterung und wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Ersterkenntnisses vom verwiesen.

Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit., auf dessen Vorliegen in aller Regel aus den objektiv feststellbaren äußeren Umständen der Tat bzw. des Täters geschlossen werden kann (vgl. z.B. Zl. 90/14/0137), erfordert zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Pflichtverletzung des § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei letzteres weder mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis", vgl. Zl. 13 Os 180/75) gleichzusetzen ist, noch auch das lediglich dem Grunde nach vorhandene Täterwissen den exakten Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. Zl. 2704/77). Auch wenn der Täter möglicherweise ein anderes, strafrechtlich unbedenkliches Ziel anstrebt, aber weiß, dass mit der Art, wie er es zu erreichen sucht, (auch) der strafbedrohte Erfolg verbunden ist, handelt er dennoch mit direktem Vorsatz. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen ( Zl. 99/12/0046).

Wenn sich der Bw, der als Abgabepflichtiger nach der Aktenlage durchaus auch UVAs zeitgerecht abgegeben bzw. UVZ (ebenso wie Vorauszahlungen an Lohnabgaben) fristgerecht entrichtet hat (April, Juni und Juli 2000), sowohl im Einspruch vom als auch in der gegenständlichen Berufung damit rechtfertigt, dass ihm zwar die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe bzw. zur (fristgerechten) Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben, nicht zuletzt auch durch die entsprechenden Erinnerungen der Abgabenbehörde, hinlänglich bekannt war, er aber auf Grund seiner finanziellen bzw. wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, so gibt er gerade damit zu erkennen, dass seine objektive Handlungsweise auch von dem erforderlichen Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG getragen war, da er sowohl im Hinblick auf die begangene Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe von UVAs nach § 21 UStG 1994 als auch auf den eingetretenen Taterfolg der USt-Verkürzung zwar nicht absichtlich aber doch wissentlich und somit in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmäßig bzw. schuldhaft gehandelt hat.

Eine Ergänzungsbedürftigkeit im Hinblick auf die der Abgabenbehörde bekannt gegebene Zahlungsunfähigkeit des Bw vermag die erkennende Behörde mangels Auswirkungen auf das Verfahren nicht zu erkennen.

Ausgehend von dem im angefochtenen Ersterkenntnis sich aus den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 2 FinStrG abzuleitendenden Strafrahmen für die somit von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe zu Recht angelasteten Finanzvergehen der §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG von bis zu 354.116,00 ATS bzw. 25.734,61 €, dem festgestellten Unrechts- bzw. Schuldgehalt, den Milderungsgründen des § 34 Abs. 1 Z 2 (Unbescholtenheit) und Z 10 StGB (finanzielle Notlage zum Tatzeitpunkt) sowie den ebenfalls gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG heranzuziehenden straferschwerenden Umständen des längeren Tatzeitraumes und des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen (§ 33 Z 1 StGB, vgl. dazu Zl. 113/78) sowie den (nur für die Geldstrafe maßgeblichen) erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw, erscheint eine im Übrigen schon aus generalpräventiven Gründen auch bei eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszusprechende Geldstrafe (vgl. Zl. 926/65) im Ausmaß von weniger als einem Fünftel des möglichen Strafrahmens den nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigenden Umständen des Anlassfalles hinreichend gerecht zu werden. Gleiches gilt auch für die im Ersterkenntnis für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG, bei der neben spezial- und generalpräventiven Überlegungen und den Umständen des Einzelfalles iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG insbesondere auf das festgestellte, durchgehend als wissentlicher Vorsatz zu qualifizierende Schuldverhalten Bedacht zu nehmen war.

Was die in der Berufung im Hinblick auf eine verfassungskonforme Interpretation des § 26 Abs. 1 FinStrG nach Ansicht des Einschreiters über den Wortlaut der Bestimmung auch für den Anlassfall anzuwendende bedingte Strafnachsicht angeht, so ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte ( bzw. Zl. 91/15/0148) darin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der bedingten Strafnachsicht nur dort vorgesehen hat, wo zufolge des Gewichtes der Straftat die gerichtliche Zuständigkeit eingreift und mit der Verurteilung ein schwerer Tadel und einschneidende Folgen verbunden sind, eine unsachliche Differenzierung nicht erblickt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Wissentlichkeit
bedingte Strafnachsicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at