Bauherreineigenschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Erwin Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine Ehegattin schlossen am
12.11./ als Käufer einen Kaufvertrag über ein im Vertrag
unter Punkt II. näher bezeichnetes Grundstück und über gewisse
Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Als Kaufpreis waren
385.387,00 S vereinbart. Der Ankauf erfolgte - wie ausdrücklich
vereinbart - zum Zwecke der Errichtung einer sogenannten Sternhausanlage.
Mit vorläufigem Bescheid vom setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer vom Barkaufpreis zuzüglich Vermessungskosten,
Vertragserrichtungskosten und einer sonstigen Leistung (unentgeltliche
Einräumung einer Dienstbarkeit) fest.
Im weiteren Ermittlungsverfahren gab der Berufungswerber
über Anfrage des Finanzamtes die Errichtungskosten bekannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer fest. Die Festsetzung wurde damit begründet, dass
der Berufungswerber zufolge Einbindung in das Baukonzept Sternhaus nicht als
Bauherr anzusehen sei; weiters ist die Bemessungsgrundlage ausführlich
dargestellt.
Dagegen wird in der Berufung im Wesentlichen Folgendes
eingewendet:
Eine Einbindung in ein Vertragsgeflecht habe nicht
bestanden, die Verkäufer seien in ihrer Entscheidung, an wen die
Grundstücke verkauft werden, frei gewesen, ebenso die Erwerber, auf welche
Art und Weise sie das Grundstück bebauten. Erst nach dem Kauf des
Grundstückes hätten sich die Erwerber für das bereits geplante
Sternhaus entschieden.
Das Finanzamt wies die Berufung unter ausführlicher
Sachverhaltsdarstellung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag wird wiederum das Bestehen des
Vertragsgeflechtes in Abrede gestellt und die Grunderwerbsteuerbemessung nur von
den Kosten für Grund und Boden beantragt. Der Bebauungsplan hätte auch
eine andere Bebauung zugelassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw. als
Bauherr anzusehen ist und demnach die Errichtungskosten des Gebäudes nicht
zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Die Steuer ist nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 GreStG bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des VwGH
(Erk. vom , Zl. 96/16/0213) auch alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Gegenleistung auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Verkäufer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung eines Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen ( Zl. 99/16/0066). Dabei kommt
es nicht darauf an, dass über den Grundstückskauf und die
Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden unterfertigt
wurden.
Der Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstückes
und dem Vertrag über den Bau des Sternhauses ist offensichtlich: Beim
vorliegenden Projekt eines Vierfamilienhauses ist es auszuschließen, dass
der Grundstückserwerb ohne die gleichzeitige Verpflichtung zum Erwerb eines
Segmentes des Sternhauses möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber
hat sich also in ein vorgegebenes Konzept einbinden lassen, sodass ihm die
Qualifikation eines selbstständig Schaffenden keinesfalls zukommt. Daraus
wiederum folgt, dass der Berufungswerber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der den Anspruch auf Übereignung eines
letztlich bebauten Grundstückes begründet hat; der Erwerb des
Grundstückes war nur möglich, wenn gleichzeitig die Verpflichtung zur
Bezahlung des Kaufpreises für Grund und Boden und der im
Architektenwerkvertrag genannten Beträge eingegangen wurde.
Der
Bemessung der Grunderwerbsteuer waren also der Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück und die Baukosten sowie das Honorar laut Architektenwerkvertrag
einschließlich 20 % Umsatzsteuer zu Grunde zu legen.
Ob eine andere
Bebauung möglich gewesen wäre ist nicht von Bedeutung, weil der
konkrete Sachverhalt rechtlich zu würdigen war.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 |
Schlagworte | Bauherr |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at